Gewerbesteuer berechnen 2026: Rechner, Formel, Hebesatz & Steuertipps
Mit dem Gewerbesteuer-Rechner können Sie schnell und einfach Ihre Gewerbesteuer berechnen. Sie erfahren, wie sich Gewerbeertrag, Freibetrag, Steuermesszahl, Gemeinde-Hebesatz und die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer auswirken.
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer. Sie betrifft grundsätzlich gewerbliche Unternehmen: Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG. Freiberufler unterliegen dagegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer, solange keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Infografik: So wird die Gewerbesteuer berechnet
Inhalt:
- Gewerbesteuerrechner
- Infografik: So wird Gewerbesteuer berechnet
- Formel für die Gewerbesteuer
- Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
- Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag
- Hinzurechnungen und Kürzungen
- Beispielrechnung
- Anrechnung auf die Einkommensteuer
- Hebesätze der Gemeinden
- Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
- Gewerbeverlust und Verlustvortrag
- Aktuelle BFH-Rechtsprechung
- Checkliste
- Häufige Fragen
- Aktuelles & weitere Informationen
Gewerbesteuerrechner: Gewerbesteuer online berechnen
Mit dem Gewerbesteuerrechner können Sie aus dem Gewerbeertrag den Gewerbesteuermessbetrag, den Gemeinde-Hebesatz und die endgültige Gewerbesteuer ermitteln. Der Rechner eignet sich für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuer Schnellberechnung
Für eine detailliertere Berechnung können Sie zusätzlich den erweiterten Gewerbesteuerrechner nutzen:
Gewerbesteuerrechner
Formel für die Gewerbesteuer
Die Grundformel der Gewerbesteuer lautet:
Gewerbesteuer = Gewerbeertrag × 3,5 % × Hebesatz / 100
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist zuvor der Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Kapitalgesellschaften können diesen Freibetrag nicht nutzen.
Berechnungsschritte
- steuerlichen Gewinn ermitteln,
- Hinzurechnungen nach § 8 GewStG addieren,
- Kürzungen nach § 9 GewStG abziehen,
- Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden,
- Freibetrag prüfen,
- Steuermesszahl von 3,5 % anwenden,
- Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multiplizieren.
Wie hoch ist die Gewerbesteuer?
Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vor allem von drei Faktoren ab: Gewerbeertrag, Rechtsform und Hebesatz der Gemeinde. Zwei Betriebe mit identischem Gewinn können daher unterschiedlich viel Gewerbesteuer zahlen, wenn sie in Gemeinden mit unterschiedlichen Hebesätzen ansässig sind.
Das Finanzamt stellt den Gewerbesteuermessbetrag fest. Die Gemeinde setzt anschließend die Gewerbesteuer mit ihrem Hebesatz fest. Der Erhebungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
Besteuerungsgrundlage: Gewerbeertrag
Die Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Er basiert auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb und wird gewerbesteuerlich durch Hinzurechnungen und Kürzungen angepasst.
Die Gewerbesteuer selbst ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar. Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer kann aber eine Anrechnung auf die Einkommensteuer erfolgen.
Freibetrag nach Rechtsform
| Rechtsform / Unternehmen | Freibetrag | Hinweis |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen | 24.500 € | nur der übersteigende Gewerbeertrag wird belastet |
| Personengesellschaft, z. B. GbR, OHG, KG | 24.500 € | Freibetrag steht der Gesellschaft zu |
| Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, UG, AG | 0 € | Gewerbesteuer ab dem ersten Euro Gewerbeertrag |
| bestimmte sonstige juristische Personen | ggf. 5.000 € | Sonderfälle gesondert prüfen |
Hinzurechnungen und Kürzungen bei der Gewerbesteuer
Der steuerliche Gewinn wird für die Gewerbesteuer korrigiert. Bestimmte Aufwendungen werden anteilig wieder hinzugerechnet, andere Beträge können gekürzt werden.
Typische Hinzurechnungen
Besonders praxisrelevant sind Finanzierungsanteile aus Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen. Die Hinzurechnung greift nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ist ein gemeinsamer Freibetrag von 200.000 € zu beachten. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
| Aufwandsart | Ansatz vor 25-%-Hinzurechnung | Beispiel |
|---|---|---|
| Zinsen, Renten, dauernde Lasten | 100 % | Darlehenszinsen |
| Mieten/Pachten/Leasing für bewegliche Wirtschaftsgüter | 20 % | Maschinenleasing, Fahrzeugleasing |
| Mieten/Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter | 50 % | Büro, Lager, Produktionshalle |
| Lizenzen, Konzessionen und Rechte | 25 % | Software-, Marken- oder Nutzungsrechte |
Typische Kürzungen
Kürzungen sollen Mehrfachbelastungen vermeiden oder bestimmte Sachverhalte entlasten. Dazu zählen insbesondere Grundstückskürzungen und Beteiligungskürzungen. Gerade bei Immobilienunternehmen kann die erweiterte Grundstückskürzung erhebliche Bedeutung haben.
