Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale: Steuerfreie Nebentätigkeiten 2026
Mit der Übungsleiterpauschale bleiben 2026 bis zu 3.300 € im Jahr steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 bis zu 960 €. Entscheidend ist aber nicht nur der Betrag, sondern vor allem: Welche Tätigkeit üben Sie aus, für welchen Auftraggeber arbeiten Sie, ist die Tätigkeit nebenberuflich und dürfen mehrere Pauschalen kombiniert werden?
Steuerfreie Nebentätigkeiten 2026: Die wichtigsten Regeln
Steuerfreie Nebentätigkeiten sind vor allem im gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen und öffentlichen Bereich relevant. Besonders häufig geht es um Sporttrainer, Dozenten, Ausbilder, Chorleiter, Rettungskräfte, Pflege- und Betreuungshelfer, Vereinsvorstände, Kassenwarte oder Schiedsrichter.
| Vorschrift | Freibetrag 2026 | Typische Tätigkeiten | Wichtig |
|---|---|---|---|
| § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterpauschale |
3.300 € jährlich | Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dozenten, künstlerische Tätigkeit, Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. | Pädagogische, künstlerische oder pflegerische Tätigkeit erforderlich. |
| § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale |
960 € jährlich | Vereinsvorstand, Kassierer, Platzwart, Gerätewart, Bürohilfe, Reinigungskraft im begünstigten Bereich, Schiedsrichter im Amateurbereich. | Nicht für dieselbe Tätigkeit neben § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b EStG. |
| § 3 Nr. 26b EStG Aufwandspauschale für ehrenamtliche Betreuer |
Im Rahmen der gesetzlichen Grenze zusammen mit § 3 Nr. 26 EStG | Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB. | Mit Übungsleiterpauschale zusammen auf den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG begrenzt. |
| Minijob | 603 € monatlich / 7.236 € jährlich | Geringfügige Beschäftigung. | Steuerfreie Pauschalen zählen grundsätzlich nicht zum Minijob-Verdienst. |
Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale und Betreuerpauschale
Die drei wichtigsten Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten stehen in § 3 Nr. 26, § 3 Nr. 26a und § 3 Nr. 26b EStG. Sie ähneln sich, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen.
| Pauschale | Geeignet für | Nicht geeignet für |
|---|---|---|
| Übungsleiterpauschale | Tätigkeiten mit pädagogischer, betreuender, künstlerischer oder pflegerischer Ausrichtung. | Reine Verwaltung, Kassenführung, Vorstandstätigkeit, Gerätewart oder Verkauf. |
| Ehrenamtspauschale | Sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im ideellen Bereich oder Zweckbetrieb einer begünstigten Einrichtung. | Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung. |
| Betreuerpauschale | Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB für ehrenamtliche rechtliche Betreuer. | Berufsmäßige Betreuungen oder nicht erfasste Vergütungen. |
Gemeinsame Voraussetzungen für steuerfreie Nebentätigkeiten
Damit Einnahmen steuerfrei bleiben, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Fehlt nur eine Voraussetzung, ist die Vergütung grundsätzlich steuerpflichtig.
| Voraussetzung | Was bedeutet das? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Nebenberuflichkeit | Die Tätigkeit darf nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs ausmachen; regelmäßig unschädlich sind bis zu 14 Wochenstunden. | Gleichartige Tätigkeiten können zusammenzurechnen sein. |
| Begünstigter Auftraggeber | Juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Einrichtung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG. | Zum Beispiel Kommune, Universität, IHK, gemeinnütziger Verein, kirchliche Einrichtung. |
| Begünstigter Zweck | Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach §§ 52 bis 54 AO. | Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist regelmäßig nicht begünstigt. |
| Begünstigte Tätigkeit | Bei § 3 Nr. 26 EStG: pädagogisch, betreuend, künstlerisch oder pflegerisch. | Bei § 3 Nr. 26a EStG genügt eine sonstige Tätigkeit im begünstigten Bereich. |
| Jahresfreibetrag | Freibeträge gelten pro Person und Kalenderjahr. | Keine zeitanteilige Kürzung bei kurzer Tätigkeit. |
Welche Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt?
