Gewerbesteuer Berechnung
Gewerbesteuer: Steuerpflicht, Berechnung, Höhe, Hebesatz, Freibetrag + Rechner
Inhalt:
- Gewerbesteuer Definition + Überblick
- Gewerbesteuerpflicht
- Gewerbesteuerberechnung und Gewerbesteuerrechner
- Anrechnung der Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
- Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer
- Gewerbesteuer-Rückstellung
- Weitere Infos + Aktuelles zur Gewerbesteuer aus dem Steuer-Blog ...
Gewerbesteuer Definition + Überblick
Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer und wird jährlich erhoben. Sie ist für die Kommunen die wichtigste originäre Einnahmequelle und dient der Bestreitung ihrer öffentlichen Ausgaben. Die Gewerbesteuererklärung muss der Gewerbetreibende jedoch wie die anderen Steuererklärungen beim Finanzamt abgeben. Das Finanzamt errechnet unter Berücksichtigung etwaiger Freibeträge den Gewerbeertrag und teilt den darauf entfallenden so genannten Gewerbesteuermessbetrag der erhebenden Gemeinde mit. Die Gemeinde errechnet anhand des örtlich anzuwendenden Hundertsatzes (Gewerbesteuerhebesatz) die zu entrichtende Gewerbesteuer.

Auf gewerbliche Einkünfte wird von den Gemeinden Gewerbesteuer erhoben. Hebeberechtigt ist jede Gemeinde, in der Sie mit Ihrem Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Steuerschuldner ist die Unternehmerin oder der Unternehmer (Einzelunternehmer, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft).
Für die Festsetzung der Gewerbesteuer ist die jeweilige Gemeinde zuständig, in der die Betriebsstätte unterhalten wird. Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten, so ist der Gewerbesteuermessbetrag vom Finanzamt in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen. Nachdem das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt hat, erlässt jeweils die Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte befindet, von Amts wegen einen Gewerbesteuerbescheid, in dem die zu zahlende Gewerbesteuer ausgewiesen ist.
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Gewerbesteuerpflicht
Gewerbesteuerpflicht? Mancher Existenzgründer macht sich zunächst keine Gedanken, ob er ein Gewerbebetrieb hat und Gewerbesteuer zahlen muss. Meistens müssen Existenzgründer auf Grund des Gewerbesteuerfreibetrags = 24.500 Euro (gilt nicht für Kapitalgesellschaften) in den ersten Jahren sowieso keine Gewerbesteuer zahlen. Da spielt es zunächst keine große Rolle, ob man gewerbesteuerpflichtig ist oder nicht. Die Frage stellt sich meistens erst, wenn man Gewerbesteuer an das Finanzamt bezahlen muss. In vielen Fällen wurde aber eine Gewerbeanmeldung abgegeben. Darauf hin wird das Finanzamt von der Gewerbesteuerpflicht ausgehen. Dennoch besteht die Möglichkeit, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass man nicht gewerbesteuerpflichtig, sondern Freiberufler ist. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. Daneben genießen Freiberufler weitere Vorteile, wie z.B. keine Zwangsmitgliedschaft bei der IHK, keine Buchführungspflicht, sondern Einnahmenüberschussrechnung, keine Soll-Versteuerung etc.
Gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz unterliegt der Gewerbesteuer jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Folgende Berufe sind in der Regel gewerbesteuerpflichtig:
- Anlageberater
- Artist
- ärztepropagandist
- Baubetreuer
- Bauleiter
- Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins
- Berufssportler
- Bezirksschornsteinfegermeister
- Buchhalter
- Buchmacher
- Bühnenvermittler
- Datenschutzbeauftragter
- Detektive
- Erbensucher
- Fahrschule
- Finanzanalyst
- Finanz- und
- Fitness-Studio
- Fotograf
- Fotomodell
- Gutachter
- Hellseher
- Industriepropagandisten
- Inventurbüro
- Kfz-Sachverständiger ohne Ingenieurexamen
- Klavierstimmer
- Kreditberater
- Künstleragenten
- Kursmakler
- Makler
- Personalberater
- Pilot
- Rentenberater (Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist darauf hin, dass das eng gefasste Betätigungsfeld nicht mit der freiberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar ist.)
