Werbungskosten absetzen: Liste, Pauschalen und Steuer-Tipps 2026
Werbungskosten sind beruflich oder einkunftsbezogen veranlasste Aufwendungen, die Ihre steuerpflichtigen Einnahmen mindern. Arbeitnehmer profitieren automatisch vom Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Höhere Kosten können Sie in der Steuererklärung einzeln geltend machen – zum Beispiel für Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel, Fortbildung, Bewerbung, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung oder berufliche Umzüge.
Werbungskosten 2026: Das Wichtigste auf einen Blick
| Thema | Wert / Regel 2026 | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € jährlich | Wird automatisch berücksichtigt, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. |
| Versorgungsbezüge | 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag | Für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. |
| Renten / wiederkehrende Bezüge | 102 € Werbungskosten-Pauschbetrag | Für bestimmte Einkünfte nach § 22 EStG. |
| Entfernungspauschale | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer | Ab 2026 nach aktueller Finanzverwaltungsinformation einheitlich je Entfernungskilometer. |
| Homeoffice-Tagespauschale | 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € jährlich | Maximal 210 Tage; nicht zusätzlich zum Arbeitszimmerabzug für dieselben Tage. |
| Verpflegungspauschalen Inland | 14 € / 28 € | 14 € bei mehr als 8 Stunden oder An-/Abreisetag, 28 € bei 24 Stunden. |
| Doppelte Haushaltsführung | Unterkunftskosten am Beschäftigungsort bis 1.000 € monatlich | Eigenen Hausstand und beruflichen Anlass nachweisen. |
| Kapitalvermögen | Sparer-Pauschbetrag 1.000 € / 2.000 € | Tatsächliche Werbungskosten grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. |
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Bei Arbeitnehmern sind das Kosten, die objektiv mit dem Beruf zusammenhängen und subjektiv zur Förderung der beruflichen Tätigkeit getragen werden. Der Begriff hat nichts mit Werbung im Marketing-Sinn zu tun.
Gemischt veranlasste Aufwendungen können aufgeteilt werden, wenn der berufliche Anteil objektiv und nachvollziehbar trennbar ist. Typische Beispiele sind Telefon, Internet, Computer, Arbeitszimmer oder Reisen mit beruflichem und privatem Anlass.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Werbungskosten-Pauschbeträge
Das Finanzamt berücksichtigt bestimmte Werbungskosten-Pauschbeträge automatisch. Höhere tatsächliche Werbungskosten müssen Sie dagegen erklären und bei Nachfrage belegen.
| Einkunftsart | Pauschbetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Nichtselbständige Arbeit | 1.230 € | Arbeitnehmer-Pauschbetrag; höhere Werbungskosten sind nachweisbar. |
| Versorgungsbezüge | 102 € | Für Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. |
| Bestimmte Renten / wiederkehrende Bezüge | 102 € | Für Einkünfte nach § 22 Nr. 1, 1a und 5 EStG. |
| Kapitalvermögen | 1.000 € / 2.000 € | Sparer-Pauschbetrag; tatsächliche Werbungskosten grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. |
Welche Werbungskosten können Arbeitnehmer absetzen?
Arbeitnehmer können alle beruflich veranlassten und nicht erstatteten Kosten geltend machen. Besonders häufig sind Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Homeoffice, Fortbildung, Reisekosten, Bewerbungskosten, doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten.
| Kostenart | Beispiele | Nachweis |
|---|---|---|
| Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte | Entfernungspauschale für Arbeitstage. | Arbeitstage, Entfernung, Arbeitgeberangaben. |
| Arbeitsmittel | Laptop, Schreibtisch, Fachliteratur, Werkzeug, typische Berufskleidung. | Rechnung, beruflicher Nutzungsanteil. |
| Homeoffice | Tagespauschale oder häusliches Arbeitszimmer. | Homeoffice-Kalender, Arbeitgeberbescheinigung, Raumskizze. |
| Fortbildung | Seminare, Prüfungsgebühren, Fachkongresse, berufliche Zertifikate. | Rechnung, Teilnahmebestätigung, beruflicher Bezug. |
| Bewerbungskosten | Bewerbungsunterlagen, Fotos, Porto, Reisekosten zum Vorstellungsgespräch. | Bewerbungsliste, Einladungen, Rechnungen. |
| Reisekosten | Dienstreisen, Fahrtkosten, Hotel, Verpflegungspauschalen. | Reisekostenabrechnung, Belege, Reisezeiten. |
| Doppelte Haushaltsführung | Zweitwohnung am Beschäftigungsort, Familienheimfahrten, Verpflegung in den ersten drei Monaten. | Mietvertrag, eigener Hausstand, beruflicher Anlass. |
| Berufsverbände | Gewerkschaft, Kammer, Berufsverband. | Beitragsrechnung, Zahlungsnachweis. |
| Beruflich veranlasste Rechtskosten | Arbeitsrecht, Disziplinarverfahren, bestimmte Strafverteidigungskosten. | Rechnung, Verfahrensgegenstand, beruflicher Zusammenhang. |
Fahrtkosten und Entfernungspauschale 2026
Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Sie wird für die einfache Entfernung angesetzt, nicht für Hin- und Rückweg. Ab 2026 beträgt sie nach aktueller Finanzverwaltungsinformation 0,38 € je vollem Entfernungskilometer.