Die Übungsleiterpauschale gilt nicht nur für klassische Sporttrainer. Begünstigt sind drei große Tätigkeitsgruppen: pädagogisch-betreuende Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten und Pflege- oder Betreuungsleistungen für alte, kranke oder behinderte Menschen.
| Bereich | Beispiele | Worauf kommt es an? |
|---|---|---|
| Ausbildung / Unterricht / Betreuung | Sporttrainer, Dozent, Ausbilder, Erzieher, Ferienbetreuer, Hausaufgabenbetreuung, Erste-Hilfe-Ausbilder, Schwimmlehrer. | Persönlicher Kontakt und pädagogische Ausrichtung. |
| Kunst und Musik | Chorleiter, Orchesterdirigent, Kirchenmusiker, Organist, künstlerische Mitwirkung im Theater. | Eigenschöpferische oder künstlerische Tätigkeit mit Gestaltungshöhe. |
| Pflege / Rettung / Betreuung | Rettungssanitäter, Rettungsschwimmer, Helfer vor Ort, Kriseninterventionshelfer, Demenzbetreuung, häusliche Betreuung alter oder behinderter Menschen. | Unmittelbarer persönlicher Bezug zur betreuten oder gepflegten Person. |
| Führung / Vermittlung | Museumsführer, Stadtführer, Lehrbeauftragte, Schulwegbegleiter. | Pädagogische Zielrichtung und begünstigter Auftraggeber erforderlich. |
Welche Tätigkeiten sind nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt?
Viele Tätigkeiten sind zwar ehrenamtlich oder gemeinnützig wertvoll, fallen aber nicht unter die Übungsleiterpauschale, weil die pädagogische, künstlerische oder pflegerische Komponente fehlt. In solchen Fällen kann aber die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen.
| Tätigkeit | § 3 Nr. 26 EStG? | Mögliche Alternative |
|---|---|---|
| Vereinsvorstand, Kassierer, Gerätewart | Nein | Ehrenamtspauschale prüfen. |
| Reine Verkaufstätigkeit im Vereinsladen | Nein | Oft nicht begünstigt, wenn wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. |
| Babysitter | Regelmäßig nein | Einzelfall; Auftraggeber und Zweck prüfen. |
| Reine Küchen- oder Reinigungstätigkeit in Heim/Krankenhaus | Nein | Ehrenamtspauschale nur bei begünstigtem Bereich. |
| Mahlzeitendienst | Regelmäßig nein | Ehrenamtspauschale kann möglich sein. |
| Prädikant / Lektor | Regelmäßig nein | Andere Steuerbefreiungen prüfen. |
| Ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer | Nicht § 3 Nr. 26 EStG | § 3 Nr. 26b EStG für Aufwandspauschale prüfen. |
Wann greift die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG?
Die Ehrenamtspauschale ist breiter als die Übungsleiterpauschale. Sie erfasst sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, sofern keine vorrangige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 oder Nr. 26b EStG für dieselbe Tätigkeit gewährt wird.
Typische Fälle
- Vereinsvorstand, wenn die Satzung eine Vergütung zulässt,
- Kassierer oder Schatzmeister,
- Bürotätigkeiten für einen gemeinnützigen Verein,
- Platzwart oder Gerätewart,
- Schiedsrichter im Amateurbereich,
- Reinigungskraft im kirchlichen oder gemeinnützigen Bereich,
- Aufsichtstätigkeiten im Zweckbetrieb.
Dürfen Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombiniert werden?
Ja, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Eine Kombination ist möglich, wenn unterschiedliche Tätigkeiten klar trennbar sind, gesondert vereinbart und getrennt vergütet werden.
| Fall | Steuerliche Behandlung | Dokumentation |
|---|---|---|
| Sporttrainer und zusätzlich Vereinsvorstand | 3.300 € Übungsleiterpauschale plus 960 € Ehrenamtspauschale möglich. | Zwei getrennte Vereinbarungen und Tätigkeitsnachweise. |
| Dozent und Aufgabensteller für denselben Kurs | Regelmäßig einheitliche §-3-Nr.-26-Tätigkeit; keine zusätzliche Ehrenamtspauschale. | Einheitlichen Freibetrag von 3.300 € beachten. |
| Organist und Reinigungskraft in Kirchengemeinde | Organist: § 3 Nr. 26 EStG; Reinigungskraft: § 3 Nr. 26a EStG möglich. | Vergütung getrennt ausweisen. |
| Aufwandsentschädigung aus öffentlicher Kasse | § 3 Nr. 12 EStG kann vorrangig sein. | Günstigste Reihenfolge prüfen. |
Minijob und Übungsleiterpauschale: Was gilt 2026?
