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Werbungskosten

Werbungskosten

Welche Werbungskosten können Sie in der Steuererklärung absetzen?



Definition Werbungskosten

Definition

: Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen.

Werbungskosten haben nichts mit Werbung zu tun, sondern sind im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die zum Erwerb, und Sicherung von Einnahmen veranlasst sind. Als Arbeitnehmer sind das Kosten, die durch das Arbeitsverhältnis bedingt sind. Diese können Sie von der Steuer absetzen. Auch bei anderen Einkunftsarten als Arbeitnehmer können Sie Werbungskosten abziehen, beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung. Sind Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlasst und lässt sich dieser Teil der Aufwendungen leicht von dem privaten Teil trennen (z.B. Aufteilung nach Zeit), ist der beruflich veranlasste Anteil als Werbungskosten zu berücksichtigen. Steuerfreie Zuschüsse Ihres Arbeitgebers mindern Ihre als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen. Bitte ziehen Sie diese von Ihren Aufwendungen ab.


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Arbeitsmittel
Doppelte Haushaltsführung
Bewerbungskosten
Fortbildungskosten
Beitrag zu Berufsverbänden
Versicherungen
Weitere Kosten

Bei den Überschuss- Einkunftsarten werden zur Ermittlung der Einkünfte von den Einnahmen aus der jeweiligen Einkunftsart alle Aufwendungen abgezogen, die nötig sind, um die Einnahmen zu erwerben, zu sichern und zu erhalten (Werbungskosten). Fallen Aufwendungen an, die sowohl durch betriebliche/berufliche als auch private Gründe veranlasst sind, sind die Aufwendungen grundsätzlich nach ihrer Veranlassung aufzuteilen und, soweit sie auf die betriebliche/berufliche Veranlassung entfallen, als Werbungskosten abziehbar.

Aufwendungen für die Lebensführung (regelmäßig z. B. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung) dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Im Gegensatz zu Werbungskosten sind private Kosten nur in bestimmten gesetzlich festgelegten Fällen als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abzugsfähig (z.B. Versicherungsbeiträge ).

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Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


Werbungskosten als Arbeitnehmer

Kosten, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind, sind in Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehbar. Sie müssen diese auf der Anlage N einzeln erfassen. Welche Werbungskosten werden bei Arbeitnehmern anerkannt? Alle Aufwendungen, die zur Erwerbung, zur Sicherung oder zur Erhaltung der Einnahmen dienen, dürfen als Werbungskosten vom Arbeitslohn abgezogen werden. Im Gegensatz dazu sind Kosten der privaten Lebensführung ohne ausdrückliche Regelung steuerlich nicht abziehbar. Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung, aber auch Repräsentationsaufwendungen können deshalb nicht abgezogen werden. Von Aufwendungen, die teilweise beruflichen und teilweise privaten Zwecken dienen, gilt der berufliche Anteil nur dann als Werbungskosten, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist und sich von den privaten Ausgaben leicht und einwandfrei trennen lässt.

Hier finden Sie die typischen Werbungskosten die Sie als Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung absetzen können:


Werbungskosten können nur berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Stehen Werbungskosten mit steuerfreiem ausländischem Arbeitslohn in Zusammenhang, sind die nicht von der Steuer absetzbar. Allerdings können diese die steuerfreien Einkünfte, die unter Progressionsvorbehalt stehen, mindern (z.B. bei steuerfreien Einkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Ausland). Sofern der Arbeitgeber Werbungskosten ersetzt, tragen Sie diese steuerfreien Ersatzleistungen (z. B. Trennungsentschädigungen, Auslösungen, Fahrtkostenersatz oder Verpflegungskostenersatz bei Dienstreisen während der doppelten Haushaltsführung, Mobilitätsbeihilfen) in Ihre Einkommensteuererklärung ein.

§ 9 EStG – Vertragsstrafen für vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel sind Werbungskosten: Müssen Angestellte wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe an ihre ehemalige Firma zahlen, ist der Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Denn die Ablösezahlung steht objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis und dient dessen Förderung.

Im vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um einen Angestellten bei einer Bank in Österreich. Der hatte sich verpflichtet, noch für mindestens fünf Jahre bei dem Kreditinstitut zu bleiben oder ansonsten anteilig seine Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Wegen eines Angebots im Inland kündigte er und zahlte die Ablöse. Sein neuer Arbeitgeber erstattete ihm die Kosten und unterwarf den Betrag der Lohnsteuer. Dabei spielt es keine Rolle, dass der vorherige Lohn im Inland nicht steuerpflichtig war.