| Punkt | Regel | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Entfernung | Einfache Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. | Volle Kilometer; regelmäßig kürzeste Straßenverbindung. |
| Satz 2026 | 0,38 € je vollem Entfernungskilometer. | Unabhängig vom Verkehrsmittel. |
| Höchstbetrag | 4.500 € jährlich, soweit kein eigener oder überlassener Pkw genutzt wird. | Bei Pkw-Nutzung greift der Höchstbetrag grundsätzlich nicht. |
| Öffentliche Verkehrsmittel | Tatsächliche höhere Kosten können angesetzt werden. | Tickets und Abos aufbewahren. |
| Homeoffice-Tage | Keine Entfernungspauschale für Tage ohne Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte. | Homeoffice- und Fahrtage getrennt dokumentieren. |
Homeoffice, Arbeitszimmer und Arbeitsmittel
Für Arbeitstage in der häuslichen Wohnung kann die Homeoffice-Tagespauschale in Betracht kommen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist dagegen nur unter strengeren Voraussetzungen abziehbar.
| Fall | Abzug | Hinweis |
|---|---|---|
| Homeoffice-Tagespauschale | 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € jährlich. | Maximal 210 Tage. |
| Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der Tätigkeit | Tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale 1.260 €. | Arbeitszimmer muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. |
| Arbeit am Küchentisch | Kein Arbeitszimmer, aber Tagespauschale möglich. | Keine Raumabgrenzung erforderlich. |
| Arbeitsmittel | Bei beruflicher Nutzung abziehbar. | Private Nutzung anteilig kürzen. |
| Computer / Laptop | Bei beruflicher Nutzung grundsätzlich Werbungskosten. | Beruflichen Nutzungsanteil dokumentieren. |
Reisekosten, Verpflegung und doppelte Haushaltsführung
Reisekosten entstehen bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten. Dazu gehören Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungspauschalen. Bei doppelter Haushaltsführung kommen Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und Familienheimfahrten hinzu.
| Kosten | Regel | Nachweis |
|---|---|---|
| Dienstreise mit eigenem Pkw | Regelmäßig 0,30 € je gefahrenem Kilometer oder tatsächliche Kosten. | Reiseaufstellung, Kilometer, Anlass. |
| Verpflegung Inland | 14 € bei mehr als 8 Stunden, 28 € bei 24 Stunden, 14 € an An-/Abreisetagen. | Reisezeiten dokumentieren. |
| Übernachtung | Tatsächliche Kosten. | Hotelrechnung. |
| Doppelte Haushaltsführung | Beruflich veranlasster Zweithaushalt am Beschäftigungsort. | Eigener Hausstand, finanzielle Beteiligung, Beschäftigungsort. |
| Unterkunftskosten Zweitwohnung | Bis 1.000 € monatlich. | Miete, Nebenkosten, Stellplatz im Einzelfall prüfen. |
| Familienheimfahrt | Eine Familienheimfahrt wöchentlich mit Entfernungspauschale. | Fahrtenkalender. |
Fortbildung, Bewerbung und Berufsverbände
Berufliche Fortbildungen, Bewerbungen und Beiträge zu Berufsverbänden gehören zu den klassischen Werbungskosten. Entscheidend ist der konkrete berufliche Bezug.
| Aufwand | Abziehbar? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Fortbildung im ausgeübten Beruf | Ja. | Seminar, Fachliteratur, Prüfungsgebühren, Reisekosten. |
| Umschulung / Berufswechsel | Einzelfall. | Abgrenzung zu Ausbildungskosten prüfen. |
| Bewerbungskosten | Ja, soweit beruflich veranlasst und nicht erstattet. | Es gibt keine gesetzliche Bewerbungskostenpauschale. |
| Berufsverband / Gewerkschaft | Ja. | Mitgliedsbeiträge als Werbungskosten. |
| Coaching | Nur bei beruflichem Bezug. | Private Persönlichkeitsentwicklung abgrenzen. |
Arbeitgebererstattung und steuerfreie Zuschüsse
Werbungskosten sind nur abziehbar, soweit Sie wirtschaftlich selbst belastet sind. Steuerfreie oder pauschal besteuerte Erstattungen durch den Arbeitgeber mindern die abziehbaren Werbungskosten.