- Rezeptabrechner
- Rundfunkermittler
- Rundfunksprecher
- Schadensregulierer
- Spielerberater
- Treuhänderische Tätigkeit
- Versicherungsberater
- Versicherungsvertreter
- Versteigerer
Welche Berufe nicht gewerbesteuerpflichtig sind, finden Sie unter Freiberufler. Die Rechtsprechung zur Gewerbesteuerpflicht zu den Berufen aus der IT-Branche ist noch nicht gefestigt. Insbesondere für bisher gewerbesteuerpflichtige IT-Fachleute besteht auf Grund neuerer Finanzgerichtsurteile die Chance, als Freiberufler anerkannt zu werden. Sie können beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Allerdings entstehen durch verbindliche Auskunft auch Kosten.
Beginn und Ende der Steuerpflicht: Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit dem Zeitpunkt der Aufnahme der maßgeblichen Tätigkeit und endet mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. Bei Kapitalgesellgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht regelmäßig mit der Eintragung in das Handelsregister und endet wenn jede unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird, i. d. R. mit dem Zeitpunkt, in dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt wird.
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Gewerbesteuerberechnung
Die Gewerbesteuer ist eine Ertragsteuer, d.h. gewerbesteuerpflichtig ist der Gewerbeertrag Bei Personenunternehmen wird bei der Berechnung des Steuermessbetrags ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen (Dieser Freibetrag wird für Einzelunternehmen sowie Personengesellschaften gewährt.).
Gewerbesteuer-Rechner
Gewerbesteuer Schnellberechnung

Einen ausführlichen Gewerbesteuerrechner mit Anrechnung auf die Einkommensteuer finden Sie hier ...
Nach den Regelungen des Gewerbesteuergesetzes kann es allerdings noch Korrekturen geben. Möglich sind sowohl Hinzurechnungen als auch „Kürzungen. Hinzugerechnet werden insbesondere bestimmte Finanzierungskosten (z. B. Zinsen für Darlehen, Miet- und Pachtzinsen, Leasingraten). Allerdings kommt eine solche Hinzurechnung erst dann in Betracht, wenn diese Finanzierungskosten einen Freibetrag von 100.000 Euro übersteigen. Gehört zu Ihrem Betriebsvermögen Grundbesitz, wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen hingegen grds. um 1,2 % des Einheitswertes des Grundbesitzes gekürzt.
Ausgehend vom Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt in einem nächsten Schritt den Gewerbesteuermessbetrag. Dieser ergibt sich durch Anwendung einer einheitlichen Steuermesszahl von 3,5% auf den Gewerbeertrag. Der Gewerbesteuermessbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und der zuständigen Gemeinde für Zwecke der weiteren Festsetzung der zu zahlenden Gewerbesteuer mitgeteilt. Dazu wendet die Gemeinde auf den Gewerbesteuermessbetrag einen bestimmten Prozentsatz, den jeweiligen Hebesatz der Gemeinde, an. Den gültigen Hebesatz teilt Ihnen Ihre Gemeinde mit.
Berechnung der Gewerbesteuer
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG)
+ Hinzurechnungen (§ 8 GewStG)
. /. Kürzungen (§ 9 GewStG)
= maßgebender Gewerbeertrag (§ 10 GewStG)
. /. Gewerbeverlust (§ 10a GewStG)
= Gewerbeertrag abgerundet auf volle 100 EUR (§ 11 Abs. 1 S. 3 GewStG)
. /. ggf. Freibetrag von 24.500 EUR (§11 Abs. 1 GewStG) für
Personenunternehmen
= verbleibender Betrag
× Steuermesszahl 3,5 % (§11 Abs. 2 GewStG)
= Steuermessbetrag nach dem Gewerbeertrag
× Hebesatz der Gemeinde (§16 GewStG)
= Gewerbesteuerschuld
Gewerbeertrag
Die Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer bzw. das zu versteuernde Einkommen bei der Körperschaftssteuer (§ 7 Satz 3 GewStG).
