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Unternehmenssteuern & kommunale Steuern

Gewerbesteuer berechnen: Pflicht, Freibetrag, Hebesatz und Anrechnung einfach erklärt

Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer auf den Gewerbeertrag. Sie betrifft insbesondere Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit gewerblicher Tätigkeit. Entscheidend für die Höhe sind der Gewinn, gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen, der Freibetrag, die Steuermesszahl von 3,5 % und der örtliche Hebesatz der Gemeinde.

Das Wichtigste zur Gewerbesteuer auf einen Blick

  • Einzelunternehmen und Personengesellschaften erhalten einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 €.
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG sind immer gewerbesteuerpflichtig und erhalten keinen Freibetrag von 24.500 €.
  • Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 3,5 %.
  • Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt und beträgt mindestens 200 %.
  • Bei Personenunternehmen kann die Gewerbesteuer nach § 35 EStG grundsätzlich bis zum 4,0-Fachen des Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet werden, höchstens aber bis zur tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer und im Rahmen des Ermäßigungshöchstbetrags.

Was ist Gewerbesteuer?

Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer und wird von der Gemeinde erhoben, in der ein Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte unterhält. Das Finanzamt ermittelt zunächst den Gewerbeertrag und setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gemeinde multipliziert diesen Messbetrag anschließend mit ihrem Hebesatz und erlässt den Gewerbesteuerbescheid.

Bei mehreren Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden wird der Gewerbesteuermessbetrag auf die beteiligten Gemeinden zerlegt. Maßstab sind regelmäßig die Arbeitslöhne, die auf die jeweiligen Betriebsstätten entfallen.

Wer muss Gewerbesteuer zahlen?

Gewerbesteuerpflichtig ist jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb. Ob Gewerbesteuer entsteht, hängt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften häufig davon ab, ob der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Kapitalgesellschaften gelten unabhängig von ihrer Tätigkeit stets als Gewerbebetrieb.

Gewerbesteuerpflichtig sind typischerweise

  • gewerbliche Einzelunternehmen,
  • gewerbliche Personengesellschaften, zum Beispiel OHG, KG oder gewerbliche GbR,
  • gewerblich geprägte Personengesellschaften,
  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG,
  • Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Nicht gewerbesteuerpflichtig sind regelmäßig

  • Freiberufler, zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Journalisten,
  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • reine private Vermögensverwaltung, zum Beispiel private Vermietung oder Wertpapierverwaltung.

Vorsicht bei gemischten Tätigkeiten

Bei Personengesellschaften kann eine gewerbliche Tätigkeit auf andere Einkünfte abfärben. Besonders bei IT-Dienstleistungen, Beratung, Immobiliengesellschaften und Beteiligungsstrukturen sollte die Abgrenzung zwischen freiberuflicher, vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit frühzeitig geprüft werden.

Gewerbesteuerrechner: Gewerbesteuer schnell berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie Ihre Gewerbesteuer überschlägig berechnen. Für eine vollständige Berechnung müssen insbesondere Hinzurechnungen, Kürzungen, Verlustvorträge, der örtliche Hebesatz und bei Personenunternehmen die Einkommensteueranrechnung berücksichtigt werden.

Gewerbesteuer Schnellberechnung

Gewerbeertrag
Hinzurechnungsbetrag
Kürzungsbetrag

Bundesland
Gemeinde
Jahr

Hebesatz
%

Einen ausführlichen Gewerbesteuerrechner mit Anrechnung auf die Einkommensteuer finden Sie hier.

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Ausgangspunkt ist der steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb. Dieser wird gewerbesteuerlich angepasst. Danach wird der Gewerbeertrag auf volle 100 € abgerundet. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird anschließend der Freibetrag von 24.500 € abgezogen.

Berechnungsschema Gewerbesteuer

Gewinn aus Gewerbebetrieb
+ Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
− Kürzungen nach § 9 GewStG
= maßgebender Gewerbeertrag
− vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG
= Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 €
− Freibetrag von 24.500 € bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
× Steuermesszahl 3,5 %
= Gewerbesteuermessbetrag
× Hebesatz der Gemeinde
= festzusetzende Gewerbesteuer

Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz?