Die Vertragsstrafe stellt Werbungskosten dar, da die Aufwendungen objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Der Arbeitnehmer zahlte die Abfindung, um ein neues Angestelltenverhältnis im Inland eingehen zu können. Der Ansatz als Werbungskosten scheitert auch nicht an § 3c Abs. 1 EStG. Zwar besteht hiernach ein Abzugsverbot für Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Zwischen der Vertragsstrafe und dem ausländischen steuerfreien Lohn besteht jedoch keine solche Beziehung. Vielmehr ist die Verbindung zwischen dem Ablösegeld und dem künftigen Job das entscheidende Kriterium. Der Werbungskostenabzug ist auch deshalb berechtigt, weil die neue Bank die Erstattung lohnversteuert hat. Fundstellen: FG Düsseldorf 12.4.05, 3 K 4223/03 E, EFG 05, 1533, Revision unter I R 34/05, OFD Frankfurt 25.7.00, S 2399 A - 1 - St II 30, FR 00, 1237

Der Bundesfinanzhof hat kürzlich entschieden, dass Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Eine erwerbsbezogene Veranlassung wird aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten bereichert hat. Im Streitfall hatte das FG Münster eine ausschließlich berufliche Veranlassung bejaht und die Beschwerde des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Der Bundesfinanzhof hat ebenfalls entschieden, dass Aufwendungen eines angestellten Geschäftsführers zur Tilgung von Haftungsschulden als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Haftung auf nicht abgeführter Lohnsteuer beruht, die auf den eigenen Arbeitslohn des Geschäftsführers entfällt. Das Abzugsverbot gem. § 12 Nr. 3 EStG steht dem nicht entgegen. Dieses Urteil folgt einem steuerzahlerfreundlichen Urteil des Hessischen FG. Steuern vom Einkommen sind zwar nicht abzugsfähig, aber dies betrifft nur die eigenen Steuerschulden des Steuerpflichtigen.

Das FG Hamburg hat entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend gemacht werden können. Der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird, ist für die Qualifizierung als Werbungskosten entscheidend. Kosten aus Insolvenzanfechtungen können ebenfalls nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt wurden.

Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugute kommen. So hat der Bundesfinanzhof kürzlich entschieden, dass Aufwendungen für (bürgerliche) Kleidung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind, es sei denn, es handelt sich um typische Berufskleidung. Die Kosten für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover sind selbst dann nicht abziehbar, wenn sie ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werden. Dies gilt auch für Trauerredner und Trauerbegleiter. Als Werbungskosten können nur die Aufwendungen für typische Berufskleidung berücksichtigt werden, die objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet ist.

Das FG Köln hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren auch dann als Werbungskosten abgezogen werden können, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den privaten sozialen Medien eingeleitet wurde. Die strengere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Strafverteidigungskosten ist auf arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche Verfahren nicht anwendbar. Die Kosten betreffen das Arbeitsverhältnis und die Ansprüche hieraus und sind bereits durch ihren Zweck, weiter das Gehalt zu bekommen, untrennbar dem Dienstverhältnis zugewiesen.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Bewährungsauflagen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens als Werbungskosten abgezogen werden können. Voraussetzung ist, dass die strafrechtliche Handlung beruflich oder betrieblich veranlasst gewesen war. Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG für Geldstrafen und Geldbußen steht der Berücksichtigung der Bewährungsauflage als Werbungskosten nicht entgegen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen nicht unter diese Vorschrift, auch wenn sie im strafgerichtlichen Verfahren auferlegt werden.

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Werbungskosten bei Heimarbeitern

Bei Heimarbeitern i. S. d. Heimarbeitsgesetzes können Aufwendungen, die unmittelbar durch die Heimarbeit veranlasst sind, z. B. Miete und Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung der Arbeitsräume, Aufwendungen für Arbeitsmittel und Zutaten sowie für den Transport des Materials und der fertig gestellten Waren, als Werbungskosten anerkannt werden, soweit sie die Heimarbeiterzuschläge übersteigen. Lohnzuschläge, die den Heimarbeitern zur Abgeltung der mit der Heimarbeit verbundenen Aufwendungen neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind insgesamt aus Vereinfachungsgründen nach § 3 Nr. 30 und 50 EStG steuerfrei, soweit sie 10 % des Grundlohns nicht übersteigen. Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des BMF den Prozentsatz für bestimmte Gruppen von Heimarbeitern an die tatsächlichen Verhältnisse anpassen.

