Rechtsstand: 28.06.2026 Übungsleiterpauschale · Ehrenamtspauschale · § 3 Nr. 26 EStG · § 3 Nr. 26a EStG · Minijob · Nebenjob

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebentätigkeiten 2026

Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten und Ehrenamt

Mit der Übungsleiterpauschale bleiben 2026 bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 bis zu 960 €. Entscheidend ist aber nicht nur der Betrag, sondern vor allem: Welche Tätigkeit üben Sie aus, für welchen Auftraggeber arbeiten Sie, ist die Tätigkeit nebenberuflich und dürfen mehrere Pauschalen kombiniert werden?

Steuerfreie Nebentätigkeiten 2026: Die wichtigsten Regeln

Steuerfreie Nebentätigkeiten sind vor allem im gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und öffentlichen Bereich relevant. Besonders häufig geht es um Sporttrainer, Dozenten, Ausbilder, Chorleiter, Rettungskräfte, Pflege- und Betreuungshelfer, Vereinsvorstände, Kassenwarte oder Schiedsrichter.

Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale 2026 im Überblick
Vorschrift Freibetrag 2026 Typische Tätigkeiten Wichtig
§ 3 Nr. 26 EStG
Übungsleiterpauschale
3.300 € jährlich Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dozenten, künstlerische Tätigkeit, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit erforderlich.
§ 3 Nr. 26a EStG
Ehrenamtspauschale
960 € jährlich Vereinsvorstand, Kassierer, Platzwart, Gerätewart, Bürohilfe, Reinigungskraft im begünstigten Bereich, Schiedsrichter im Amateurbereich. Nicht für dieselbe Tätigkeit neben § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b EStG.
§ 3 Nr. 26b EStG
Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer
Im Rahmen der gesetzlichen Grenze zusammen mit § 3 Nr. 26 EStG Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB. Mit Übungsleiterpauschale zusammen auf den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG begrenzt.
Minijob 603 € monatlich / 7.236 € jährlich Geringfügige Beschäftigung. Steuerfreie Pauschalen zählen grundsätzlich nicht zum Minijob-Verdienst.
Die Grafik zeigt die Prüfung: Auftraggeber, Tätigkeit, Nebenberuflichkeit, Freibetrag und Dokumentation. Nebentätigkeit steuerfrei? Auftraggeber öffentlich oder gemeinnützig? Tätigkeit pädagogisch, pflegerisch, künstlerisch? Nebenberuf max. 1/3 oder regelmäßig ≤ 14 h Freibetrag 3.300 € oder 960 € Merksatz: Tätigkeit und Auftraggeber entscheiden – nicht die Bezeichnung „Ehrenamt“ Tätigkeiten trennen, Vereinbarungen dokumentieren, Freibeträge nur einmal pro Jahr nutzen

Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale und Betreuerpauschale

Die drei wichtigsten Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten stehen in § 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a und § 3 Nr. 26b EStG. Sie ähneln sich, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Welche Pauschale passt zu welcher Tätigkeit?
Pauschale Geeignet für Nicht geeignet für
Übungsleiterpauschale Tätigkeiten mit pädagogischer, betreuender, künstlerischer oder pflegerischer Ausrichtung. Reine Verwaltung, Kassenführung, Vorstandstätigkeit, Gerätewart oder Verkauf.
Ehrenamtspauschale Sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb einer begünstigten Einrichtung. Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung.
Betreuerpauschale Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB für ehrenamtliche rechtliche Betreuer. Berufsmäßige Betreuungen oder nicht erfasste Vergütungen.
Einfach erklärt: Die Übungsleiterpauschale ist spezieller und höher. Die Ehrenamtspauschale ist breiter, aber niedriger. Für dieselbe Tätigkeit dürfen beide Pauschalen nicht einfach addiert werden.

