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Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG berechnen: Einkommensteuer bei Gewerbebetrieb mindern

Mit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG können Einzelunternehmer und Mitunternehmer einer Personengesellschaft die gezahlte Gewerbesteuer teilweise auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen. Die Steuerermäßigung beträgt grundsätzlich das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags, ist aber auf den Ermäßigungshöchstbetrag und die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt.

Infografik Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG

Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG: Das Wichtigste auf einen Blick

Die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG mindert die Einkommensteuer bei gewerblichen Einkünften um das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags. Sie gilt für Einzelunternehmer und Mitunternehmer, nicht aber für GmbH, UG oder AG.

  • Anrechnungsberechtigt: natürliche Personen mit gewerblichen Einkünften, insbesondere Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften.
  • Nicht anrechnungsberechtigt: Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG.
  • Anrechnungsbetrag: grundsätzlich das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags.
  • Begrenzung: höchstens die Einkommensteuer, die anteilig auf begünstigte gewerbliche Einkünfte entfällt.
  • Weitere Begrenzung: höchstens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.
  • Kein Vortrag: Nicht genutzte Anrechnung kann nicht in andere Jahre vor- oder zurückgetragen werden.
  • Hebesatzwirkung: Bei einem Hebesatz bis 400 % kann die Gewerbesteuer rechnerisch weitgehend neutralisiert werden; bei höheren Hebesätzen bleibt regelmäßig eine Mehrbelastung.
  • Gewerbesteuer-Freibetrag: Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren gewerbesteuerlich von einem Freibetrag von 24.500 €.

Rechner: Effektive Gewerbesteuer nach Anrechnung berechnen

Mit dem Gewerbesteueranrechnungs-Rechner können Sie ermitteln, wie hoch die effektive Gewerbesteuerbelastung nach der Anrechnung auf die Einkommensteuer ist. Geben Sie Gewerbeertrag, Hebesatz, Gewerbesteuermessbetrag und Einkommensteuerdaten ein, um die tatsächliche Entlastung zu prüfen.

Gewerbesteueranrechnung & Rechner

Jahr Euro
GewerbeertragEuro
Gewerbesteuer-Hebesatz%
persönliche Abzüge (Sonderausgaben etc.)Euro

Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer

Tipp: Berechnen Sie zunächst die Gewerbesteuer mit unserem Gewerbesteuerrechner und prüfen Sie anschließend die Anrechnung nach § 35 EStG.


Was ist die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG?

Gewerbliche Einkünfte können sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Gewerbesteuer belastet werden. Damit natürliche Personen mit gewerblichen Einkünften nicht dauerhaft doppelt belastet werden, sieht § 35 EStG eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer vor.

Die Vorschrift wirkt nicht wie ein Betriebsausgabenabzug, sondern als direkte Steuerermäßigung. Die tarifliche Einkommensteuer wird also unmittelbar reduziert.

Warum gibt es die Anrechnung?

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer der Gemeinden. Für Kapitalgesellschaften ist sie eine eigenständige definitive Belastung. Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften soll § 35 EStG die Gewerbesteuerbelastung auf Ebene der Einkommensteuer typisiert ausgleichen.

Seit wann gilt der 4-fache Faktor?

Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt der Ermäßigungsfaktor 4,0. Zuvor betrug er 3,8. Die Erhöhung trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Gemeinden Hebesätze oberhalb von 380 % haben.


Berechnung: 4-facher Gewerbesteuermessbetrag

Die Grundformel für die Gewerbesteueranrechnung lautet:

Gewerbesteueranrechnung = 4 × Gewerbesteuermessbetrag
höchstens jedoch der Ermäßigungshöchstbetrag und höchstens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Gewerbesteuer berechnen

Die Gewerbesteuer selbst wird vereinfacht wie folgt berechnet:

  1. Gewerbeertrag ermitteln,
  2. bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften Freibetrag von 24.500 € abziehen,
  3. abgerundeten Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 % multiplizieren,
  4. Gewerbesteuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren.

Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt. Deshalb kann die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung je nach Standort erheblich variieren.


Ab welchem Hebesatz bleibt eine Mehrbelastung?