| Erstattung | Steuerliche Folge | Hinweis |
|---|---|---|
| Reisekostenersatz | Mindert die Werbungskosten. | Nur Eigenanteil abziehbar. |
| Fahrtkostenzuschuss | Kann Entfernungspauschale mindern. | Lohnsteuerbescheinigung prüfen. |
| Fortbildungskostenersatz | Keine doppelte Berücksichtigung. | Erstattung abziehen. |
| Steuerfreier Auslandslohn | § 3c EStG und Progressionsvorbehalt prüfen. | Werbungskosten können steuerfreie Einkünfte mindern, aber nicht immer deutsche Steuerbasis. |
Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
Wenn bereits während des Jahres hohe Werbungskosten absehbar sind, können Arbeitnehmer einen Freibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal beantragen. Dadurch sinkt die monatliche Lohnsteuer, statt erst mit der Einkommensteuererklärung eine Erstattung zu erhalten.
| Thema | Regel | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Antrag | Über ELSTER oder amtliches Formular. | Die frühere „Lohnsteuerkarte“ gibt es nicht mehr. |
| Frist 2026 | 1. November 2025 bis 30. November 2026. | Freibetrag kann auch für zwei Kalenderjahre beantragt werden. |
| 600-€-Grenze | Bestimmte Aufwendungen müssen insgesamt mehr als 600 € betragen. | Bei Werbungskosten zählt nur der Betrag oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags. |
| Verteilung | Freibetrag wird auf verbleibende Monate verteilt. | Januarantrag kann rückwirkend ab Januar wirken. |
Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen gilt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag. Tatsächliche Werbungskosten wie Depotgebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten zur Bank oder Beratungskosten sind grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar.
| Fall | Steuerliche Behandlung | Hinweis |
|---|---|---|
| Alleinstehende | Sparer-Pauschbetrag 1.000 €. | Freistellungsauftrag prüfen. |
| Zusammenveranlagte Ehegatten / Lebenspartner | Gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag 2.000 €. | Aufteilung bei mehreren Banken koordinieren. |
| Tatsächliche Depot-/Beratungskosten | Grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar. | Durch den Sparer-Pauschbetrag abgegolten. |
| Abgeltungsteuer-Sonderfälle | Günstigerprüfung, Verlustverrechnung, Teilfreistellungen prüfen. | Werbungskostenabzug bleibt dennoch eingeschränkt. |
Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
Auch Vermieter können Werbungskosten abziehen. Dazu gehören insbesondere Schuldzinsen, Abschreibung, Erhaltungsaufwand, Hausgeldbestandteile, Fahrtkosten zum Objekt, Steuerberatung, Kontoführung, Anzeigenkosten und Verwaltungskosten.
| Kostenart | Abziehbar? | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Schuldzinsen | Ja, bei Finanzierung des vermieteten Objekts. | Tilgung ist nicht abziehbar. |
| Gebäude-AfA | Ja. | Kaufpreisaufteilung Grund und Gebäude beachten. |
| Erhaltungsaufwand | Ja, sofort oder verteilt. | Anschaffungsnahe Herstellungskosten prüfen. |
| Fahrten zum Objekt | Ja, soweit vermietungsbezogen. | Anlass und Kilometer notieren. |
| Leerstand | Werbungskosten möglich. | Vermietungsabsicht durch Anzeigen, Makler, Renovierung dokumentieren. |
| Instandhaltungsrücklage WEG | Nicht bereits mit Zahlung in Rücklage abziehbar. | Abzug regelmäßig erst bei tatsächlicher Verausgabung durch die WEG. |
Aktuelle Rechtsprechung zu Werbungskosten
Werbungskosten sind häufig Streitpunkt mit dem Finanzamt. Besonders praxisrelevant sind beruflich veranlasste Rechtskosten, Strafverteidigungskosten, Schadensersatz, Vertragsstrafen, Bürgschaften und bürgerliche Kleidung.