Gemeinsame Voraussetzungen für steuerfreie Nebentätigkeiten

Damit Einnahmen steuerfrei bleiben, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt nur eine Voraussetzung, ist die Vergütung grundsätzlich steuerpflichtig.

Gemeinsame Voraussetzungen nach § 3 Nr. 26 und § 3 Nr. 26a EStG
Voraussetzung Was bedeutet das? Praxis-Hinweis
Nebenberuflichkeit Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen; regelmäßig unschädlich sind bis zu 14 Wochenstunden. Gleichartige Tätigkeiten können zusammenzurechnen sein.
Begünstigter Auftraggeber Juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. Zum Beispiel Kommune, Universität, IHK, gemeinnütziger Verein, kirchliche Einrichtung.
Begünstigter Zweck Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO. Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist regelmäßig nicht begünstigt.
Begünstigte Tätigkeit Bei § 3 Nr. 26 EStG: pädagogisch, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch. Bei § 3 Nr. 26a EStG genügt eine sonstige Tätigkeit im begünstigten Bereich.
Jahresfreibetrag Freibeträge gelten pro Person und Kalenderjahr. Keine zeitanteilige Kürzung bei kurzer Tätigkeit.
Steuer-Tipp: Lassen Sie sich vom Auftraggeber schriftlich bestätigen, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb und für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke ausgeübt wird.

Welche Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt?

Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für klassische Sporttrainer. Begünstigt sind drei große Tätigkeitsgruppen: pädagogisch-betreuende Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten und Pflege- oder Betreuungsleistungen für alte, kranke oder behinderte Menschen.

Typische begünstigte Tätigkeiten
Bereich Beispiele Worauf kommt es an?
Ausbildung / Unterricht / Betreuung Sporttrainer, Dozent, Ausbilder, Erzieher, Ferienbetreuer, Hausaufgabenbetreuung, Erste-Hilfe-Ausbilder, Schwimmlehrer. Persönlicher Kontakt und pädagogische Ausrichtung.
Kunst und Musik Chorleiter, Orchesterdirigent, Kirchenmusiker, Organist, künstlerische Mitwirkung im Theater. Eigenschöpferische oder künstlerische Tätigkeit mit Gestaltungshöhe.
Pflege / Rettung / Betreuung Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer, Helfer vor Ort, Kriseninterventionshelfer, Demenzbetreuung, häusliche Betreuung alter oder behinderter Menschen. Unmittelbarer persönlicher Bezug zur betreuten oder gepflegten Person.
Führung / Vermittlung Museumsführer, Stadtführer, Lehrbeauftragte, Schulwegbegleiter. Pädagogische Zielrichtung und begünstigter Auftraggeber erforderlich.
Praxisbeispiel: Ein nebenberuflicher Sporttrainer im gemeinnützigen Verein erhält 3.600 €. Davon bleiben 3.300 € steuerfrei. Nur 300 € sind steuerpflichtig, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Welche Tätigkeiten sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt?

Viele Tätigkeiten sind zwar ehrenamtlich oder gemeinnützig wertvoll, fallen aber nicht unter die Übungsleiterpauschale, weil die pädagogische, künstlerische oder pflegerische Komponente fehlt. In solchen Fällen kann aber die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen.

Nicht oder nur anders begünstigte Tätigkeiten
Tätigkeit § 3 Nr. 26 EStG? Mögliche Alternative
Vereinsvorstand, Kassierer, Gerätewart Nein Ehrenamtspauschale prüfen.
Reine Verkaufstätigkeit im Vereinsladen Nein Oft nicht begünstigt, wenn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Babysitter Regelmäßig nein Einzelfall; Auftraggeber und Zweck prüfen.
Reine Küchen- oder Reinigungstätigkeit in Heim/Krankenhaus Nein Ehrenamtspauschale nur bei begünstigtem Bereich.
Mahlzeitendienst Regelmäßig nein Ehrenamtspauschale kann möglich sein.
Prädikant / Lektor Regelmäßig nein Andere Steuerbefreiungen prüfen.
Ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer Nicht § 3 Nr. 26 EStG § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandspauschale prüfen.
Achtung: Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet nicht allein. Entscheidend ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. „Betreuer“ im allgemeinen Sprachgebrauch ist nicht automatisch ein steuerlich begünstigter Betreuer nach § 3 Nr. 26 EStG.