Wichtig: Hinzurechnungen und Kürzungen sind oft der größte Fehlerbereich in Gewerbesteuererklärungen. Prüfen Sie Miet-, Leasing-, Lizenz- und Finanzierungsverträge deshalb sorgfältig.
Beispielrechnung: Gewerbesteuer für Einzelunternehmen und GmbH
Beispiel 1: Einzelunternehmen
- Gewerbeertrag: 90.000 €
- abzüglich Freibetrag: 24.500 €
- maßgeblicher Gewerbeertrag: 65.500 €
- Steuermessbetrag: 65.500 € × 3,5 % = 2.292,50 €
- Hebesatz 330 % → Gewerbesteuer: 2.292,50 € × 3,3 = 7.565,25 €
Beispiel 2: Kapitalgesellschaft
- Gewerbeertrag: 90.000 €
- kein Freibetrag
- Steuermessbetrag: 90.000 € × 3,5 % = 3.150 €
- Hebesatz 330 % → Gewerbesteuer: 3.150 € × 3,3 = 10.395 €
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Einzelunternehmer und Mitunternehmer von Personengesellschaften können die Gewerbesteuer unter den Voraussetzungen des § 35 EStG auf ihre Einkommensteuer anrechnen lassen. Kapitalgesellschaften können diese Anrechnung nicht nutzen, weil sie Körperschaftsteuer zahlen.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 beträgt die Steuerermäßigung grundsätzlich das 4-Fache des Gewerbesteuermessbetrags. Die Entlastung ist aber begrenzt, insbesondere durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und die anteilige Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte.
Anrechnungsbetrag = Gewerbesteuer-Messbetrag × 4,0
Begrenzung:
höchstens tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
und höchstens anteilige Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte
Dadurch wird die Gewerbesteuer bei Hebesätzen bis etwa 400 % häufig weitgehend kompensiert. Bei höheren Hebesätzen bleibt regelmäßig eine echte Zusatzbelastung.
Berechnen Sie Ihre Gewerbesteuer nach Anrechnung auf die Einkommensteuer .
Hebesätze der Gemeinden
Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird von jeder Gemeinde individuell festgelegt. Er muss grundsätzlich mindestens 200 % betragen. Eine allgemeine Obergrenze gibt es nicht.
Deshalb kann die Standortwahl einen erheblichen Einfluss auf die Gesamtsteuerbelastung haben. Die aktuellen Hebesätze Ihrer Gemeinde finden Sie im kommunalen Haushalt, in der Hebesatzsatzung oder in offiziellen Übersichten.
Beispielhafte Hebesätze größerer Städte
- München: 490 %
- Frankfurt am Main: 460 %
- Stuttgart: 420 %
- Hamburg: 470 %
- Berlin: 410 %
- Köln: 475 %
- Düsseldorf: 440 %
- Leipzig: 460 %
- Nürnberg: 400 %
Wer muss Gewerbesteuer zahlen?
Gewerbesteuerpflichtig sind stehende Gewerbebetriebe im Inland. Dazu gehören insbesondere gewerbliche Einzelunternehmen, gewerbliche Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.
Gewerbesteuerpflichtig sind typischerweise:
- Einzelunternehmer mit Gewerbebetrieb,
- OHG, KG und gewerbliche GbR,
- GmbH, UG und AG,
- gewerblich geprägte Personengesellschaften,
- Betriebsaufspaltungen und gewerblicher Grundstückshandel in passenden Fällen.
Regelmäßig nicht gewerbesteuerpflichtig:
- Freiberufler im Sinne des § 18 EStG,
- reine private Vermögensverwaltung,
- Land- und Forstwirtschaft, soweit keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.
Praxis-Tipp: Die Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb, freiberuflicher Tätigkeit und Vermögensverwaltung ist oft entscheidend. Fehler können zu Gewerbesteuer-Nachzahlungen führen.
Gewerbeverlust und Verlustvortrag
Ein Gewerbeverlust entsteht, wenn der Gewerbeertrag negativ ist. Verluste können in Folgejahre vorgetragen und mit positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Dabei gelten die Regeln der Mindestbesteuerung.
- bis 1 Mio. €: grundsätzlich voll verrechenbar,
- über 1 Mio. €: nur 60 % des übersteigenden Betrags verrechenbar.
Verlustvorträge sollten bei Umstrukturierungen, Gesellschafterwechseln und Betriebsaufgaben besonders sorgfältig geprüft werden.
