Gewerbesteuer berechnen

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet und wie hoch ist sie?


Berechnung der Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Rechner

Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, die von den Gemeinden als Gemeindesteuer erhoben wird. Gewerbebetriebe müssen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, die dann dem zuständigen Finanzamt Mitteilung machen.

Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortentscheidung für Unternehmen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zur Berechnung der Gewerbesteuer, um fundierte Entscheidungen zu treffen.

Gewerbesteuer

Wie hoch ist die Gewerbereuer?

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig 3,5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig. Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt ab Januar 2004 mindestens 200 Prozent.


Der Gewerbesteuerrechner ermittelt aus dem Gewerbeertrag den Gewerbesteuermeßbetrag, den Gewerbesteuer-Hebesatz und die daraus die resultierende Gewerbesteuer (GewSt) swohl von Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften. Außerdem können Sie die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer berechnen.


Gewerbesteuer Schnellberechnung

Gewerbeertrag
Hinzurechnungsbetrag
Kürzungsbetrag

Bundesland
Gemeinde
Jahr

Hebesatz
%

Besteuerungsgrundlage

Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser wird ermittelt, indem der erzielte Gewinn um die in § 9 GewStG aufgeführten Positionen zu kürzen ist und die in § 8 GewStG aufgeführten Positionen hinzuzurechnen sind. Für natürliche Personen und für Personengesellschaften besteht gemäß § 11 GewStG ein Freibetrag in Höhe von 24.500,00 EUR. Sie mindert als Betriebsausgabe nicht mehr den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebs. Die Gewerbesteuer wird auf die Höhe der Einkommensteuer angerechnet.


1. Gewerbeertrag

Der Gewerbeertrag ist die Grundlage der Besteuerung. Er ergibt sich aus dem Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde liegt, zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen.


2. Hinzurechnungen

Hinzurechnungen erfolgen auf:

  • Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten: 25%
  • Mieten, Pachten (unbewegliches Vermögen): 50%
  • Mieten, Pachten (bewegliches Vermögen): 20%
  • Lizenzen: 25%

3. Gewerbeverlust

Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag negativ ist. Gewerbeverluste können bis zu 1 Mio. Euro vollständig und darüber hinaus nur 60% verrechnet werden.


4. Berechnung der Steuerschuld

Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet:

  • Formel: Gewerbesteuer=Gewerbeertrag×3,5%×Hebesatz\text{Gewerbesteuer} = \text{Gewerbeertrag} \times 3,5\% \times \text{Hebesatz} Gewerbesteuer=Gewerbeertrag×3,5%×Hebesatz

a) Für Einzel-/Personenunternehmen:

Der Grundfreibetrag von 24.500 Euro bleibt erhalten. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und der Freibetrag abgezogen.

b) Für Kapitalgesellschaften:

Hier gibt es keinen Grundfreibetrag.

d) Berechnungsbeispiel

Beispiel 1 (Einzelunternehmen):

  • Gewerbeertrag: 90.000 Euro
  • Abzüglich Freibetrag: 24.500 Euro
  • Korrigierter Gewerbeertrag: 65.500 Euro
  • Steuermessbetrag: 2.292 Euro (65.500 × 3,5%)
  • Hebesatz: 330% → Gewerbesteuer: 7.563,60 Euro

Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft):

  • Gewerbeertrag: 90.000 Euro
  • Steuermessbetrag: 3.150 Euro
  • Hebesatz: 330% → Gewerbesteuer: 10.395 Euro

Hebesätze

Die Hebesätze variieren stark. In München beträgt der Hebesatz beispielsweise 490%, während er in Grünwald nur 240% beträgt. Die aktuellen Hebesätze finden Sie auf Hebesätze.

Die Hebesätze für die Gewerbesteuer variieren erheblich zwischen den Gemeinden in Deutschland. Diese Sätze sind entscheidend, da sie die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer bestimmen, nachdem der Gewerbeertrag und die Steuermesszahl (3,5 %) berechnet wurden. Hier sind einige Beispiele für Hebesätze in verschiedenen deutschen Städten:

  • München: 490 %
  • Frankfurt am Main: 460 %
  • Stuttgart: 400 %
  • Hamburg: 470 %
  • Berlin: 410 %
  • Köln: 475 %
  • Düsseldorf: 440 %
  • Leipzig: 390 %
  • Nürnberg: 400 %

Es ist wichtig zu beachten, dass die Gemeinden ihren Hebesatz selbst festlegen können, was zu signifikanten Unterschieden führen kann. Informationen über die aktuellen Hebesätze sind in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Gemeinden oder über offizielle Statistiken verfügbar.


Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer

Wer kann Gewerbesteuer anrechnen? Die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften kann durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt werden. Der Anrechnungsfaktor beträgt 3,8 des Gewerbesteuermessbetrags.


Berechnen Sie die effektive Gewerbesteuer nach Anrechnung auf die Einkommensteuer ...

Gewerbesteuerrechner

Gewerbesteuerrechner
für Personen (-gesellschaften) und Kapitalgesellschaften

Gewerbesteuerberechnung für das Jahr
 
  /
 
Gewerbeertrag
(Verlust mit Minusvorzeichen)
§ 7 Gewerbesteuergesetz
Euro
 
Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz
Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters Euro
 
20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen Euro
 
Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen Euro
 
Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen) Euro
 
andere Hinzurechnungen Euro
 
Gewerbesteuerliche Kürzungen
(bitte ohne Minusvorzeichen eingeben)
§ 9 Gewerbesteuergesetz
Euro
 
Gewerbesteuerhebesatz %

Fazit

Die Gewerbesteuer hat einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast von Unternehmen. Eine fundierte Kenntnis der Berechnungsmethoden und der relevanten Freibeträge ist entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensführung.


Einkommensteuer Grundtabelle
1/8


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Wer muss die Gewerbesteuer zahlen (Steuerpflicht)?

Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den Personensteuern (z. B. > Einkommensteuer und > Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und > Grundsteuer vermeiden sollen. Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet.

Hinweis: Jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Dagegen müssen Freiberufler (z. B. Ärzte, Architekten oder Journalisten) und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft keine Gewerbesteuer zahlen. Gemeinnützige Organisationen sind von der Gewerbesteuer befreit. Gewerbesteuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen, soweit nicht bestimmte Tätigkeiten steuerbefreit sind. Nicht gewerbesteuerpflichtig ist eine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sowie die eigene Vermögensverwaltung, wie z. B. durch Vermietung und Verpachtung. Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unterliegen dagegen stets der Gewerbesteuer.


Wer ist gewerbesteuerpflichtig?

Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe. Dazu zählen:

  • Einzelunternehmen
  • Personengesellschaften
  • Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)

Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Siehe Steuerpflicht.


Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für den Beginn der Gewerbetätigkeit erfüllt sind. Sie endet mit der Einstellung des Betriebes.

  • Beginn: Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der Aufnahme der Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung ins Handelsregister.
  • Ende: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.

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Nach dem Gewerbesteuergesetz werden zwei Formen von Gewerbebetrieben unterschieden:

  • stehende Gewerbe
  • Reisegewerbe

Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen nur für die in § 3 GewStG aufgeführten Unternehmen, von denen Existenzgründungen in den meisten Fällen jedoch nicht betroffen sein dürften. Kapitalgesellschaften ( GmbH , AG usw.) gelten mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater u.Ä.), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag.


Aktuelles + weitere Infos

Steuerliche Behandlung von vorweggenommenen Betriebsausgaben

  1. Definition eines Gewerbebetriebs:

    • Ein Gewerbebetrieb muss alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen.
    • Nur aktive Betriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Dies bedeutet, dass der Betrieb "in Gang gesetzt" oder "eröffnet" worden sein muss.
  2. Vorweggenommene Betriebsausgaben:

    • Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Beginn der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anfallen, sind gewerbesteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
    • Vorweggenommene Betriebsausgaben haben daher keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer.
  3. Gewerbesteuer vs. Einkommensteuer:

    • Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip richtet und alle betrieblichen Handlungen des Steuerpflichtigen erfasst.
    • Die Gewerbesteuer ist eine Sachsteuer, die sich auf den laufenden Betrieb bezieht und durch das Äquivalenzprinzip geprägt ist.
  4. Entscheidung des Bundesfinanzhofs:

    • Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.8.2022 festgestellt, dass vorab entstandene Betriebsausgaben gewerbesteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
    • In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass durch solche Ausgaben kein zu großer finanzieller Schaden entsteht.
  5. Hinweis:

    • Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt auch klar, dass die allgemeinen Grundsätze im Falle eines Betriebsübergangs im Ganzen (gemäß § 2 Abs. 5 GewStG) ebenfalls gelten.

