Gewerbesteuer berechnen
Wie wird die Gewerbesteuer berechnet und wie hoch ist sie?
Inhalt
Berechnung der Gewerbesteuer
Jeder im Inland betriebene Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer, die von den Gemeinden als Gemeindesteuer erhoben wird. Gewerbebetriebe müssen beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden, die dann dem zuständigen Finanzamt Mitteilung machen.
Die Gewerbesteuer ist ein wichtiger Faktor bei der Standortentscheidung für Unternehmen. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zur Berechnung der Gewerbesteuer, um fundierte Entscheidungen zu treffen.
Wie hoch ist die Gewerbereuer?
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung eines Hundertsatzes von regelmäßig 3,5 Prozent (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags sind die Finanzämter zuständig. Der Steuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Als Zerlegungsmaßstab werden grundsätzlich die Arbeitslöhne herangezogen. Die Gewerbesteuer wird von der Gemeinde aufgrund des Steuermessbetrags – im Fall der Zerlegung aufgrund des Zerlegungsanteils – mit einem Hundertsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist. Der Hebesatz beträgt ab Januar 2004 mindestens 200 Prozent.
Der Gewerbesteuerrechner ermittelt aus dem Gewerbeertrag den Gewerbesteuermeßbetrag, den Gewerbesteuer-Hebesatz und die daraus die resultierende Gewerbesteuer (GewSt) swohl von Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften. Außerdem können Sie die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer berechnen.
Gewerbesteuer Schnellberechnung
Besteuerungsgrundlage
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Dieser wird ermittelt, indem der erzielte Gewinn um die in § 9 GewStG aufgeführten Positionen zu kürzen ist und die in § 8 GewStG aufgeführten Positionen hinzuzurechnen sind. Für natürliche Personen und für Personengesellschaften besteht gemäß § 11 GewStG ein Freibetrag in Höhe von 24.500,00 EUR. Sie mindert als Betriebsausgabe nicht mehr den steuerlichen Gewinn des Gewerbebetriebs. Die Gewerbesteuer wird auf die Höhe der Einkommensteuer angerechnet.
1. Gewerbeertrag
Der Gewerbeertrag ist die Grundlage der Besteuerung. Er ergibt sich aus dem Gewinn, der der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zugrunde liegt, zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen.
2. Hinzurechnungen
Hinzurechnungen erfolgen auf:
- Zinsaufwendungen, Renten, dauernde Lasten: 25%
- Mieten, Pachten (unbewegliches Vermögen): 50%
- Mieten, Pachten (bewegliches Vermögen): 20%
- Lizenzen: 25%
3. Gewerbeverlust
Ein Gewerbeverlust liegt vor, wenn der Gewerbeertrag negativ ist. Gewerbeverluste können bis zu 1 Mio. Euro vollständig und darüber hinaus nur 60% verrechnet werden.
4. Berechnung der Steuerschuld
Die Gewerbesteuer wird wie folgt berechnet:
- Formel: Gewerbesteuer=Gewerbeertrag×3,5%×Hebesatz
a) Für Einzel-/Personenunternehmen:
Der Grundfreibetrag von 24.500 Euro bleibt erhalten. Der Gewerbeertrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und der Freibetrag abgezogen.
b) Für Kapitalgesellschaften:
Hier gibt es keinen Grundfreibetrag.
d) Berechnungsbeispiel
Beispiel 1 (Einzelunternehmen):
- Gewerbeertrag: 90.000 Euro
- Abzüglich Freibetrag: 24.500 Euro
- Korrigierter Gewerbeertrag: 65.500 Euro
- Steuermessbetrag: 2.292 Euro (65.500 × 3,5%)
- Hebesatz: 330% → Gewerbesteuer: 7.563,60 Euro
Beispiel 2 (Kapitalgesellschaft):
- Gewerbeertrag: 90.000 Euro
- Steuermessbetrag: 3.150 Euro
- Hebesatz: 330% → Gewerbesteuer: 10.395 Euro
Hebesätze
Die Hebesätze variieren stark. In München beträgt der Hebesatz beispielsweise 490%, während er in Grünwald nur 240% beträgt. Die aktuellen Hebesätze finden Sie auf Hebesätze.