Steuerfreie Einnahmen aus Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale zählen grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Minijob-Verdienst. Dadurch können Vereine und gemeinnützige Einrichtungen steuerfreie Pauschalen und Minijob-Vergütung kombinieren, wenn die Voraussetzungen sauber eingehalten werden.
| Thema | Wert 2026 | Hinweis |
|---|---|---|
| Monatliche Minijob-Grenze | 603 € | Gilt seit 01.01.2026. |
| Jährliche Verdienstgrenze | 7.236 € | Schwankungen sind möglich, aber nicht beliebig. |
| Mindestlohn 2026 | 13,90 € pro Stunde | Bei Mindestlohn ca. 43,38 Stunden pro Monat möglich. |
| Übungsleiterpauschale zusätzlich | Bis 3.300 € jährlich | Zählt bei korrekter Anwendung nicht zum Minijob-Verdienst. |
| Ehrenamtspauschale zusätzlich | Bis 960 € jährlich | Nur bei begünstigter Tätigkeit. |
Werbungskosten und Betriebsausgaben: Was darf abgezogen werden?
Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nur eingeschränkt abziehbar. Bei § 3 Nr. 26 EStG gilt eine Sonderregel: Übersteigen Einnahmen und Ausgaben den steuerfreien Höchstbetrag, kann der übersteigende Teil der Ausgaben abziehbar sein.
| Fall | Folge | Beispiel |
|---|---|---|
| Einnahmen unterhalb des Freibetrags, Ausgaben niedriger | Kein zusätzlicher Abzug. | 2.000 € Einnahmen, 500 € Fahrtkosten. |
| Einnahmen über Freibetrag, Ausgaben unter Freibetrag | Ausgaben wirken regelmäßig nicht zusätzlich. | 3.600 € Einnahmen, 600 € Kosten. |
| Einnahmen und Ausgaben über Freibetrag | Übersteigender Ausgabenteil kann abziehbar sein. | 4.000 € Einnahmen, 3.700 € Kosten. |
| Arbeitnehmerfall | Arbeitnehmer-Pauschbetrag kann nur einmal und soweit nicht verbraucht wirken. | Weitere Dienstverhältnisse beachten. |
Lohnsteuer-Verfahren: Was müssen Arbeitgeber beachten?
Wird die Tätigkeit als Arbeitslohn vergütet, kann der Arbeitgeber die Steuerbefreiung bereits im Lohnsteuerabzug berücksichtigen. Eine zeitanteilige Aufteilung des Jahresfreibetrags ist nicht erforderlich.
Unterlagen zum Lohnkonto
- schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers, dass der Freibetrag nicht bereits anderweitig verbraucht wird,
- Tätigkeitsbeschreibung und Zuordnung zu § 3 Nr. 26 oder § 3 Nr. 26a EStG,
- Nachweis des begünstigten Auftraggebers oder Vereinszwecks,
- Stundenaufzeichnungen zur Nebenberuflichkeit,
- getrennte Vereinbarungen bei mehreren Tätigkeiten.
Praxisbeispiele zur Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Beispiel 1: Sporttrainer im Verein
Ein Trainer erhält 3.900 € im Jahr von einem gemeinnützigen Sportverein. Die Tätigkeit ist pädagogisch/übungsleitend und nebenberuflich. Ergebnis: 3.300 € steuerfrei, 600 € steuerpflichtig.
Beispiel 2: Vereinsvorstand
Ein Vorstandsmitglied erhält 900 € jährlich. Die Satzung erlaubt Vorstandsvergütungen. Ergebnis: Die Ehrenamtspauschale kann greifen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beispiel 3: Dozent und Kassenwart
Eine Person unterrichtet nebenberuflich an einer Volkshochschule und führt zusätzlich die Kasse eines gemeinnützigen Vereins. Sind die Tätigkeiten klar getrennt, können 3.300 € nach § 3 Nr. 26 EStG und 960 € nach § 3 Nr. 26a EStG nebeneinander möglich sein.
Beispiel 4: Rettungsdienst und Erste-Hilfe-Ausbildung
Rettungsdienstliche Tätigkeiten und Erste-Hilfe-Ausbildung können verschiedenartige Tätigkeiten sein. Die Nebenberuflichkeit ist dann getrennt zu prüfen. Bei gleichartigen Tätigkeiten kann dagegen zusammenzurechnen sein.
Checkliste: Steuerfreie Nebentätigkeit richtig prüfen
- Tätigkeit konkret beschreiben: pädagogisch, künstlerisch, pflegerisch oder sonstiges Ehrenamt?
- Auftraggeber prüfen: öffentliche Körperschaft oder steuerbegünstigte Einrichtung?
- Begünstigten Zweck nach §§ 52 bis 54 AO prüfen.
- Nebenberuflichkeit prüfen: maximal ein Drittel oder regelmäßig bis 14 Wochenstunden.
- Gleichartige Tätigkeiten zusammenrechnen.
- Unterschiedliche Tätigkeiten vertraglich und tatsächlich trennen.
