Gewerbesteuer-Zerlegung: Gewerbesteuermessbetrag richtig auf Gemeinden verteilen

Gewerbesteuer-Zerlegung bei mehreren Betriebsstätten

Die Gewerbesteuer-Zerlegung entscheidet darüber, welcher Anteil des Gewerbesteuermessbetrags welcher Gemeinde zusteht. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält oder eine Betriebsstätte im Laufe des Jahres in eine andere Gemeinde verlegt wird.

Da jede Gemeinde ihren eigenen Gewerbesteuer-Hebesatz festlegt, wird nicht die Gewerbesteuer selbst verteilt. Zerlegt wird vielmehr der vom Finanzamt festgestellte Gewerbesteuermessbetrag. Die Gemeinden wenden anschließend ihren jeweiligen Hebesatz auf den ihnen zugewiesenen Zerlegungsanteil an.

Kurzüberblick: Die Gewerbesteuer-Zerlegung nach §§ 28 ff. GewStG ist erforderlich, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden hat. Der gesetzliche Regelfall ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. Für bestimmte Wind- und Solaranlagen gelten besondere Zerlegungsmaßstäbe.

Rechner zur Gewerbesteuer-Zerlegung

Mit dem Rechner können Sie überschlägig ermitteln, wie der Gewerbesteuermessbetrag bei mehreren Betriebsstätten auf verschiedene Gemeinden aufzuteilen ist. Maßgeblich sind insbesondere die jeweiligen Arbeitslöhne, die Betriebsstätten und die Hebesätze der beteiligten Gemeinden.

Gewerbesteuermessbetrag Zerlegung


Betrieb in GemeineArbeitslöhe
in 1000 €
TEuro
TEuro
SummeTEuro
GewerbesteuermessbetragEuros.h. Gewerbesteuer - Schnellberechnung

Infografik: Gewerbesteuer-Zerlegung in 6 Schritten

1. Gewerbebetrieb Ausgangspunkt ist ein einheitlicher Gewerbebetrieb mit einem Gewerbesteuermessbetrag.
2. Betriebsstätten prüfen Zu klären ist, in welchen Gemeinden Betriebsstätten im Sinne der Abgabenordnung bestehen.
3. Gemeinden bestimmen Jede hebeberechtigte Gemeinde erhält grundsätzlich einen Zerlegungsanteil.
4. Maßstab anwenden Regelfall ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der gezahlten Arbeitslöhne.
5. Besondere Regeln beachten Für Wind- und Solaranlagen, mehrgemeindliche Betriebsstätten und unbillige Ergebnisse gelten Sonderregeln.
6. Zerlegungsbescheid Das Finanzamt erlässt den Zerlegungsbescheid; die Gemeinden wenden ihre Hebesätze an.

Was ist die Gewerbesteuer-Zerlegung?

Die Gewerbesteuer-Zerlegung ist die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Gemeinden. Sie ist erforderlich, weil die Gewerbesteuer eine Gemeindesteuer ist und jede hebeberechtigte Gemeinde nur den ihr zustehenden Anteil besteuern darf.

Der Zerlegungsbescheid regelt daher nicht unmittelbar die endgültige Gewerbesteuerbelastung, sondern die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags. Die endgültige Gewerbesteuer ergibt sich anschließend durch Anwendung des jeweiligen kommunalen Hebesatzes.

Grundprinzip:
Gewerbesteuermessbetrag × Zerlegungsanteil der Gemeinde = anteiliger Messbetrag
anteiliger Messbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer der jeweiligen Gemeinde

Wann ist eine Zerlegung erforderlich?

Eine Zerlegung kommt immer dann in Betracht, wenn mehrere Gemeinden an der Gewerbesteuer beteiligt sein können. Typische Fälle sind mehrere Betriebsstätten, unterjährige Verlegungen oder Betriebsstätten, die sich über mehrere Gemeindegebiete erstrecken.