| Thema | Grundsatz | Praxis-Hinweis |
|---|---|---|
| Strafverteidigungskosten | Abzug möglich, wenn der Vorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist. | Kein Abzug bei vorsätzlicher Arbeitgeber-/Drittschädigung oder Bereicherung. |
| Disziplinarverfahren | Rechtsanwaltskosten können beruflich veranlasst sein. | Abgrenzung zu privaten Social-Media-/Strafrechtsfällen prüfen. |
| Vertragsstrafe für Jobwechsel | Kann Werbungskosten sein, wenn sie objektiv dem neuen Arbeitsverhältnis dient. | Erstattung durch neuen Arbeitgeber lohnsteuerlich beachten. |
| Bürgschaft eines Arbeitnehmers | Nachträgliche Werbungskosten im Einzelfall möglich. | Zeitpunkt und beruflicher Anlass der Bürgschaft sind entscheidend. |
| Bürgerliche Kleidung | Grundsätzlich nicht abziehbar. | Nur typische Berufskleidung ist begünstigt. |
| Bewährungsauflagen / Schadenswiedergutmachung | Abzug möglich, wenn beruflich veranlasster Schadensausgleich. | Geldstrafen und Geldbußen bleiben nicht abziehbar. |
Werbungskosten-Rechner und Steuererstattung berechnen
Mit dem Werbungskosten-Rechner können Sie überschlägig prüfen, ob Ihre tatsächlichen Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen. Zusätzlich können Sie mit dem Erstattungsrechner einschätzen, ob eine Einkommensteuererklärung lohnt.
Werbungskosten Rechner
Steuererstattung berechnen:
Rechner Steuerertattung
Checkliste: Werbungskosten 2026 optimal absetzen
- Alle beruflichen Kosten des Jahres sammeln.
- Prüfen, ob die Summe über 1.230 € Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegt.
- Fahrtage, Homeoffice-Tage und Dienstreisetage getrennt dokumentieren.
- Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte mit voller Kilometerzahl festhalten.
- Arbeitsmittel mit Rechnung und beruflichem Nutzungsanteil erfassen.
- Fortbildungen mit Programm, Rechnung und Teilnahmebestätigung belegen.
- Bewerbungskosten mit Bewerbungsliste und Einladungen/Absagen dokumentieren.
- Reisekosten mit Reisezeiten, Anlass und Belegen erfassen.
- Arbeitgebererstattungen und steuerfreie Zuschüsse abziehen.
- Bei gemischten Kosten beruflichen Anteil plausibel aufteilen.
- Bei Vermietung Leerstand und Vermietungsabsicht dokumentieren.
- Bei hohen laufenden Werbungskosten Lohnsteuer-Ermäßigung prüfen.
Werbungskosten, Homeoffice oder doppelte Haushaltsführung prüfen?
Wir prüfen, welche Werbungskosten Sie tatsächlich absetzen können, ob ein Freibetrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren sinnvoll ist und wie Sie Ihre Nachweise für das Finanzamt aufbereiten.
Video: Werbungskosten in der Steuererklärung
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FAQ: Werbungskosten absetzen
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Bei Arbeitnehmern sind das beruflich veranlasste Kosten wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung, Homeoffice oder Reisekosten.
Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag 2026?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 2026 1.230 €. Das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
Wann lohnt es sich, Werbungskosten einzutragen?
Werbungskosten wirken sich zusätzlich aus, wenn Ihre tatsächlichen Werbungskosten insgesamt über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € liegen.
Welche Fahrtkosten kann ich absetzen?
Für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Für berufliche Auswärtstätigkeiten können Reisekosten, also tatsächliche Fahrtkosten oder Kilometerpauschalen, in Betracht kommen.
Kann ich Homeoffice als Werbungskosten absetzen?
Ja. Für Homeoffice-Tage kommt die Tagespauschale von 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € jährlich, in Betracht. Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur bei strengeren Voraussetzungen abziehbar.
Kann ich Arbeitskleidung absetzen?
Nur typische Berufskleidung ist abziehbar. Normale bürgerliche Kleidung bleibt grundsätzlich privat, auch wenn sie bei der Arbeit getragen wird.
Was gilt bei Kapitalerträgen?
Bei Kapitalerträgen gilt grundsätzlich der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung. Tatsächliche Werbungskosten sind grundsätzlich nicht zusätzlich abziehbar.
Kann ich Werbungskosten bei Vermietung abziehen?
Ja. Bei Vermietung und Verpachtung können zum Beispiel Schuldzinsen, AfA, Erhaltungsaufwand, Verwaltungskosten und Fahrten zum Objekt Werbungskosten sein.