- Übungsleiterpauschale 3.300 € und Ehrenamtspauschale 960 € nicht für dieselbe Tätigkeit doppelt anwenden.
- Bei Minijob Kombination mit steuerfreien Pauschalen dokumentieren.
- Werbungskosten und Betriebsausgaben nur nach Sonderregeln ansetzen.
- Bei Arbeitnehmern Erklärung zum Lohnkonto nehmen.
- Bei Vorstandsvergütung Satzung und Gemeinnützigkeit prüfen.
- Bei Unsicherheit Einzelfall steuerlich prüfen lassen.
Nebentätigkeit, Verein oder Ehrenamt steuerlich sicher behandeln?
Wir prüfen, ob Ihre Vergütung unter die Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale oder Betreuerpauschale fällt, wie Minijob und Freibeträge kombiniert werden können und welche Nachweise Verein, Arbeitgeber oder Auftragnehmer benötigen.
Video: Nebentätigkeiten steuerlich einordnen
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FAQ: Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
Die Übungsleiterpauschale beträgt 2026 bis zu 3.300 € jährlich. Sie gilt für bestimmte nebenberufliche pädagogische, betreuende, künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten.
Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale 2026?
Die Ehrenamtspauschale beträgt 2026 bis zu 960 € jährlich. Sie gilt für sonstige nebenberufliche Tätigkeiten im begünstigten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich.
Kann ich Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale kombinieren?
Ja, aber nur bei unterschiedlichen, klar trennbaren Tätigkeiten. Für dieselbe Tätigkeit dürfen die Pauschalen nicht nebeneinander genutzt werden.
Zählt die Übungsleiterpauschale zum Minijob-Verdienst?
Steuerfreie Einnahmen aus der Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale zählen grundsätzlich nicht zum Minijob-Verdienst, wenn die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.
Wann ist eine Tätigkeit nebenberuflich?
Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs beansprucht. Regelmäßig wird eine Wochenarbeitszeit bis 14 Stunden als unschädlich angesehen.
Gilt die Übungsleiterpauschale auch für Rentner, Studenten oder Arbeitslose?
Ja. Ein Hauptberuf ist nicht erforderlich. Auch Rentner, Studenten, Hausfrauen, Arbeitslose oder Vermieter können nebenberuflich tätig sein.
Sind Vereinsvorstände über die Übungsleiterpauschale begünstigt?
Regelmäßig nein. Für Vorstandsarbeit kommt eher die Ehrenamtspauschale in Betracht, wenn die Satzung eine Vergütung zulässt und die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden.
Dürfen Werbungskosten zusätzlich abgezogen werden?
Nur eingeschränkt. Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind grundsätzlich nur abziehbar, soweit sie die steuerfreien Einnahmen nach den gesetzlichen Sonderregeln übersteigen.
Quellenverzeichnis
- § 3 Nr. 26 EStG – Steuerfreie Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbaren Tätigkeiten, künstlerischer Tätigkeit oder Pflege; Freibetrag 2026: 3.300 €; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 3 Nr. 26a EStG – Ehrenamtspauschale für nebenberufliche Tätigkeiten im begünstigten Bereich; Freibetrag 2026: 960 €; Ausschluss bei § 3 Nr. 12, 26 oder 26b EStG für dieselbe Tätigkeit; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 3 Nr. 26b EStG – Steuerfreiheit von Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB im gesetzlichen Umfang; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 1878 BGB – Aufwandspauschale ehrenamtlicher Betreuer; Rechtsstand: 28.06.2026.
- § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG – steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen; Rechtsstand: 28.06.2026.
- §§ 52 bis 54 AO – gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke; Rechtsstand: 28.06.2026.
- R 3.26 LStR / LStH 2024 – Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten, Nebenberuflichkeit, begünstigte Tätigkeiten, Auftraggeber, Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug und Lohnsteuerverfahren.
- BMF-Schreiben vom 21.11.2014, IV C 4 – S 2121/07/0010 :032, BStBl I 2014, 1581 – Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26a und 26b EStG.
- Minijob-Zentrale – Minijob mit Verdienstgrenze; Werte 2026: 603 € monatlich, 7.236 € jährlich, Mindestlohn 13,90 €; Stand: 28.06.2026.
- EuGH, Urteil vom 21.09.2016, C-478/15, Radgen – Anwendung im EU-/EWR-/Schweiz-Kontext.
- BFH, Urteil vom 22.10.2015, IV R 7/13 – keine Bindung durch Gewährung der Steuerbefreiung in Vorjahren wegen Abschnittsbesteuerung.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.