Fall Zerlegung erforderlich? Beispiel
Mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden Ja Hauptsitz in Berlin, Produktionsstätte in Brandenburg.
Unterjährige Verlegung einer Betriebsstätte Ja Umzug der Geschäftsleitung oder Betriebsstätte von Gemeinde A nach Gemeinde B.
Betriebsstätte über mehrere Gemeindegebiete Ja, Sonderfall Werksgelände oder Anlage erstreckt sich über zwei Gemeindegebiete.
Nur eine Betriebsstätte in einer Gemeinde Nein Einzelnes Ladenlokal nur in einer Gemeinde.
Organschaftsfälle Häufig ja Betriebsstätten der Organgesellschaft können für die Zerlegung relevant sein.

Welche Gemeinden sind zu beteiligen?

Grundsätzlich ist jede Gemeinde zu beteiligen, in der sich eine Betriebsstätte des Gewerbebetriebs befindet. Maßgeblich ist dabei der steuerliche Betriebsstättenbegriff. Nicht jede technische Anlage oder jeder Ort mit wirtschaftlichem Bezug zum Unternehmen ist automatisch eine Betriebsstätte.

Typische Betriebsstätten

  • Ort der Geschäftsleitung
  • Zweigniederlassung
  • Büro, Ladenlokal oder Werkstatt
  • Produktionsstätte oder Lager mit betrieblicher Funktion
  • Bauausführung oder Montage, soweit die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Nicht immer zu beteiligen

  • bloße Gleisanlagen von Verkehrsunternehmen
  • reine Durchleitungsanlagen für Strom, Gas, Flüssigkeiten oder Stoffe ohne Abgabe vor Ort
  • bestimmte bergbauliche Anlagen ohne oberirdische gewerbliche Tätigkeit
  • rein technische Anlagen ohne Betriebsstättenqualität
Praxis-Hinweis: Besonders bei technischen Anlagen, Lagerflächen, Automaten, Funkanlagen, Photovoltaik- und Windenergieprojekten sollte sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine Betriebsstätte vorliegt und welche Gemeinde zu beteiligen ist.

Zerlegungsmaßstab: Arbeitslöhne als Regelfall

Der gesetzliche Regelfall ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne. Dabei wird der Gewerbesteuermessbetrag im Verhältnis der Arbeitslöhne aufgeteilt, die in den jeweiligen Betriebsstätten an die dort beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wurden.

Regelformel:
Zerlegungsanteil Gemeinde = Arbeitslöhne der Betriebsstätte in der Gemeinde ÷ Arbeitslöhne aller Betriebsstätten

Beispiel: Zerlegung nach Arbeitslöhnen

Gemeinde Arbeitslöhne Anteil Gewerbesteuermessbetrag bei 10.000 €
Gemeinde A 300.000 € 60 % 6.000 €
Gemeinde B 200.000 € 40 % 4.000 €
Summe 500.000 € 100 % 10.000 €

Die Gemeinden setzen anschließend die Gewerbesteuer mit ihrem jeweiligen Hebesatz fest. Dadurch kann die tatsächliche Steuerbelastung je nach Standort deutlich unterschiedlich ausfallen.

Welche Arbeitslöhne zählen für die Zerlegung?

Für die Zerlegung sind die Arbeitslöhne maßgeblich, die im Erhebungszeitraum in den jeweiligen Betriebsstätten gezahlt wurden. Dabei gelten besondere gesetzliche Regeln und Ausschlüsse.

Position Behandlung bei der Zerlegung
Laufende Arbeitslöhne Grundsätzlich einzubeziehen.
Steuerfreie Zuschläge Können zum Arbeitslohn für Zerlegungszwecke gehören.
Ausbildungsvergütungen Bleiben bei der Zerlegung grundsätzlich außer Ansatz.
Bestimmte einmalige oder hohe Vergütungen Besondere gesetzliche Begrenzungen und Ausschlüsse sind zu beachten.
Arbeitslöhne je Betriebsstätte Sind den jeweiligen Gemeinden sachgerecht zuzuordnen.
Wichtig: Eine fehlerhafte Zuordnung von Arbeitslöhnen kann zu falschen Zerlegungsanteilen und damit zu unzutreffenden Gewerbesteuerbescheiden der Gemeinden führen. Besonders bei mehreren Betriebsstätten, Homeoffice-Strukturen und Projektstandorten ist eine saubere Dokumentation erforderlich.

Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Tätigkeit des Unternehmers oder Mitunternehmers nicht durch regulären Arbeitslohn erfasst. Damit diese Tätigkeit bei der Zerlegung nicht vollständig unberücksichtigt bleibt, sieht das Gesetz einen besonderen Unternehmerlohn vor.

Fall Behandlung
Einzelunternehmer arbeitet in einer Betriebsstätte mit Ansatz eines pauschalen Unternehmerlohns.
Mitunternehmer arbeitet geschäftsleitend mit Ansatz bei der Betriebsstätte der geschäftsleitenden Tätigkeit.
Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten Aufteilung nach dem Verhältnis der geschäftsleitenden Mitarbeit.
Gesetzlicher Betrag Insgesamt 25.000 € jährlich für im Betrieb tätige Unternehmer bzw. Mitunternehmer.

Sonderregel für Wind- und Solaranlagen

Für Betriebe, die ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom, anderen Energieträgern oder Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreiben, gilt ein besonderer Zerlegungsmaßstab. Hintergrund ist, dass am Standort der Anlage häufig kaum oder keine Arbeitslöhne anfallen, obwohl die Standortgemeinde durch die Anlage betroffen ist.

Komponente Gewichtung Bedeutung
Arbeitslöhne 1/10 Berücksichtigt den klassischen Zerlegungsmaßstab nach Arbeitslöhnen.
Installierte Leistung 9/10 Berücksichtigt die tatsächliche Standortbezogenheit der Wind- oder Solaranlagen.
Praxis-Tipp: Bei Windparks, Photovoltaikparks und anderen Energieanlagen sollte die Zerlegung frühzeitig in der Projektstruktur berücksichtigt werden. Relevant sind insbesondere Standortgemeinden, Geschäftsleitungsgemeinde, Arbeitslöhne, installierte Leistung und mögliche gewerbesteuerliche Effekte bei Veräußerungen.

Sonderfälle der Gewerbesteuer-Zerlegung

Mehrgemeindliche Betriebsstätte

Erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeindegebiete, kann die Zerlegung nicht ohne Weiteres nach Arbeitslöhnen erfolgen. In solchen Fällen ist ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab zu finden, der die örtlichen Verhältnisse und die von der Betriebsstätte verursachten Gemeindelasten angemessen berücksichtigt.

Zerlegung in besonderen Fällen

Führt der gesetzliche Regelmaßstab zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, kann ein anderer Zerlegungsmaßstab in Betracht kommen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Arbeitslohnmaßstab die tatsächlichen wirtschaftlichen und gemeindlichen Belastungen nicht angemessen abbildet.

Einigung zwischen Gemeinden und Steuerschuldner

Einigen sich die beteiligten Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung, ist der Steuermessbetrag grundsätzlich nach Maßgabe dieser Einigung zu zerlegen. Eine solche Einigung kann in komplexen Fällen Rechtssicherheit schaffen.

Gebietsänderungen

Kommt es zu Gemeindezusammenschlüssen oder Gebietsänderungen, können besondere Übergangsfragen entstehen. Das gilt insbesondere, wenn in den früheren Gemeinden unterschiedliche Hebesätze galten.

Verfahren, Erklärung und Zerlegungsbescheid

Die Zerlegung wird im Rahmen des Besteuerungsverfahrens durch das Finanzamt vorgenommen. Zusätzlich zur Gewerbesteuererklärung ist bei mehreren beteiligten Gemeinden regelmäßig eine Erklärung zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einzureichen.

Verfahrensschritt Beschreibung
Gewerbesteuererklärung Ermittlung des Gewerbeertrags und Gewerbesteuermessbetrags.
Erklärung zur Zerlegung Angaben zu beteiligten Gemeinden, Betriebsstätten und Zerlegungsgrundlagen.
Finanzamt Stellt den Gewerbesteuermessbetrag fest und erlässt den Zerlegungsbescheid.
Gemeinden Setzen auf Grundlage des Zerlegungsanteils und ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer fest.
Änderungen Ändert sich der Messbetrag, ist auch die Zerlegung entsprechend anzupassen.

Kleinbetragsregelung

Für sehr geringe Zerlegungsanteile und geringfügige Änderungen bestehen besondere Kleinbetragsregelungen. Diese sollen vermeiden, dass bei wirtschaftlich unbedeutenden Beträgen ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht.