Aktuelle BFH-Rechtsprechung zur Gewerbesteuer
Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
Der BFH hat mit Urteil vom 31. August 2022 entschieden, dass vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer nicht abgezogen werden, solange der Gewerbebetrieb gewerbesteuerrechtlich noch nicht in Gang gesetzt ist. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Für Gründer bedeutet das: Kosten vor der eigentlichen Betriebseröffnung können einkommensteuerlich relevant sein, mindern aber nicht automatisch den Gewerbeertrag.
Sponsoringaufwendungen und Hinzurechnung
Im Urteil vom 23. März 2023 hat der BFH entschieden, dass ein Sponsoringvertrag nicht ohne Weiteres in Miet- oder Pachtbestandteile zerlegt werden darf, wenn die Werbeleistung beziehungsweise das Gesamtpaket prägend ist. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Gleichzeitig bleibt die Abgrenzung praxisrelevant: Der BFH hat im Jahr 2024 in einem weiteren Verfahren entschieden, dass Kosten für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen zu einer Hinzurechnung führen können, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zum Anlagevermögen gehören würden. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Wichtig: Sponsoring, Werbung, Rechteüberlassung und Flächenmiete sollten vertraglich sauber getrennt und buchhalterisch nachvollziehbar dokumentiert werden.
Checkliste: Gewerbesteuer richtig berechnen
- Rechtsform prüfen: Einzelunternehmen, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft?
- Gewerbeertrag ermitteln: steuerlicher Gewinn plus/minus gewerbesteuerliche Korrekturen.
- Freibetrag prüfen: 24.500 € nur für natürliche Personen und Personengesellschaften.
- Hinzurechnungen prüfen: Zinsen, Mieten, Pachten, Leasing, Lizenzen und Rechte.
- Kürzungen prüfen: insbesondere Grundstücke und Beteiligungen.
- Hebesatz ermitteln: aktuelle Hebesatzsatzung der Gemeinde beachten.
- Zerlegung prüfen: mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden?
- Anrechnung nach § 35 EStG prüfen: nur bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern.
- Vorauszahlungen prüfen: Anpassung bei stark steigenden oder fallenden Gewinnen.
- Bescheide prüfen: Gewerbesteuermessbescheid und Gewerbesteuerbescheid getrennt kontrollieren.
Häufige Fragen zur Gewerbesteuer
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?
Die Gewerbesteuer berechnet sich aus dem Gewerbeertrag, der Steuermesszahl von 3,5 % und dem Hebesatz der Gemeinde.
Wer bekommt den Freibetrag von 24.500 €?
Den Freibetrag erhalten natürliche Personen und Personengesellschaften. Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG erhalten keinen Freibetrag.
Wie hoch ist die Steuermesszahl?
Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 3,5 %. Daraus entsteht der Gewerbesteuermessbetrag.
Wie hoch ist der Mindesthebesatz?
Der Hebesatz beträgt mindestens 200 %, sofern die Gemeinde keinen höheren Hebesatz festgelegt hat.
Können Einzelunternehmer die Gewerbesteuer anrechnen?
Ja. Einzelunternehmer und Mitunternehmer können die Gewerbesteuer nach § 35 EStG auf die Einkommensteuer anrechnen lassen, grundsätzlich bis zum 4-Fachen des Gewerbesteuermessbetrags.
Können GmbHs die Gewerbesteuer auf die Körperschaftsteuer anrechnen?
Nein. Kapitalgesellschaften können die Gewerbesteuer nicht auf die Körperschaftsteuer anrechnen.
Ist Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar?
Nein. Die Gewerbesteuer selbst ist seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar.
Was passiert bei mehreren Betriebsstätten?
Bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinden wird der Gewerbesteuermessbetrag grundsätzlich zerlegt. Die Aufteilung richtet sich regelmäßig nach den Arbeitslöhnen.
Aktuelles & weitere Informationen
Aktuell wichtig sind insbesondere die BFH-Rechtsprechung zu vorweggenommenen Betriebsausgaben, Sponsoringaufwendungen und Werbeträgern sowie die genaue Prüfung von Hinzurechnungen. Unternehmen sollten ihre Verträge, Buchungen und Gewerbesteuererklärungen regelmäßig überprüfen.
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:
Passend dazu
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 35
EStR
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
GewStG
GewStG § 1 Steuerberechtigte
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 8a
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
GewStG § 10a Gewerbeverlust
GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
GewStG § 14b Verspätungszuschlag
GewStG § 16 Hebesatz
GewStG § 18 Entstehung der Steuer
GewStG § 19 Vorauszahlungen
GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
GewStG § 35a
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
GewStR
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung
GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer
GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 1.8 Zinsen
GewStR R 1.9 Anzeigepflichten
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht
GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften
GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen
GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft
GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GewStR R 5.3 Haftung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 21. Organschaft
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
GrStR 9 23