Die Anrechnung nach § 35 EStG neutralisiert die Gewerbesteuer nur typisiert. Da die Anrechnung auf das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags begrenzt ist, entspricht dies rechnerisch einem Hebesatz von 400 %.

Faustregel:
Hebesatz bis 400 %: Gewerbesteuer kann regelmäßig weitgehend durch § 35 EStG kompensiert werden.
Hebesatz über 400 %: Es bleibt regelmäßig eine nicht anrechenbare Mehrbelastung.

Beispiel 1: Hebesatz 490 %

Gewerbeertrag 60.000 €
Freibetrag −24.500 €
Gewerbeertrag nach Freibetrag 35.500 €
Steuermesszahl 3,5 %
Gewerbesteuermessbetrag 1.243 €
Gewerbesteuer bei Hebesatz 490 % 6.091 €
Anrechnung Einkommensteuer: 4 × 1.243 € −4.972 €
Nicht ausgleichbare Mehrbelastung 1.119 €

Beispiel 2: Hebesatz 520 %

Gewerbeertrag 60.000 €
Freibetrag −24.500 €
Gewerbeertrag nach Freibetrag 35.500 €
Steuermesszahl 3,5 %
Gewerbesteuermessbetrag 1.243 €
Gewerbesteuer bei Hebesatz 520 % 6.464 €
Anrechnung Einkommensteuer: 4 × 1.243 € −4.972 €
Nicht ausgleichbare Mehrbelastung 1.492 €

Hinweis: Die tatsächliche Entlastung kann geringer ausfallen, wenn der Ermäßigungshöchstbetrag niedriger ist oder nicht ausreichend tarifliche Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte entfällt.


Wer kann die Gewerbesteueranrechnung nutzen?

Die Steuerermäßigung nach § 35 EStG steht natürlichen Personen zu, soweit im zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte enthalten sind.

Begünstigt sind insbesondere

  • Einzelunternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG,
  • Mitunternehmer einer Personengesellschaft, z. B. GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG,
  • persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA mit entsprechenden Gewinnanteilen,
  • natürliche Personen mit mehreren Gewerbebetrieben, soweit Gewerbesteuermessbeträge festgesetzt wurden.

Auch bei gewerblich geprägten Personengesellschaften kann die Anrechnung relevant sein, wenn die Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen und dem Mitunternehmer ein anteiliger Gewerbesteuermessbetrag zugerechnet wird.


Wer ist nicht begünstigt?

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG oder Genossenschaft können die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG nicht nutzen. Sie zahlen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Eine Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer ist nicht vorgesehen.

Freiberufler

Freiberufliche Einkünfte nach § 18 EStG unterliegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Deshalb gibt es hier auch keine Gewerbesteueranrechnung.

Achtung: Bei gemischten Tätigkeiten, gewerblichen Infektionen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften kann dennoch Gewerbesteuer entstehen. In solchen Fällen ist die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit entscheidend.

Veräußerungs- und Aufgabegewinne

Nicht jeder gewerbliche Veräußerungs- oder Aufgabegewinn ist für § 35 EStG begünstigt. Entscheidend ist, ob der Gewinn tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegt. Nicht gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne lösen regelmäßig keine Anrechnung nach § 35 EStG aus.


Grenzen der Anrechnung

Die Gewerbesteueranrechnung ist durch mehrere Grenzen beschränkt. Deshalb entspricht der rechnerische Betrag von 4 × Gewerbesteuermessbetrag nicht automatisch der tatsächlichen Steuerentlastung.

1. Anrechnungsvolumen

Das Anrechnungsvolumen beträgt grundsätzlich:

4 × festgesetzter Gewerbesteuermessbetrag

2. Ermäßigungshöchstbetrag

Die Anrechnung darf höchstens die Einkommensteuer mindern, die anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt.

3. Tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer

Zusätzlich ist der Abzug auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

4. Keine Übertragung in andere Jahre

Ein nicht ausgeschöpfter Anrechnungsbetrag kann nicht vorgetragen oder zurückgetragen werden. Das kann insbesondere problematisch sein bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten, geringen positiven Einkünften oder niedriger tariflicher Einkommensteuer.