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt. Er beträgt mindestens 200 %. In vielen Städten liegt er deutlich höher. Für die Standortwahl kann der Hebesatz deshalb ein wichtiger Steuerfaktor sein.

Beispiel: Gewerbesteuer einer GmbH

Position Berechnung Betrag
Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen/Kürzungen 100.000 €
Freibetrag Kapitalgesellschaft: kein Freibetrag 0 €
Messbetrag 100.000 € × 3,5 % 3.500 €
Gewerbesteuer 3.500 € × 400 % 14.000 €

Beispiel: Gewerbesteuer eines Einzelunternehmers

Position Berechnung Betrag
Gewerbeertrag nach Hinzurechnungen/Kürzungen 100.000 €
Freibetrag nur bei Personenunternehmen − 24.500 €
verbleibender Betrag 100.000 € − 24.500 € 75.500 €
Messbetrag 75.500 € × 3,5 % 2.642,50 €
Gewerbesteuer 2.642,50 € × 400 % 10.570 €

Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer knüpft nicht einfach an den steuerlichen Gewinn an. Bestimmte Aufwendungen werden teilweise wieder hinzugerechnet, andere Erträge oder Werte werden gekürzt. Dadurch soll der Gewerbeertrag als objektbezogene Bemessungsgrundlage ermittelt werden.

Hinzurechnungen nach § 8 GewStG

Besonders praxisrelevant sind die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Aus bestimmten Aufwendungen wird zunächst eine Summe gebildet. Nach Abzug eines Freibetrags von 200.000 € wird ein Viertel des übersteigenden Betrags dem Gewinn hinzugerechnet.

  • Entgelte für Schulden, insbesondere Zinsen,
  • Renten und dauernde Lasten, soweit keine Ausnahme greift,
  • Gewinnanteile stiller Gesellschafter,
  • Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter,
  • Finanzierungsanteile aus Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Wirtschaftsgüter,
  • Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Lizenzen und Konzessionen.

Kürzungen nach § 9 GewStG

Kürzungen vermeiden Doppelbelastungen oder nehmen bestimmte Erträge aus der Gewerbesteuer heraus. Besonders wichtig sind die einfache Grundstückskürzung und die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen.

  • Einfache Grundstückskürzung: Kürzung um 1,2 % des maßgeblichen Einheitswerts für zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz.
  • Erweiterte Kürzung: Grundstücksunternehmen können auf Antrag den auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes entfallenden Gewerbeertrag kürzen, wenn die strengen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Gewinnanteile an Personengesellschaften: Gewinne aus gewerblichen Mitunternehmerschaften können gekürzt werden, um Doppelbelastungen zu vermeiden.
  • Ausländische Betriebsstätten: Der auf eine ausländische Betriebsstätte entfallende Teil kann unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
  • Spenden: Zuwendungen können im Rahmen der gewerbesteuerlichen Höchstbeträge berücksichtigt werden.

Erweiterte Kürzung: sehr strenge Anforderungen

Die erweiterte Grundstückskürzung ist für Immobiliengesellschaften steuerlich sehr wertvoll, aber fehleranfällig. Bereits kleine schädliche Nebentätigkeiten oder eine nicht während des gesamten Erhebungszeitraums ausgeübte Grundstücksverwaltung können die Kürzung gefährden. Gesetzliche Ausnahmen und Bagatellregelungen müssen exakt geprüft werden.

Gewerbesteuerlicher Verlust

Entsteht ein negativer Gewerbeertrag, wird ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Ein Rücktrag ist bei der Gewerbesteuer nicht möglich. Der Verlust kann nur in späteren Erhebungszeiträumen genutzt werden.

Wie wird der Verlust verrechnet?

  • Der maßgebende Gewerbeertrag wird bis zu 1 Mio. € vollständig um vortragsfähige Fehlbeträge gekürzt.
  • Der über 1 Mio. € hinausgehende Gewerbeertrag kann nur zu 60 % mit Verlustvorträgen verrechnet werden.
  • Bei Mitunternehmerschaften ist auf Unternehmer- und Unternehmensidentität sowie die Zurechnung der Fehlbeträge zu achten.
  • Bei Kapitalgesellschaften können Verlustvorträge bei Anteilseignerwechseln nach den körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregeln ganz oder teilweise gefährdet sein.