Quellenverzeichnis
- § 9 EStG – Werbungskosten; Entfernungspauschale, Reisekosten, doppelte Haushaltsführung, Verpflegungspauschalen und Homeoffice-Regelungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 9a EStG – Pauschbeträge für Werbungskosten: Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Versorgungsbezüge 102 €, § 22-Einkünfte 102 €; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 20 Abs. 9 EStG – Sparer-Pauschbetrag 1.000 € beziehungsweise 2.000 € bei Zusammenveranlagung und Ausschluss tatsächlicher Werbungskosten; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 3c EStG – Abzugsverbot bei Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 12 EStG – nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung; Rechtsstand: 29.06.2026.
- § 39a EStG – Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren; Rechtsstand: 29.06.2026.
- ELSTER-Hilfe „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung VZ 2026“ – Antragsfrist 01.11.2025 bis 30.11.2026 und zweijährige Geltungsdauer möglich; Stand: 29.06.2026.
- BMF/LStH 2026 – Pauschbeträge für Werbungskosten und Hinweise zu § 9a EStG; Stand: 29.06.2026.
- BMF/LStH und EStH – Homeoffice-Tagespauschale 6 € pro Tag, höchstens 1.260 € jährlich; Stand: 29.06.2026.
- Finanzverwaltung Baden-Württemberg – Entfernungspauschale 2026: 0,38 € je vollem Entfernungskilometer; Stand: 29.06.2026.
- BMF/LStH – Reisekosten und Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG: 14 € / 28 € im Inland; Stand: 29.06.2026.
- BFH, Urteil vom 10.06.2008, VI R 39/07, BStBl II 2008, 937 – Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nicht gekürzt, auch wenn geringe oder keine Werbungskosten angefallen sind.
- BFH-Rechtsprechung zu bürgerlicher Kleidung und typischer Berufskleidung – Kosten der privaten Lebensführung sind grundsätzlich nicht abziehbar; konkrete Fundstelle im Einzelfall zu prüfen.
- BFH-/FG-Rechtsprechung zu Strafverteidigungskosten, Disziplinarverfahren, Bürgschaften und Vertragsstrafen – berufliche Veranlassung jeweils einzelfallabhängig zu prüfen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Werbungskosten
EStGEStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 3c Anteilige Abzüge
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
EStG § 9b
EStG § 10
EStG § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 23 Private Veräußerungsgeschäfte
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 7h. Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG von Aufwendungen für bestimmte Maßnahmen an Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStR R 7i. Erhöhte Absetzungen nach § 7i EStG von Aufwendungen für bestimmte Baumaßnahmen an Baudenkmalen
EStR R 9a. Pauschbeträge für Werbungskosten
EStR R 12.1 Abgrenzung der Kosten der Lebensführung von den Betriebsausgaben und Werbungskosten
EStR R 20.1 Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen
EStR R 21.2 Einnahmen und Werbungskosten
EStR R 21.5 Behandlung von Zuschüssen
EStR R 21.6 Miteigentum und Gesamthand
EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten
EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag
EStR R 32d. Gesonderter Tarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStR R 33a.3 Zeitanteilige Ermäßigung nach § 33a Abs. 3 EStG
EStR R 34.1 Umfang der steuerbegünstigten Einkünfte
EStR R 34.4 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStDV 73d 73e 82b 84
KStG 8 32
AO
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern
UStAE
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 1.6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR
UStR 6. Leistungsaustausch bei Gesellschaftsverhältnissen
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
AEAO
AEAO Zu § 62 Rücklagen und Vermögensbildung:
AEAO Zu § 67a Sportliche Veranstaltungen:
AEAO Zu § 147a Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
LStR
R 3.12 LStR Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 9.1 LStR Werbungskosten
R 9.2 LStR Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung
R 9.3 LStR Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden
R 9.7 LStR Übernachtungskosten
R 9.8 LStR Reisenebenkosten
R 9.9 LStR Umzugskosten
R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
R 9.11 LStR Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
R 9.12 LStR Arbeitsmittel
R 9.13 LStR Werbungskosten bei Heimarbeitern
R 19.3 LStR Arbeitslohn
R 19.7 LStR Berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 40.2 LStR Bemessung der Lohnsteuer nach einem festen Pauschsteuersatz
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
LStDV 2
EStH 2a 4.2.15 4.5.1 4.5.2 4.5.6 4.7 4.12 6.4 6.12 7.4 9a 9b 10.5 10.9 11 12.1 12.3 15a 17.5 17.6 20.1 21.2 21.6 21.7 22.3 22.4 22.8 22.9 23 24.1 24.2 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 50a.1 55
StbVV
§ 27 StBVV Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
KStH 8.1
LStH 3.12 3.13 3.50 8.1.9.10 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7 9.9 9.10 9.11.1.4 9.11.5.10 9.12 9.14 9a 19.3 40.2 40b.1 42d.1
AStG 16