Die Hebesätze für die Gewerbesteuer variieren erheblich zwischen den Gemeinden in Deutschland. Diese Sätze sind entscheidend, da sie die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer bestimmen, nachdem der Gewerbeertrag und die Steuermesszahl (3,5 %) berechnet wurden. Hier sind einige Beispiele für Hebesätze in verschiedenen deutschen Städten:
- München: 490 %
- Frankfurt am Main: 460 %
- Stuttgart: 400 %
- Hamburg: 470 %
- Berlin: 410 %
- Köln: 475 %
- Düsseldorf: 440 %
- Leipzig: 390 %
- Nürnberg: 400 %
Es ist wichtig zu beachten, dass die Gemeinden ihren Hebesatz selbst festlegen können, was zu signifikanten Unterschieden führen kann. Informationen über die aktuellen Hebesätze sind in der Regel auf den Webseiten der jeweiligen Gemeinden oder über offizielle Statistiken verfügbar.
Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Wer kann Gewerbesteuer anrechnen? Die Einkommensteuer bei Einzelunternehmen und Gesellschaftern von Personengesellschaften kann durch die Anrechnung der Gewerbesteuer ermäßigt werden. Der Anrechnungsfaktor beträgt 3,8 des Gewerbesteuermessbetrags.
Berechnen Sie die effektive Gewerbesteuer nach Anrechnung auf die Einkommensteuer ...
Gewerbesteuerrechner
Fazit
Die Gewerbesteuer hat einen erheblichen Einfluss auf die Steuerlast von Unternehmen. Eine fundierte Kenntnis der Berechnungsmethoden und der relevanten Freibeträge ist entscheidend für eine erfolgreiche Unternehmensführung.
Steuertipp: Ich verrate Ihnen im Rahmen einer Erstberatung einen Steuertrick, wie Sie jedes Jahr ca. 3.500 Euro Steuern sparen und zusätzlich Verluste, die einer GmbH entstehen bzw. entstanden sind, nutzen können Für eine Erstberatung berechne ich nur 197 Euro. Hinweis: Die Steuerberatungskosten können Sie von der Steuer absetzen. Fordern Sie per E-Mail:Steuertipp GmbH.
Wer muss die Gewerbesteuer zahlen (Steuerpflicht)?
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Es ist somit gleichgültig, wem der Betrieb gehört, wem die Erträge des Betriebs zufließen und wie die persönlichen Verhältnisse des Betriebsinhabers sind. Das ist der Unterschied zu den Personensteuern (z. B. > Einkommensteuer und > Körperschaftsteuer), da die Gewerbesteuer nicht die Leistungsfähigkeit einer Person berücksichtigt, sondern eine Sache besteuert, also den Gewerbebetrieb. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegt nicht eine Betätigung, die als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und > Grundsteuer vermeiden sollen. Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet.
Hinweis: Jeder Gewerbebetrieb, der im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuerpflicht. Dagegen müssen Freiberufler (z. B. Ärzte, Architekten oder Journalisten) und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft keine Gewerbesteuer zahlen. Gemeinnützige Organisationen sind von der Gewerbesteuer befreit. Gewerbesteuerpflichtig sind alle gewerblichen Unternehmen, soweit nicht bestimmte Tätigkeiten steuerbefreit sind. Nicht gewerbesteuerpflichtig ist eine freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit sowie die eigene Vermögensverwaltung, wie z. B. durch Vermietung und Verpachtung. Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland unterliegen dagegen stets der Gewerbesteuer.
Wer ist gewerbesteuerpflichtig?
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe. Dazu zählen:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften
- Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG)
Freiberufler sind von der Gewerbesteuer befreit. Siehe Steuerpflicht.
Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für den Beginn der Gewerbetätigkeit erfüllt sind. Sie endet mit der Einstellung des Betriebes.
- Beginn: Bei Einzelgewerbetreibenden und Personengesellschaften mit der Aufnahme der Tätigkeit, bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung ins Handelsregister.
- Ende: Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der Einstellung des Betriebs, bei Kapitalgesellschaften mit der Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter.
Nach dem Gewerbesteuergesetz werden zwei Formen von Gewerbebetrieben unterschieden:
- stehende Gewerbe
- Reisegewerbe
Alle Gewerbebetriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Ausnahmen bestehen nur für die in § 3 GewStG aufgeführten Unternehmen, von denen Existenzgründungen in den meisten Fällen jedoch nicht betroffen sein dürften. Kapitalgesellschaften ( GmbH , AG usw.) gelten mit ihrer gesamten Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Nicht unter die Gewerbesteuerpflicht fallen Freiberufler (z.B. Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater u.Ä.), es sei denn, sie führen ihre Tätigkeit in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft aus. Besteuert wird der im Unternehmen erwirtschaftete Ertrag.
Aktuelles + weitere Infos
Steuerliche Behandlung von vorweggenommenen Betriebsausgaben
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Definition eines Gewerbebetriebs:
- Ein Gewerbebetrieb muss alle Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG erfüllen.