Wann greift die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG?

Die Ehrenamtspauschale ist breiter als die Übungsleiterpauschale. Sie erfasst sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, sofern keine vorrangige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b EStG für dieselbe Tätigkeit gewährt wird.

Typische Fälle

  • Vereinsvorstand, wenn die Satzung eine Vergütung zulässt,
  • Kassierer oder Schatzmeister,
  • Bürotätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein,
  • Platzwart oder Gerätewart,
  • Schiedsrichter im Amateurbereich,
  • Reinigungskraft im kirchlichen oder gemeinnützigen Bereich,
  • Aufsichtstätigkeiten im Zweckbetrieb.
Achtung bei Vereinsvorständen: Zahlungen an Vorstandsmitglieder müssen vereins- und gemeinnützigkeitsrechtlich erlaubt sein. Ohne Satzungsgrundlage kann eine Vorstandsvergütung die Gemeinnützigkeit gefährden.

Dürfen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombiniert werden?

Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Eine Kombination ist möglich, wenn unterschiedliche Tätigkeiten klar trennbar sind, gesondert vereinbart und getrennt vergütet werden.

Kombination von Freibeträgen
Fall Steuerliche Behandlung Dokumentation
Sporttrainer und zusätzlich Vereinsvorstand 3.300 € Übungsleiterpauschale plus 960 € Ehrenamtspauschale möglich. Zwei getrennte Vereinbarungen und Tätigkeitsnachweise.
Dozent und Aufgabensteller für denselben Kurs Regelmäßig einheitliche §-3-Nr.-26-Tätigkeit; keine zusätzliche Ehrenamtspauschale. Einheitlichen Freibetrag von 3.300 € beachten.
Organist und Reinigungskraft in Kirchengemeinde Organist: § 3 Nr. 26 EStG; Reinigungskraft: § 3 Nr. 26a EStG möglich. Vergütung getrennt ausweisen.
Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse § 3 Nr. 12 EStG kann vorrangig sein. Günstigste Reihenfolge prüfen.
Steuer-Tipp: Trennen Sie Tätigkeiten nicht nur im Vertrag, sondern auch in der tatsächlichen Durchführung: getrennte Aufgabenbeschreibung, getrennte Stundenzettel und getrennte Vergütungsabrechnung.

Minijob und Übungsleiterpauschale: Was gilt 2026?

Steuerfreie Einnahmen aus Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Minijob-Verdienst. Dadurch können Vereine und gemeinnützige Einrichtungen steuerfreie Pauschalen und Minijob-Vergütung kombinieren, wenn die Voraussetzungen sauber eingehalten werden.

Minijob-Werte 2026
Thema Wert 2026 Hinweis
Monatliche Minijob-Grenze 603 € Gilt seit 01.01.2026.
Jährliche Verdienstgrenze 7.236 € Schwankungen sind möglich, aber nicht beliebig.
Mindestlohn 2026 13,90 € pro Stunde Bei Mindestlohn ca. 43,38 Stunden pro Monat möglich.
Übungsleiterpauschale zusätzlich Bis 3.300 € jährlich Zählt bei korrekter Anwendung nicht zum Minijob-Verdienst.
Ehrenamtspauschale zusätzlich Bis 960 € jährlich Nur bei begünstigter Tätigkeit.
Achtung: Eine hohe monatliche Zahlung darf nicht künstlich in „Pauschale“ und „Minijob“ aufgeteilt werden, wenn Tätigkeit, Vertrag und tatsächliche Durchführung das nicht tragen.

Werbungskosten und Betriebsausgaben: Was darf abgezogen werden?

Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nur eingeschränkt abziehbar. Bei § 3 Nr. 26 EStG gilt eine Sonderregel: Übersteigen Einnahmen und Ausgaben den steuerfreien Höchstbetrag, kann der übersteigende Teil der Ausgaben abziehbar sein.

Ausgabenabzug bei steuerfreien Nebentätigkeiten
Fall Folge Beispiel
Einnahmen unterhalb des Freibetrags, Ausgaben niedriger Kein zusätzlicher Abzug. 2.000 € Einnahmen, 500 € Fahrtkosten.
Einnahmen über Freibetrag, Ausgaben unter Freibetrag Ausgaben wirken regelmäßig nicht zusätzlich. 3.600 € Einnahmen, 600 € Kosten.
Einnahmen und Ausgaben über Freibetrag Übersteigender Ausgabenteil kann abziehbar sein. 4.000 € Einnahmen, 3.700 € Kosten.
Arbeitnehmerfall Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal und soweit nicht verbraucht wirken. Weitere Dienstverhältnisse beachten.

Lohnsteuer-Verfahren: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Wird die Tätigkeit als Arbeitslohn vergütet, kann der Arbeitgeber die Steuerbefreiung bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Eine zeitanteilige Aufteilung des Jahresfreibetrags ist nicht erforderlich.

Unterlagen zum Lohnkonto

  • schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig verbraucht wird,
  • Tätigkeitsbeschreibung und Zuordnung zu § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG,
  • Nachweis des begünstigten Auftraggebers oder Vereinszwecks,
  • Stundenaufzeichnungen zur Nebenberuflichkeit,
  • getrennte Vereinbarungen bei mehreren Tätigkeiten.
Praxis-Tipp für Vereine: Nutzen Sie jährlich neue Erklärungen der Beschäftigten. So vermeiden Sie, dass ein Freibetrag versehentlich mehrfach berücksichtigt wird.

Praxisbeispiele zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Beispiel 1: Sporttrainer im Verein

Ein Trainer erhält 3.900 € im Jahr von einem gemeinnützigen Sportverein. Die Tätigkeit ist pädagogisch/übungsleitend und nebenberuflich. Ergebnis: 3.300 € steuerfrei, 600 € steuerpflichtig.

Beispiel 2: Vereinsvorstand

Ein Vorstandsmitglied erhält 900 € jährlich. Die Satzung erlaubt Vorstandsvergütungen. Ergebnis: Die Ehrenamtspauschale kann greifen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Beispiel 3: Dozent und Kassenwart

Eine Person unterrichtet nebenberuflich an einer Volkshochschule und führt zusätzlich die Kasse eines gemeinnützigen Vereins. Sind die Tätigkeiten klar getrennt, können 3.300 € nach § 3 Nr. 26 EStG und 960 € nach § 3 Nr. 26a EStG nebeneinander möglich sein.

Beispiel 4: Rettungsdienst und Erste-Hilfe-Ausbildung

Rettungsdienstliche Tätigkeiten und Erste-Hilfe-Ausbildung können verschiedenartige Tätigkeiten sein. Die Nebenberuflichkeit ist dann getrennt zu prüfen. Bei gleichartigen Tätigkeiten kann dagegen zusammenzurechnen sein.