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Pauschbeträge für Werbungskosten

Was sind Pauschbeträge? Werbungskosten werden als Pauschbeträge abgezogen, wenn der Steuerpflichtige keine höheren Aufwendungen nachweist. Für die Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt die Besonderheit, dass grundsätzlich nur der Pauschbetrag abgezogen wird und dass etwaige höhere tatsächliche Werbungskosten unberücksichtigt bleiben.

Die gängigsten Pauschbeträge sind z. B.: Bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit gilt ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Handelt es sich um Versorgungsbezüge wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro berücksichtigt. Bei Einnahmen aus Kapitalvermögen gilt ab 2009 ein Pauschbetrag für Alleinstehende von 801 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten von 1.602 Euro. Bei Einkünften aus wiederkehrenden Bezügen (z. B. Leibrenten oder zu versteuernden Unterhaltsleistungen) gilt ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro. Werbungskosten, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bzw. den Werbungskosten-Pauschbetrag für Versorgungsbezüge übersteigen, können beim Lohnsteuerabzug als Freibetrag (Lohnsteuermerkmal) auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Ein solcher Freibetrag wird nur berücksichtigt, wenn die ansatzfähigen Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten sowie der Teil der Werbungskosten, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigt, insgesamt mehr als 600 Euro betragen.


Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 von bisher 1.200 Euro auf 1.230 Euro erhöht. § 9a S.1 Nr. 1a EStG

Der Sparer-Pauschbetrag steigt von 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung auf 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. § 20 Abs. 9 EStG

Das Finanzamt berücksichtigt von sich aus einen Werbungskostenpauschbetrag bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 € jährlich. Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:

  • Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann nicht zu kürzen, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind (> BFH vom 10.6.2008 – BStBl 2008 II S. 937). Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teiles des Kalenderjahres bestanden hat. Mehr zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag
  • Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro;
  • Von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a, 1b, 1c und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Werbungskosten sind nicht zu ermäßigen, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teiles des Kalenderjahres bestanden hat.

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Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für Werbungskosten

Sie können sich einen Freibetrag für Ihre Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Sofern erstmals ein Steuerfreibetrag oder ein höherer Steuerfreibetrag als für das Vorjahr beantragt wird, ist der Hauptvordruck "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" sowie die Anlage Werbungskosten zu verwenden. Jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner muss eine eigene Anlage Werbungskosten abgeben. Die Anlage Werbungskosten muss zusätzlich zum Hauptvordruck ausgefüllt werden.

Einen Steuerfreibetrag können Sie eintragen lassen, wenn die (voraussichtlichen) Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 EUR überschreiten, z. B. durch

  • Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale),
  • Arbeitsmittel wie Fachliteratur oder typische Berufskleidung,
  • Reisekosten (Fahrt- und Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen) oder
  • Aufwendungen aufgrund einer doppelten Haushaltsführung, soweit diese nicht steuerfrei ersetzt werden.

Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung kann vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres gestellt werden. Danach können etwaige Steuerermäßigungen nur noch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden.

Der Antrag ist seit dem 1. Oktober 2021 auch online übermittelbar. Sie können die amtlichen Lohnsteuervordrucke zum Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren über www.elster.de online an das Finanzamt übermitteln (siehe auch Antrag auf Lohnsteuerermäßigung).

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Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer konnten Werbungskosten bei den Einkünften auf Kapitalvermögen abgesetzt werden. Ab 2009 entfällt der Werbungskostenabzug. Es sind Musterklagen anhängig.

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Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung

Werden Teile einer selbst genutzten Eigentumswohnung, eines selbst genutzten Einfamilienhauses oder insgesamt selbst genutzten anderen Hauses vorübergehend vermietet und übersteigen die Einnahmen hieraus nicht 520 Euro im VZ, kann im Einverständnis mit dem Stpfl. aus Vereinfachungsgründen von der Besteuerung der Einkünfte abgesehen werden. Satz 1 ist bei vorübergehender Untervermietung von Teilen einer angemieteten Wohnung, die im Übrigen selbst genutzt wird, entsprechend anzuwenden.


Zinsen, die Beteiligte einer Wohnungseigentümergemeinschaft aus der Anlage der Instandhaltungsrücklage erzielen, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.