- § 7 GewStG Gewinn aus Gewerbebetrieb (s. auch R 7.1 GewStR): Gewerbeertrag ist der zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge. Für die Ermittlung des Gewerbeertrages sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechenden Durchführungsverordnungen und die allgemeinen Verwaltungsanordnungen über die Ermittlung des Gewinns anzuwenden, soweit eine Anwendung für die Gewerbesteuer nicht ausgeschlossen ist (§ 7 GewStG). Mehr unter Gewerbeertrag
- Maßgebender Gewerbeertrag i.S.d. § 10 GewStG ist der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum bezogen wurde. Erhebungszeitraum ist nach § 14 Satz 2 GewStG das Kalenderjahr. Danach gilt wie bei der Einkommensteuer das Periodizitätsprinzip. Eine Abmilderung von Härten im Fall von Verlusten gewährleistet der Verlustvortrag nach § 10a GewStG. Analog zu § 11 Abs. 1 KStG sieht § 16 GewStDV bei der Abwicklung und Insolvenz von Kapitalgesellschaften (Gewerbebetriebe i.S.d. § 2 Abs. 2 GewStG) die Besteuerung des gesamten Abwicklungszeitraums vor. Mehr unter Maßgebender Gewerbeertag
- Einkünfte von Kapitalgesellschaften sind unabhängig von ihrer Art nach § 8 Abs. 2 KStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln. Im Unterschied zu von natürlichen Personen betriebenen Unternehmen gehören zum Gewerbeertrag auch Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne, die von Kapitalgesellschaften oder anderen Körperschaften erzielt werden. Mehr unter Gewerbeertrag - Kapitalgesellschaften
- Bei Personengesellschaften knüpft die Gewerbesteuer an die einkommensteuerliche Besteuerung, d.h. die Mitunternehmerbesteuerung an. Der gewerbesteuerliche Gewinn einer Personengesellschaft erfasst demgemäß nach auch Sonderbetriebseinnahmen. Ergebnisse aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bleiben nach dem Halbeinkünfteverfahren bei natürlichen Personen gemäß § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei; bei Kapitalgesellschaften bleiben solche Erträge oder Verluste gemäß § 8b Abs. 1 bis 5 KStG außer Ansatz. Nach § 7 Satz 2 GewStG ist der von einer Mitunternehmerschaft erzielte Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils oder des Komplementäranteils an einer KGaA nur insoweit gewerbesteuerfrei, als er auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt. Mehr unter Gewerbeertrag - Mitunternehmerschaften
Hinzurechnungen
Die Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG erwähnt:
- 1/4 (25 %) der Summe aus der in § 8 Nr. 1 GewStG genannten Finanzierungskosten nach Abzug eines Freibetrags von 100.000 EUR.
- die nach § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden)
- Verlustanteil an Personengesellschaften
- Spenden bei Körperschaften
- Da ausländische Steuern auf ausländische Gewinne entfallen, die aufgrund des Betriebsstättenprinzips bei der Ermittlung des Gewerbeertrages außer Ansatz bleiben oder nach § 9 GewStG gekürzt werden, dürfen sie sich nicht auf den Gewerbeertrag auswirken. Nach § 8 Nr. 12 GewStG sind daher ausländische Steuern, dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen.Hinzurechnungen - Ausländische Steuern
- Dem Gewerbeertrag einer KGaA sind nach § 8 Nr. 4 GewStG die Beträge wieder hinzuzurechnen, die auf Grund von § 9 Nr. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen worden sind. Der Komplementär einer KGaA bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Sein Gewinnanteil ist bei der Ermittlung des Einkommens nach § 9 Nr. 1 KStG abzuziehen.Hinzurechnungen - Komplementäre von KGaA
- Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes, Teilbetriebes oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen und beim Empfänger nicht der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, sind dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 2 GewStG a.F.; Abschnitt 49 Abs. 1 Satz 1 GewStR). Hinzurechnungen - Renten und dauernde Lasten
- Bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben sind die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 9 GewStG). Dies sind:
- die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)
- zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO
- an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.
- Im Verlustfall wird durch die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 8 GewStG, der Gewerbeertrag erhöht, weil er zuvor durch diesen Verlust gemindert worden ist. Dadurch soll erreicht werden, dass der in einem anderen Unternehmen erzielte Ertrag nicht den Ertrag eines weiteren Gewerbebetriebes beeinflusst. Bei positiven Erträgen ist demgemäß die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG vorzunehmen.Hinzurechnungen - Verlustanteile
Kürzungen
Die Kürzungen ergeben sich aus § 9 GewStG. Es handelt sich im Wesentlichen um
- Kürzung für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke
- Gewinnanteile an gewerblichen Personengesellschaften
- Gewinnausschüttungen von inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
- Kürzung um den auf eine ausländische Betriebsstätte entfallenden Teil des Gewerbeertrags
- Spendenabzug
Steuermesszahl und Steuermessbetrag
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gibt es einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro, aber nicht für Kapitalgesellschaften. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 % für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform.
Gewerbesteuer-Hebesatz
Die Festlegung des Gewerbesteuerhebesatzes obliegt der Gemeinde. Es besteht ein gesetzlicher Hebesatz von mindestens 200 % (§ 16 Abs. 4 GewStG).
Hier finden Sie die Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden: Direktsuche nach einer Stadt/Gemeinde
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Gewerbesteuer-Vorauszahlungen
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen werden von der Gemeinde angefordert. Die Vorauszahlungen werden dann später mit der Jahressteuer verrechnet. Vorauszahlungstermine sind der 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres (s. dazu Steuertermine). Für eine evtl. Herabsetzung oder Erhöhung der Vorauszahlungen bedarf es grds. einer Messbetragsfestsetzung durch das Finanzamt.