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sind vierteljährlich zu leisten, regelmäßig am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Grundlage ist meistens die zuletzt festgesetzte Gewerbesteuer.

Sinkt der Gewinn voraussichtlich deutlich, kann eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragt werden. Je nach Verfahrensstand kann hierfür eine Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt erforderlich sein.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Die Gewerbesteuer ist seit 2008 steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmern einer Personengesellschaft mindert § 35 EStG jedoch die tarifliche Einkommensteuer. Dadurch soll die Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Gewerbesteuer typisierend abgemildert werden.

Wie hoch ist die Anrechnung?

Die Steuerermäßigung beträgt grundsätzlich das 4,0-Fache des Gewerbesteuermessbetrags. Sie ist jedoch begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und auf den Ermäßigungshöchstbetrag. Eine Erstattung über die festgesetzte Einkommensteuer hinaus ist nicht möglich.

Die Gewerbesteueranrechnung können Sie mit dem Online-Rechner berechnen.

Praxisfolge

Bei einem Hebesatz bis etwa 400 % kann die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen häufig weitgehend durch die Einkommensteuerermäßigung kompensiert werden. Bei höheren Hebesätzen bleibt regelmäßig eine Zusatzbelastung. Kapitalgesellschaften erhalten keine Anrechnung nach § 35 EStG.

Investitionsabzugsbetrag und Gewerbesteuer

Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG mindert grundsätzlich den steuerlichen Gewinn aus Gewerbebetrieb. Da der Gewinn Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag ist, kann der Investitionsabzugsbetrag regelmäßig auch die Gewerbesteuer mindern.

Wichtig ist die spätere Auflösung: Wird die geplante Investition nicht oder nicht fristgerecht durchgeführt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen. Das kann auch gewerbesteuerliche Nachzahlungen und Zinsen auslösen.

Gewerbesteuerrückstellung: Muss sie trotz Abzugsverbot gebildet werden?

Die Gewerbesteuer ist zwar steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar. In Handels- und Steuerbilanz ist für die voraussichtliche Gewerbesteuer aber weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Der gewinnmindernde Aufwand wird für steuerliche Zwecke anschließend außerbilanziell korrigiert.

Beispiel-Buchungssatz

Gewerbesteueraufwand an Gewerbesteuerrückstellung

Beispiel

GmbH-Gewerbeertrag: 80.000 €
Messzahl: 3,5 % = 2.800 € Messbetrag
Hebesatz: 400 %
Gewerbesteuer: 2.800 € × 400 % = 11.200 €

Dieser Betrag ist als Rückstellung zu passivieren. Die steuerliche Nichtabziehbarkeit wird außerhalb der Bilanz korrigiert.

Gewerbesteuererklärung: Wer muss sie abgeben?

Für steuerpflichtige Gewerbebetriebe ist grundsätzlich eine Erklärung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags elektronisch zu übermitteln. Bei mehreren Betriebsstätten kann zusätzlich eine Zerlegungserklärung erforderlich sein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Gewerbesteuererklärung.

Aktuelle Rechtsprechung und Praxishinweise zur Gewerbesteuer

Erweiterte Kürzung: Veräußerung des gesamten Grundbesitzes vor Jahresende

Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft die erweiterte Kürzung nicht beanspruchen kann, wenn sie ihren gesamten Grundbesitz bereits vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert. Das Ausschließlichkeitsgebot ist zeitlich streng zu verstehen. Eine Veräußerung zum 31.12. um 23:59 Uhr kann anders zu beurteilen sein als ein Übergang bereits zu Beginn des 31.12.

Erweiterte Kürzung: kleine Nebentätigkeiten bleiben riskant

Grundstücksunternehmen sollten jede Nebentätigkeit prüfen. Die erweiterte Kürzung setzt grundsätzlich voraus, dass ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet und genutzt wird, soweit keine gesetzlich zugelassenen unschädlichen Tätigkeiten vorliegen.

