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Steuerberater Gebührentabelle C (Buchführungstabelle) + Gebührenrechner

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle C

Steuerberaterkosten nach Tabelle C berechnen

Die Vergütung von Steuerberatern ist in der gesetzlichen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Die Tätigkeiten werden überwiegend mit Wertgebühren (§ 10 StBVV) berechnet. Die Wertgebühr wird nach dem sogenannten Gegenstandswert berechnet und bestimmt sich nach den Gebührentabellen A bis D der StBVV und dem anzuwendenden Zehntelsatz. Die konkrete Höhe einer Gebühr ergibt sich somit aus dem Gegenstandswert der Tätigkeit des Steuerberaters, der Anwendung eines Zehntelsatzes für diese Tätigkeit und der entsprechenden Gebührentabelle der StBVV.


Beispiel: Die Monatsgebühr für die Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege beträgt 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle C. Die Mittelgebühr liegt bei 7/10. Der Gegenstandswert ist der höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder der Summe des Aufwandes ergibt (siehe dazu § 33 Abs. 1 und 4 StBVV).

Mit dem Gebührenrechner können Sie die Steuerberatungskosten nach Tabelle A bis D berechnen:

Steuerberaterkosten - Schnellberechnung

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Bemessungsgrundlage

Tabelle

Zehntel
/


Mit dem Gebührenrechner können Sie die Steuerberatungskosten für verschiedene Tätigkeiten berechnen:

Steuerberatungskosten Rechner

Dieser Rechner nutzt die neue StbVV ab 1.7.2020

Für die Zusammenstellung von typischen Steuerberatungskosten wählen Sie bitte:

Tätigkeit Gegenstandswert Satz EURO/ Jahr
    pro Monat pro Jahr
Netto EUR 0,00 0,00
zzgl. 19% MwSt. EUR 0,00 0,00
Steuerberatervergütung brutto EUR 0,00 0,00


Anlage 3 Tabelle C
(Buchführungstabelle)

Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15 000 68
17 500 75
20 000 83
22 500 88
25 000 95
30 000 102
35 000 110
40 000 115
45 000 122
50 000 130
62 500 137
75 000 149
87 500 164
100 000 177
125 000 197
150 000 217
200 000 259
250 000 299
300 000 339
350 000 381
400 000 416
450 000 448
500 000 483
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro


34

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1503)


Steuerberatergebührentabelle C (Buchführungstabelle)

Steuerberatergebührenverordnung Tabelle C

Gegenstandswert
Euro

Volle Gebühr (10 / 10)
Euro

bis 15 000

58

17 500

64

20 000

70

22 500

75

25 000

81

30 000

87

35 000

93

40 000

98

45 000

104

50 000

110

62 500

116

75 000

127

87 500

139

100 000

150

125 000

168

150 000

185

200 000

220

250 000

254

300 000

289

350 000

324

400 000

353

450 000

381

500 000

410

vom Mehrbetrag über 500 000 EURO

je angefangene 50 000 EURO

29


Tipp: Sie können die Steuerberatergebühren online mit Paragraf, Gegenstandswert, Gebührensatz (Zehntelsatz) online mit dem Steuerberatergebühren-Rechner schnell und einfach berechnen. Siehe auch Steuerberatergebührenverordnung


Hinweis: Es gilt die neue Steuerberatervergütungsverordnung. Diese finden Sie unter https://steuerberatervergütung.de



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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