Die Unterscheidung zwischen vorweggenommenen Betriebsausgaben und regulären Betriebsausgaben im Kontext der Gewerbesteuer ist daher von entscheidender Bedeutung. Es wird klargestellt, dass vorweggenommene Ausgaben gewerbesteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.


Keine Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2023 (III R 5/22) und die darauf folgende Erörterung auf Bund-/Länderebene bieten wichtige Klarstellungen zur Behandlung von Sponsoringaufwendungen im Kontext der Gewerbesteuer. Hier sind die Kernpunkte und deren Bedeutung für die Praxis zusammengefasst:

Urteilsgrundsätze und deren Auswirkungen

  1. Keine Hinzurechnung bestimmter Sponsoringaufwendungen : Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen eines Handelsunternehmens an einen Sportverein für die Nutzung des Vereinslogos sowie für Banden- und Trikotwerbung nicht dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind. Dies liegt daran, dass Sponsoringverträge oft eine Mischung aus verschiedenen Vertragselementen darstellen, die dem Vertrag einen eigenen Charakter verleihen. Die Verpflichtung des Gesponserten zur Entfaltung einer Aktivität, wie die Durchführung einer sportlichen Veranstaltung, gibt dem Vertrag das entscheidende Gepräge.

  2. Werbung steht im Vordergrund: Bei digitalen Werbeflächen oder bewegten Bildern auf Leinwänden und LED-Banden steht die Werbeleistung im Vordergrund, sodass die Zahlungen nicht als Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG angesehen werden. Ähnliches gilt für Trikotwerbung, da die Trikots erst durch die sportliche Darbietung sichtbar werden und somit den Werbezweck erfüllen.

  3. Statische Werbeflächen: Aufwendungen für statische Werbeflächen sind hingegen weiterhin als Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln und können somit dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.

Praktische Hinweise

  • Differenzierung ist entscheidend: Unternehmen müssen bei der Buchung von Sponsoringaufwendungen genau differenzieren, welche Art von Leistungen sie erhalten. Es ist wichtig, den Schwerpunkt des Vertrags zu identifizieren, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.

  • Einspruch und Ruhen des Verfahrens: Angesichts der noch anhängigen Revisionsverfahren beim BFH (III R 33/22 sowie III R 36/22) zu ähnlichen Themen sollten Unternehmen, die von nachteiligen Steuerbescheiden betroffen sind, Einspruch einlegen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dies ermöglicht es, von zukünftigen, möglicherweise für die Steuerpflichtigen günstigen Entscheidungen zu profitieren.

Fazit

Das BFH-Urteil und die darauf folgende Erörterung liefern wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung von Sponsoringaufwendungen. Unternehmen sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen, um eine optimale steuerliche Behandlung sicherzustellen. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der sich mit den neuesten Entwicklungen und Urteilen auskennt, ist dabei unerlässlich.


Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer

EStG 
EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

EStG § 35

EStR 
EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 6.3 Herstellungskosten

GewStG 
GewStG § 1 Steuerberechtigte

GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde

GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 8a

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag

GewStG § 10a Gewerbeverlust

GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag

GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags

GewStG § 14b Verspätungszuschlag

GewStG § 16 Hebesatz

GewStG § 18 Entstehung der Steuer

GewStG § 19 Vorauszahlungen

GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen

GewStG § 35a

GewStG § 35b

GewStG § 35c Ermächtigung

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 60 Anforderungen an die Satzung

AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

UStAE 
UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 2.8. Organschaft

GewStR 
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung

GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer

GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid

GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 1.8 Zinsen

GewStR R 1.9 Anzeigepflichten

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 2.3 Organschaft

GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben

GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht

GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht

GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung

GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften

GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen

GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen

GewStR R 4.1 Hebeberechtigung

GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft

GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)

GewStR R 5.3 Haftung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft

GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste

GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften

GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen

GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 17. Selbständigkeit

UStR 21. Organschaft

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO 
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:

AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:

AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG 
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze

GrStR 9 23

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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