Checkliste: Steuerfreie Nebentätigkeit richtig prüfen

  1. Tätigkeit konkret beschreiben: pädagogisch, künstlerisch, pflegerisch oder sonstiges Ehrenamt?
  2. Auftraggeber prüfen: öffentliche Körperschaft oder steuerbegünstigte Einrichtung?
  3. Begünstigten Zweck nach §§ 52 bis 54 AO prüfen.
  4. Nebenberuflichkeit prüfen: maximal ein Drittel oder regelmäßig bis 14 Wochenstunden.
  5. Gleichartige Tätigkeiten zusammenrechnen.
  6. Unterschiedliche Tätigkeiten vertraglich und tatsächlich trennen.
  7. Übungsleiterpauschale 3.300 € und Ehrenamtspauschale 960 € nicht für dieselbe Tätigkeit doppelt anwenden.
  8. Bei Minijob Kombination mit steuerfreien Pauschalen dokumentieren.
  9. Werbungskosten und Betriebsausgaben nur nach Sonderregeln ansetzen.
  10. Bei Arbeitnehmern Erklärung zum Lohnkonto nehmen.
  11. Bei Vorstandsvergütung Satzung und Gemeinnützigkeit prüfen.
  12. Bei Unsicherheit Einzelfall steuerlich prüfen lassen.

Nebentätigkeit, Verein oder Ehrenamt steuerlich sicher behandeln?

Wir prüfen, ob Ihre Vergütung unter die Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale oder Betreuerpauschale fällt, wie Minijob und Freibeträge kombiniert werden können und welche Nachweise Verein, Arbeitgeber oder Auftragnehmer benötigen.

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Video: Nebentätigkeiten steuerlich einordnen

FAQ: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale

Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?

Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 bis zu 3.300 € jährlich. Sie gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten.

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?

Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 bis zu 960 € jährlich. Sie gilt für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im begünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.

Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren?

Ja, aber nur bei unterschiedlichen, klar trennbaren Tätigkeiten. Für dieselbe Tätigkeit dürfen die Pauschalen nicht nebeneinander genutzt werden.

Zählt die Übungsleiterpauschale zum Minijob-Verdienst?

Steuerfreie Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale zählen grundsätzlich nicht zum Minijob-Verdienst, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.

Wann ist eine Tätigkeit nebenberuflich?

Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht. Regelmäßig wird eine Wochenarbeitszeit bis 14 Stunden als unschädlich angesehen.

Gilt die Übungsleiterpauschale auch für Rentner, Studenten oder Arbeitslose?

Ja. Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich. Auch Rentner, Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose oder Vermieter können nebenberuflich tätig sein.

Sind Vereinsvorstände über die Übungsleiterpauschale begünstigt?

Regelmäßig nein. Für Vorstandsarbeit kommt eher die Ehrenamtspauschale in Betracht, wenn die Satzung eine Vergütung zulässt und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Dürfen Werbungskosten zusätzlich abgezogen werden?

Nur eingeschränkt. Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind grundsätzlich nur abziehbar, soweit sie die steuerfreien Einnahmen nach den gesetzlichen Sonderregeln übersteigen.

Quellenverzeichnis

  1. § 3 Nr. 26 EStG – Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbaren Tätigkeiten, künstlerischer Tätigkeit oder Pflege; Freibetrag 2026: 3.300 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale für nebenberufliche Tätigkeiten im begünstigten Bereich; Freibetrag 2026: 960 €; Ausschluss bei § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG für dieselbe Tätigkeit; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 3 Nr. 26b EStG – Steuerfreiheit von Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB im gesetzlichen Umfang; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 1878 BGB – Aufwandspauschale ehrenamtlicher Betreuer; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG – steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. §§ 52 bis 54 AO – gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. R 3.26 LStR / LStH 2024 – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten, Nebenberuflichkeit, begünstigte Tätigkeiten, Auftraggeber, Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug und Lohnsteuerverfahren.
  8. BMF-Schreiben vom 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, BStBl I 2014, 1581 – Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a und 26b EStG.
  9. Minijob-Zentrale – Minijob mit Verdienstgrenze; Werte 2026: 603 € monatlich, 7.236 € jährlich, Mindestlohn 13,90 €; Stand: 28.06.2026.
  10. EuGH, Urteil vom 21.09.2016, C-478/15, Radgen – Anwendung im EU-/EWR-/Schweiz-Kontext.
  11. BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13 – keine Bindung durch Gewährung der Steuerbefreiung in Vorjahren wegen Abschnittsbesteuerung.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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