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Anrechnung der Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe absetzbar. Für gewerbesteuerpflichtige Einkünfte wird eine Steuerermäßigung auf Grund der gezahlten Gewerbesteuer gemäß § 35 EStG auf die Einkommensteuer gewährt. Seit 2008 hat sich die Möglichkeit der Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer mehr als verdoppelt. Bis zu einem Hebesatz von 380% führt die Anrechnung sogar zur Steuerneutralität. Bei einem höheren Hebesatz von z.B. 400 % wird der der übersteigende Teil (also 20/400 oder 5%) der Gewerbesteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet. Die restliche Gewerbesteuer (380/400 oder 95%) wird Ihnen auf die Einkommensteuer angerechnet. Wie hoch die Gewerbesteuer bzw. die effektive Gewerbesteuer ist, können Sie online berechnen:
Die Anrechnung der Gewerbesteuer können Sie mit dem Rechner berechnen.
Gewerbesteueranrechnung bei Personenunternehmen: Die private Einkommensteuer eines gewerbesteuerpflichtigen Einzelunternehmers ist um das 3,8 fache des Gewerbesteuermessbetrags (höchstens die gesamte Gewerbesteuer) zu ermäßigen. Das Gleiche gilt für Mitunternehmer einer Personengesellschaft bezogen auf Ihren Anteil an der Gewerbesteuerschuld. Auf diese Weise werden Einzelunternehmer und Beteiligte an einer Personengesellschaft über Ihre Einkommensteuerveranlagung beinahe komplett von der Gewerbesteuer entlastet.
Mehr Infos finden Sie im Steuerlexikon unter:
- Gewerbesteueranrechnung
- Gewerbesteueranrechnung - Mitunternehmer
- Gewerbesteueranrechnung - Thesaurierungsbegünstigung
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Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer
Der Investitionsabzugsbetrag wird dem gewerbesteuerpflichtigen Ertrag wieder hinzugerechnet. Hier finden Sie weitere Informationen zum Investitionsabzugsbetrag
Gewerbesteuer-Rückstellung
Nach § 4 Abs. 5b EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr. Nach § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG gilt diese Neuregelung erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.
Ungeachtet des Abzugsverbotes des § 4 Abs. 5b EStG ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der sog. 5/6-Methode nach R 4.9 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Die Gewinnauswirkungen sind jedoch außerbilanziell zu neutralisieren (vgl. Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 018/2009 vom 10.6.2009).
Siehe auch Abzinsung von Rückstellungen
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Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:
- Gewerbesteuer
- Gewerbesteuererklärung im Steuerlexikon
- Gewerbesteuervorauszahlungen
- Gewerbesteuererklärung
- Formulare Gewerbesteuererklärung
- Steuerberaterkosten Gewerbesteuererklärung
Weitere Informationen Gewerbesteuerpflicht:
- Persönliche Gewerbesteuerpflicht
- Sachliche Steuerpflicht - Beginn Gewerbebetrieb
- Sachliche Steuerpflicht - Betriebsunterbrechung
- Sachliche Steuerpflicht - Ende Gewerbebetrieb
- Sachliche Steuerpflicht - Unternehmerwechsel
- Gewerbebetrieb - Abgrenzung Vermögensverwaltung
- Gewerbebetrieb - Beteiligung Wirtschaftsverkehr
- Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht
- Gewerbebetrieb - Nachhaltigkeit
- Gewerbebetrieb - Selbstständige Tätigkeit
- Gewerbebetrieb - Vorrang der §§ 13 und 18 EStG
- Steuerobjekt - Natürlicher Gewerbebetrieb
- Steuerobjekt - Verpachtung des Gewerbebetriebes
- Gewerbesteuerrichtlinien.
- Gewerblicher Grundstückshandel
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 35
EStR
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
GewStG
GewStG § 1 Steuerberechtigte
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 8a
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
GewStG § 10a Gewerbeverlust
GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
GewStG § 14b Verspätungszuschlag
GewStG § 16 Hebesatz
GewStG § 18 Entstehung der Steuer
GewStG § 19 Vorauszahlungen
GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
GewStG § 35a
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
GewStR
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung
GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer
GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 1.8 Zinsen
GewStR R 1.9 Anzeigepflichten
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht
GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften
GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen
GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft
GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GewStR R 5.3 Haftung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 21. Organschaft
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
GrStR 9 23