Welche gewerblichen Einkünfte sind begünstigt?

Begünstigt sind nur gewerbliche Einkünfte, die tatsächlich der Gewerbesteuer unterliegen.

Begünstigte Einkünfte

  • laufende Gewinne aus Einzelunternehmen,
  • laufende Gewinnanteile aus Mitunternehmerschaften,
  • gewerbesteuerpflichtige Sonder- und Ergänzungsbilanzgewinne, soweit sie in die gewerblichen Einkünfte eingehen,
  • bestimmte gewerbesteuerpflichtige Veräußerungsgewinne.

Nicht oder regelmäßig nicht begünstigt

  • freiberufliche Einkünfte,
  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  • Kapitaleinkünfte,
  • gewerbliche Einkünfte, die nicht der Gewerbesteuer unterlegen haben,
  • Gewinne aus Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG, soweit gesetzlich ausgenommen.

Ermäßigungshöchstbetrag berechnen

Die zentrale Begrenzung ist der Ermäßigungshöchstbetrag. Er stellt sicher, dass nur der Anteil der Einkommensteuer ermäßigt wird, der rechnerisch auf gewerbliche Einkünfte entfällt.

Ermäßigungshöchstbetrag =
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte ÷ Summe aller positiven Einkünfte × geminderte tarifliche Einkommensteuer

Was bedeutet „Summe der positiven Einkünfte“?

  • Positive Einkünfte werden einkunftsartenbezogen berücksichtigt.
  • Negative Einkünfte können die Verhältnisrechnung begrenzen.
  • Entscheidend ist nicht einfach der Gesamtbetrag der Einkünfte.
  • Die Berechnung kann bei Verlusten aus anderen Einkunftsarten zu einer niedrigeren Anrechnung führen.

Beispiel: Einzelunternehmer mit weiteren Einkünften

Positive gewerbliche Einkünfte 80.000 €
Positive Vermietungseinkünfte 20.000 €
Summe aller positiven Einkünfte 100.000 €
Geminderte tarifliche Einkommensteuer 28.000 €
Ermäßigungshöchstbetrag 22.400 €

Der Ermäßigungshöchstbetrag beträgt hier 80.000 € / 100.000 € × 28.000 € = 22.400 €. Die tatsächliche Anrechnung ist zusätzlich auf das 4-fache des Messbetrags und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt.


Personengesellschaften und Mitunternehmer

Bei Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft festgesetzt. Die Anrechnung nach § 35 EStG erfolgt jedoch auf Ebene des einzelnen Mitunternehmers in dessen Einkommensteuerveranlagung.

Gesonderte und einheitliche Feststellung

Bei Mitunternehmerschaften werden insbesondere festgestellt:

  • der Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft,
  • die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer,
  • der auf die einzelnen Mitunternehmer entfallende Anteil.

Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags

Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel. Vorabgewinnanteile werden für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags nicht berücksichtigt.

Sondervergütungen

Sondervergütungen wie Geschäftsführungsvergütungen, Darlehenszinsen oder Mietzahlungen an Gesellschafter können gewerbliche Einkünfte des Mitunternehmers sein. Für die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags ist jedoch der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgeblich.

Mehrstöckige Personengesellschaften

Bei mehrstöckigen Strukturen, z. B. wenn eine KG an einer anderen KG beteiligt ist, werden anteilige Gewerbesteuermessbeträge über die Beteiligungskette weitergereicht. Für den einzelnen Gesellschafter ist der im Feststellungsbescheid ausgewiesene anteilige Gewerbesteuermessbetrag entscheidend.


Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern erfolgt die Berechnung im Rahmen der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung. Es ist nicht erforderlich, dass beide Ehegatten positive gewerbliche Einkünfte erzielen.

Worauf kommt es an?

  • Positive gewerbliche Einkünfte werden in die Verhältnisrechnung einbezogen.
  • Die Summe aller positiven Einkünfte beider Ehegatten bildet den Nenner der Formel.
  • Verluste können die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrags beeinflussen.
  • Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag muss demjenigen Ehegatten zuzurechnen sein, der die gewerblichen Einkünfte erzielt oder an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist.