- Nur aktive Betriebe unterliegen der Gewerbesteuer. Dies bedeutet, dass der Betrieb "in Gang gesetzt" oder "eröffnet" worden sein muss.
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Vorweggenommene Betriebsausgaben:
- Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Beginn der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anfallen, sind gewerbesteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen.
- Vorweggenommene Betriebsausgaben haben daher keinen Einfluss auf die Gewerbesteuer.
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Gewerbesteuer vs. Einkommensteuer:
- Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer, die sich nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip richtet und alle betrieblichen Handlungen des Steuerpflichtigen erfasst.
- Die Gewerbesteuer ist eine Sachsteuer, die sich auf den laufenden Betrieb bezieht und durch das Äquivalenzprinzip geprägt ist.
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Entscheidung des Bundesfinanzhofs:
- Der Bundesfinanzhof hat in einer Entscheidung vom 30.8.2022 festgestellt, dass vorab entstandene Betriebsausgaben gewerbesteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
- In der Praxis sollte daher darauf geachtet werden, dass durch solche Ausgaben kein zu großer finanzieller Schaden entsteht.
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Hinweis:
- Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt auch klar, dass die allgemeinen Grundsätze im Falle eines Betriebsübergangs im Ganzen (gemäß § 2 Abs. 5 GewStG) ebenfalls gelten.
Die Unterscheidung zwischen vorweggenommenen Betriebsausgaben und regulären Betriebsausgaben im Kontext der Gewerbesteuer ist daher von entscheidender Bedeutung. Es wird klargestellt, dass vorweggenommene Ausgaben gewerbesteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden dürfen.
Keine Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. März 2023 (III R 5/22) und die darauf folgende Erörterung auf Bund-/Länderebene bieten wichtige Klarstellungen zur Behandlung von Sponsoringaufwendungen im Kontext der Gewerbesteuer. Hier sind die Kernpunkte und deren Bedeutung für die Praxis zusammengefasst:
Urteilsgrundsätze und deren Auswirkungen
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Keine Hinzurechnung bestimmter Sponsoringaufwendungen : Der BFH hat entschieden, dass Zahlungen eines Handelsunternehmens an einen Sportverein für die Nutzung des Vereinslogos sowie für Banden- und Trikotwerbung nicht dem Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen sind. Dies liegt daran, dass Sponsoringverträge oft eine Mischung aus verschiedenen Vertragselementen darstellen, die dem Vertrag einen eigenen Charakter verleihen. Die Verpflichtung des Gesponserten zur Entfaltung einer Aktivität, wie die Durchführung einer sportlichen Veranstaltung, gibt dem Vertrag das entscheidende Gepräge.
-
Werbung steht im Vordergrund: Bei digitalen Werbeflächen oder bewegten Bildern auf Leinwänden und LED-Banden steht die Werbeleistung im Vordergrund, sodass die Zahlungen nicht als Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG angesehen werden. Ähnliches gilt für Trikotwerbung, da die Trikots erst durch die sportliche Darbietung sichtbar werden und somit den Werbezweck erfüllen.
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Statische Werbeflächen: Aufwendungen für statische Werbeflächen sind hingegen weiterhin als Miet- und Pachtzinsen im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG zu behandeln und können somit dem Gewerbeertrag hinzugerechnet werden.
Praktische Hinweise
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Differenzierung ist entscheidend: Unternehmen müssen bei der Buchung von Sponsoringaufwendungen genau differenzieren, welche Art von Leistungen sie erhalten. Es ist wichtig, den Schwerpunkt des Vertrags zu identifizieren, um die korrekte steuerliche Behandlung sicherzustellen.
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Einspruch und Ruhen des Verfahrens: Angesichts der noch anhängigen Revisionsverfahren beim BFH (III R 33/22 sowie III R 36/22) zu ähnlichen Themen sollten Unternehmen, die von nachteiligen Steuerbescheiden betroffen sind, Einspruch einlegen und gegebenenfalls ein Ruhen des Verfahrens beantragen. Dies ermöglicht es, von zukünftigen, möglicherweise für die Steuerpflichtigen günstigen Entscheidungen zu profitieren.
Fazit
Das BFH-Urteil und die darauf folgende Erörterung liefern wichtige Orientierungspunkte für die steuerliche Behandlung von Sponsoringaufwendungen. Unternehmen sollten ihre Verträge sorgfältig prüfen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen, um eine optimale steuerliche Behandlung sicherzustellen. Die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der sich mit den neuesten Entwicklungen und Urteilen auskennt, ist dabei unerlässlich.