Hinzurechnung von Miet- und Pachtaufwendungen

Miet-, Pacht- und Leasingaufwendungen sind nur hinzuzurechnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist unter anderem, ob das angemietete Wirtschaftsgut bei fiktivem Eigentum dem Anlagevermögen zuzurechnen wäre und ob der Aufwand den Gewinn tatsächlich gemindert hat.

Aufwärtsinfektion bei Personengesellschaften

Erzielt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte, kann dies einkommensteuerlich zur gewerblichen Umqualifizierung führen. Für die Gewerbesteuer ist gesondert zu prüfen, ob tatsächlich ein stehender Gewerbebetrieb vorliegt.

Gewerbesteuer optimieren und Risiken vermeiden

Die Gewerbesteuer wirkt auf Standortwahl, Rechtsform, Immobilienstrukturen, Finanzierung, Investitionen und Verlustnutzung. Wir unterstützen Sie bei der Berechnung, bei Einsprüchen gegen Messbescheide, bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen und bei der rechtssicheren Gestaltung.

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FAQ: Häufige Fragen zur Gewerbesteuer

Ab wann muss ich Gewerbesteuer zahlen?

Einzelunternehmen und Personengesellschaften zahlen Gewerbesteuer erst, soweit der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 € übersteigt. Kapitalgesellschaften haben diesen Freibetrag nicht.

Wie hoch ist die Gewerbesteuer?

Die Höhe hängt vom Gewerbeertrag, der Steuermesszahl von 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde ab. Je höher der Hebesatz, desto höher die Gewerbesteuer.

Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Freiberufler zahlen grundsätzlich keine Gewerbesteuer, solange sie keine gewerbliche Tätigkeit ausüben oder ihre Tätigkeit nicht gewerblich geprägt beziehungsweise infiziert wird.

Kann ich Gewerbesteuer von der Einkommensteuer abziehen?

Die Gewerbesteuer ist nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Bei Personenunternehmen kann sie aber nach § 35 EStG typisierend auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

Gilt die Anrechnung auch für GmbHs?

Nein. Kapitalgesellschaften erhalten keine Einkommensteueranrechnung nach § 35 EStG. Die Gewerbesteuer ist dort eine endgültige Unternehmenssteuerbelastung neben der Körperschaftsteuer.

Was ist der Hinzurechnungs-Freibetrag?

Bei bestimmten Finanzierungsaufwendungen nach § 8 Nr. 1 GewStG wird zunächst ein Freibetrag von 200.000 € abgezogen. Nur vom übersteigenden Betrag wird ein Viertel hinzugerechnet.

Muss trotz Verlust eine Gewerbesteuererklärung abgegeben werden?

Ja, auch bei Verlusten kann eine Gewerbesteuererklärung erforderlich sein. Der Verlust sollte festgestellt werden, damit er in späteren Jahren genutzt werden kann.

Kann der Investitionsabzugsbetrag Gewerbesteuer sparen?

Ja, der Investitionsabzugsbetrag mindert grundsätzlich den steuerlichen Gewinn und damit regelmäßig auch den Gewerbeertrag. Bei Rückgängigmachung drohen jedoch Nachzahlungen.

Rechtsgrundlagen der Gewerbesteuer

  • § 2 GewStG – Steuergegenstand
  • § 5 GewStG – Steuerschuldner
  • § 7 GewStG – Gewerbeertrag
  • § 8 GewStG – Hinzurechnungen
  • § 9 GewStG – Kürzungen
  • § 10a GewStG – Gewerbeverlust
  • § 11 GewStG – Steuermesszahl und Freibetrag
  • § 14a GewStG – Gewerbesteuererklärung
  • § 16 GewStG – Hebesatz
  • § 19 GewStG – Vorauszahlungen
  • § 35 EStG – Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
  • § 4 Abs. 5b EStG – Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe abziehbar

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 35

EStR 
EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

GewStG 
GewStG § 1 Steuerberechtigte

GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 8a

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

GewStG § 14b Verspätungszuschlag

GewStG § 16 Hebesatz

GewStG § 18 Entstehung der Steuer

GewStG § 19 Vorauszahlungen

GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen

GewStG § 35a

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

GewStR 
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung

GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid

GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 1.8 Zinsen

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht

GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften

GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen

GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 5.3 Haftung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 17. Selbständigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG 
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

GrStR 9 23

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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