Praxisbeispiel Ehegatten

Gewerbliche Einkünfte Ehegatte A 60.000 €
Arbeitslohn Ehegatte B 40.000 €
Summe aller positiven Einkünfte 100.000 €
Geminderte tarifliche Einkommensteuer 24.000 €
Ermäßigungshöchstbetrag 14.400 €

Der Ermäßigungshöchstbetrag beträgt 60.000 € / 100.000 € × 24.000 € = 14.400 €.


Thesaurierungsbegünstigung und § 35 EStG

Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern kann neben der Gewerbesteueranrechnung auch die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG relevant sein. Sie begünstigt nicht entnommene Gewinne mit einem besonderen Steuersatz, führt aber später bei Entnahme zur Nachversteuerung.

In der Praxis müssen § 34a EStG und § 35 EStG sorgfältig abgestimmt werden. Die Gewerbesteueranrechnung kann durch den Ermäßigungshöchstbetrag begrenzt sein, wenn tariflich besteuerte gewerbliche Einkünfte reduziert werden.

Gestaltungshinweis: Bei hohen Gewerbesteuermessbeträgen, hohen Hebesätzen, Thesaurierung und mehreren Einkunftsarten sollte die Gesamtsteuerbelastung mit und ohne § 34a EStG berechnet werden.


Eintragung in der Einkommensteuererklärung

Die Gewerbesteueranrechnung wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Grundlage sind insbesondere der Gewerbesteuermessbescheid, der Gewerbesteuerbescheid und bei Personengesellschaften der Feststellungsbescheid.

Benötigte Unterlagen

  • Gewerbesteuermessbescheid,
  • Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde,
  • Nachweis der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer,
  • bei Personengesellschaften: Feststellungsbescheid mit anteiligem Gewerbesteuermessbetrag,
  • bei mehreren Betriebsstätten: Zerlegungsbescheid.

Hat Ihr Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Gewerbesteuermessbetrag auf die Gemeinden verteilt werden. Mehr dazu: Gewerbesteuermessbetrag-Zerlegung.


Video-Hinweis: Erläuterung zur Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer.


FAQ zur Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG

Was ist die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG?

Die Gewerbesteueranrechnung ist eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer für natürliche Personen mit gewerblichen Einkünften. Sie soll die Belastung durch Gewerbesteuer typisiert ausgleichen.

Wie hoch ist die Gewerbesteueranrechnung?

Die Anrechnung beträgt grundsätzlich das 4-fache des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags, höchstens jedoch den Ermäßigungshöchstbetrag und höchstens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer.

Gilt § 35 EStG auch für eine GmbH?

Nein. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG können keine Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG nutzen.

Bis zu welchem Hebesatz wird die Gewerbesteuer vollständig angerechnet?

Rechnerisch entspricht das 4-fache des Gewerbesteuermessbetrags einem Hebesatz von 400 %. Bei höheren Hebesätzen bleibt regelmäßig eine zusätzliche Gewerbesteuerbelastung.

Kann ein nicht genutzter Anrechnungsbetrag vorgetragen werden?

Nein. Nicht genutzte Gewerbesteueranrechnung kann weder vorgetragen noch zurückgetragen werden.

Wie funktioniert die Anrechnung bei Personengesellschaften?

Die Gewerbesteuer wird auf Ebene der Gesellschaft festgesetzt. Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag wird den Mitunternehmern im Feststellungsbescheid zugerechnet und bei deren Einkommensteuer berücksichtigt.

Was passiert bei mehreren Gewerbebetrieben?

Bei mehreren Gewerbebetrieben wird das Anrechnungsvolumen grundsätzlich betriebsbezogen ermittelt und anschließend in der Einkommensteuerveranlagung zusammengeführt. Begrenzungen durch Ermäßigungshöchstbetrag und tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer bleiben zu beachten.

Ist die Gewerbesteuer eine Betriebsausgabe?

Die Gewerbesteuer ist einkommensteuerlich grundsätzlich keine abziehbare Betriebsausgabe. Die Entlastung erfolgt bei natürlichen Personen stattdessen über § 35 EStG.


Weitere Informationen zur Gewerbesteuer




BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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