Weitere Informationen zur Gewerbesteuer:
- Gewerbesteuer - Grundlagen und Berechnung
- Gewerbesteuer im Steuerlexikon
- Gewerbeertrag
- Gewerbeertrag - Kapitalgesellschaften
- Gewerbeertrag - Mitunternehmerschaften
- Gewerbesteueranrechnung
- Gewerbesteueranrechnung - Mitunternehmer
- Gewerbesteueranrechnung - Thesaurierungsbegünstigung
- Gewerbesteuererklärung im Steuerlexikon
- Gewerbesteuererklärung
- Formulare Gewerbesteuererklärung
- Steuerberaterkosten Gewerbesteuererklärung
- Gewerbesteuervorauszahlungen
- Gewerbebetrieb - Abgrenzung Vermögensverwaltung
- Gewerbebetrieb - Beteiligung Wirtschaftsverkehr
- Gewerbebetrieb - Gewinnerzielungsabsicht
- Gewerbebetrieb - Nachhaltigkeit
- Gewerbebetrieb - Selbstständige Tätigkeit
- Gewerbebetrieb - Vorrang der §§ 13 und 18 EStG
- Gewerblicher Grundstückshandel
- Gewerbesteueranrechnung
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- Gewerbesteueranrechnung - Thesaurierungsbegünstigung
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Gewerbesteuer
EStGEStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
EStG § 35
EStR
EStR R 5.7 Rückstellungen
EStR R 6.3 Herstellungskosten
GewStG
GewStG § 1 Steuerberechtigte
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 4 Hebeberechtigte Gemeinde
GewStG § 6 Besteuerungsgrundlage
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 7a Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 8a
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 10 Maßgebender Gewerbeertrag
GewStG § 10a Gewerbeverlust
GewStG § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag
GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
GewStG § 14b Verspätungszuschlag
GewStG § 16 Hebesatz
GewStG § 18 Entstehung der Steuer
GewStG § 19 Vorauszahlungen
GewStG § 21 Entstehung der Vorauszahlungen
GewStG § 35a
GewStG § 35b
GewStG § 35c Ermächtigung
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 60 Anforderungen an die Satzung
AO § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
UStAE
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 2.8. Organschaft
GewStR
GewStR R 1.1 Steuerberechtigung
GewStR R 1.2 Verwaltung der Gewerbesteuer
GewStR R 1.4 Gewerbesteuermessbescheid
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.6 Stundung, Niederschlagung und Erlass der Gewerbesteuer
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 1.8 Zinsen
GewStR R 1.9 Anzeigepflichten
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 2.3 Organschaft
GewStR R 2.4 Mehrheit von Betrieben
GewStR R 2.5 Beginn der Steuerpflicht
GewStR R 2.6 Erlöschen der Steuerpflicht
GewStR R 2.8 Inland, gebietsmäßige Abgrenzung der Besteuerung
GewStR R 2a Arbeitsgemeinschaften
GewStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen und Verordnungen
GewStR R 3.20 Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Pflegeeinrichtungen
GewStR R 4.1 Hebeberechtigung
GewStR R 5.1 Steuerschuldnerschaft
GewStR R 5.2 Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
GewStR R 5.3 Haftung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 8.4 Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
GewStR R 8.6 Gewinnminderungen durch Teilwertabschreibungen und Veräußerungsverluste
GewStR R 8.8 Schulden der in § 19 GewStDV genannten Unternehmen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 9.3 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an bestimmten Körperschaften
GewStR R 9.5 Kürzung um Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 11.2 Steuermesszahlen bei Hausgewerbetreibenden und bei ihnen gleichgestellten Personen
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 33.1 Zerlegung in besonderen Fällen
GewStR R 35a.1 Reisegewerbebetriebe
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 21. Organschaft
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
GewStDV 2 4 5 12a 13 25 29
AEAO
AEAO Zu § 60 Anforderungen an die Satz ung:
AEAO Zu § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
AEAO Zu § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 127 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 182 Wirkung der gesonderten Feststellung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 29
BewG 17 121a 133 202
EStH 4.4 4.15 6b.2 15.8.5
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
GewStH 1.2.1 1.2.2 1.2.3 1.4 1.5.1 1.6.2 1.7 1.8 2.1.1 2.1.2 2.1.4 2.1.5 2.2 2.3.1 2.5.1 2.5.2 2.6.1 2.6.4 2.8 2.9.1 3.0 3.1 3.6 3.7 3.13 3.14 3.20 4.1 5.1.1 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.5 8.1.1 8.1.5 8.2 8.4 9.2.2 9.2.3 9.2.4 10a.1 10a.3.3 14.1 19.1 19.2 28.1 29.1 30.1 33.1 35b.1
KStH 11
AStG 21
GrStG
§ 26 GrStG Koppelungsvorschriften und Höchsthebesätze
GrStR 9 23