Einspruch und Rechtsbehelfe gegen den Zerlegungsbescheid

Gegen einen Zerlegungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Einspruchsbefugt können nicht nur der Steuerschuldner, sondern auch beteiligte Gemeinden sein, wenn sie durch die Zerlegung betroffen sind.

Betroffener Möglicher Rechtsbehelf
Steuerschuldner Einspruch gegen fehlerhafte Zerlegung oder Ablehnung der Zerlegung.
Beteiligte Gemeinde Einspruch, wenn der Gemeinde ein unzutreffender Anteil zugewiesen wurde.
Andere beteiligte Gemeinden Können ebenfalls betroffen sein, da sich Änderungen auf andere Anteile auswirken.
Wichtig: Bei Einsprüchen gegen Zerlegungsbescheide sind die Beteiligtenwirkungen zu beachten. Eine Änderung zugunsten einer Gemeinde kann zulasten einer anderen Gemeinde oder des Steuerpflichtigen wirken.

Checkliste: Gewerbesteuer-Zerlegung vorbereiten

  1. Alle Betriebsstätten des Gewerbebetriebs erfassen.
  2. Gemeinden und Hebesätze den Betriebsstätten zuordnen.
  3. Ort der Geschäftsleitung prüfen.
  4. Unterjährige Verlegungen dokumentieren.
  5. Arbeitslöhne je Betriebsstätte ermitteln.
  6. Ausbildungsvergütungen und gesetzliche Sonderregelungen prüfen.
  7. Unternehmerlohn bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften berücksichtigen.
  8. Sonderregeln für Wind- und Solaranlagen prüfen.
  9. Mehrgemeindliche Betriebsstätten und unbillige Ergebnisse gesondert beurteilen.
  10. Erklärung zur Zerlegung vollständig einreichen.
  11. Zerlegungsbescheid und Gewerbesteuerbescheide der Gemeinden prüfen.

Häufige Fragen zur Gewerbesteuer-Zerlegung

Was bedeutet Gewerbesteuer-Zerlegung?

Die Gewerbesteuer-Zerlegung ist die Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf mehrere Gemeinden, wenn ein Gewerbebetrieb Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhält.

Wann muss der Gewerbesteuermessbetrag zerlegt werden?

Eine Zerlegung ist insbesondere erforderlich, wenn ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden hat, eine Betriebsstätte unterjährig verlegt wird oder eine Betriebsstätte mehrere Gemeindegebiete betrifft.

Nach welchem Maßstab wird die Gewerbesteuer zerlegt?

Der gesetzliche Regelfall ist die Zerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten. Für bestimmte Fallgruppen, insbesondere Wind- und Solaranlagen, gelten Sonderregeln.

Was ist der Zerlegungsbescheid?

Der Zerlegungsbescheid ist der Bescheid des Finanzamts, mit dem der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden verteilt wird.

Wie werden Wind- und Solaranlagen bei der Gewerbesteuer zerlegt?

Bei bestimmten Betrieben, die ausschließlich Anlagen aus Windenergie oder solarer Strahlungsenergie betreiben, erfolgt die Zerlegung grundsätzlich zu 1/10 nach Arbeitslöhnen und zu 9/10 nach installierter Leistung.

Können Gemeinden gegen die Zerlegung vorgehen?

Ja. Auch beteiligte Gemeinden können gegen einen Zerlegungsbescheid Einspruch einlegen, wenn sie durch die Zerlegung betroffen sind.

Warum ist die Zerlegung steuerlich wichtig?

Weil die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze haben. Je nachdem, welcher Gemeinde welcher Anteil des Gewerbesteuermessbetrags zugewiesen wird, kann sich die tatsächliche Gewerbesteuerbelastung deutlich unterscheiden.

Weitere Informationen und Steuerrechner

Weitere hilfreiche Berechnungshilfen und Informationen:

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Die richtige Gewerbesteuer-Zerlegung hängt von den konkreten Betriebsstätten, Arbeitslöhnen, gesellschaftsrechtlichen Strukturen, kommunalen Hebesätzen und möglichen Sonderregeln ab.


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