Die Berücksichtigung von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung kommt auch dann in Betracht, wenn aus dem Objekt im VZ noch keine Einnahmen erzielt werden, z. B. bei einem vorübergehend leer stehenden Gebäude.


Die Tätigkeit eines Stpfl. zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht im Wesentlichen in der Verwaltung seines Grundbesitzes. Bei nicht umfangreichem Grundbesitz erfordert diese Verwaltung in der Regel keine besonderen Einrichtungen, z. B. Büro, sondern erfolgt von der Wohnung des Stpfl. aus. Regelmäßige Tätigkeitsstätte ist dann die Wohnung des Stpfl. Aufwendungen für gelegentliche Fahrten zu dem vermieteten Grundstück sind Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.


Wenn Sie Fragen zu den Werbungskosten haben und eine Steuerberatung brauchen, dann schreiben Sie mir bitte eine E-Mail: Werbungskosten@steuerschroeder.de


Außerdem - Werbungskosten im Steuerlexikon:


Checkliste Steuererklärung.


Hier erfahren Sie, was Sie im Rahmen Ihrer Steuererklärung noch alles absetzen können ...

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Aktuelles + weitere Infos

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen dem Steuerrecht und dem Sozialrecht gibt. Das bedeutet, dass das Sozialrecht nicht der Maßstab für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen ist. Es ist daher durchaus zulässig, dass einem Bedürftigen für nicht existenznotwendige Aufwendungen Sozialleistungen gewährt werden, während ein Steuerpflichtiger derartige Aufwendungen nicht absetzen kann.

Im Streitfall ging es um Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Bildungseinrichtung sowie um die damit zusammenhängenden Verpflegungsmehraufwendungen. Das Finanzamt erkannte lediglich die Pauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer an, da keine höheren Kosten nachgewiesen wurden. Die Klägerin verwies auf das Sozialgesetzbuch. Danach würden für derartige Fahrten ohne Einzelnachweis höhere Sozialleistungen gewährt. Das müsse entsprechend auch beim Werbungskostenabzug berücksichtigt werden.

Den VI. Senat des BFH hat das nicht überzeugt. Er hat entschieden, dass bei der Steuer das Prinzip der Kostentragung gelte. Danach können nur solche Aufwendungen berücksichtigt werden, die die persönliche Leistungsfähigkeit gemindert haben. Das ist bei Aufwendungen für die Existenzgrundlage der Fall. Für diese müssen nicht nur Sozialleistungen gewährt werden, sie sind auch steuerlich absetzbar.

Der BFH hat auch entschieden, dass der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen nur dann steuermindernd geltend gemacht werden kann, wenn der Steuerpflichtige ohne den Prozess Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren, und er seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen könnte.

Diese Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Grundsatzentscheid. Er stellt klar, dass das Steuerrecht und das Sozialrecht zwei verschiedene Rechtsgebiete sind, die nicht miteinander verwoben sind. Das Sozialrecht hat keinen Einfluss auf den steuerlichen Abzug von Aufwendungen.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Werbungskosten

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 3c Anteilige Abzüge

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten

EStG § 9b

EStG § 10

EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach
§ 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 9a. Pauschbeträge für Werbungskosten

EStR R 12.1 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten

EStR R 20.1 Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten

EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen

EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach
§ 33a Abs. 3 EStG
EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStDV 73d 73e 82b 84
KStG 8 32
AO 
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern

UStAE 
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

AEAO 
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:

AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:

AEAO Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

LStR 
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 9.1 LStR Werbungskosten

R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung

R 9.3 LStR Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden

R 9.7 LStR Übernachtungskosten

R 9.8 LStR Reisenebenkosten

R 9.9 LStR Umzugskosten

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

R 9.12 LStR Arbeitsmittel

R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern

R 19.3 LStR Arbeitslohn

R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

LStDV 2
EStH 2a 4.2.15 4.5.1 4.5.2 4.5.6 4.7 4.12 6.4 6.12 7.4 9a 9b 10.5 10.9 11 12.1 12.3 15a 17.5 17.6 20.1 21.2 21.6 21.7 22.3 22.4 22.8 22.9 23 24.1 24.2 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 50a.1 55
StbVV 
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

KStH 8.1
LStH 3.12 3.13 3.50 8.1.9.10 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.9 9.10 9.11.1.4 9.11.5.10 9.12 9.14 9a 19.3 40.2 40b.1 42d.1
AStG 16

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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