Grundsteuer-Hebesätze 2026: Rechner, Übersicht und Bescheidprüfung
Rechtsstand: | Deutschland
Die Grundsteuer-Hebesätze 2026 beeinflussen entscheidend, wie viel Grundsteuer Eigentümer für ein Grundstück, ein Haus oder eine Eigentumswohnung zahlen. Seit der Grundsteuerreform 2025 gelten neue Bewertungsgrundlagen und vielerorts geänderte Hebesätze. Mit unserem Grundsteuer-Hebesatz-Rechner können Sie anhand des Grundsteuermessbetrags Ihre jährliche Steuer berechnen. Außerdem erfahren Sie, wo Sie den aktuellen Hebesatz Ihrer Gemeinde finden und wie Sie Ihren Grundsteuerbescheid prüfen.
Wichtig: Ein Hebesatz von beispielsweise 500 % bedeutet nicht, dass Sie 500 % des Immobilienwerts zahlen. Der Hebesatz wird auf den Grundsteuermessbetrag angewendet. Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 GrStG.
Was ist der Grundsteuer-Hebesatz?
Der Grundsteuer-Hebesatz ist ein von der Gemeinde bestimmter Prozentsatz. Er wird auf den festgesetzten Grundsteuermessbetrag angewendet. Auf dieser Grundlage setzt die Gemeinde die Grundsteuer fest.
Jahresgrundsteuer = Grundsteuermessbetrag × Hebesatz ÷ 100
Dabei ist der Hebesatz als Prozentzahl einzugeben, beispielsweise 500 statt 5.
Die Gemeinde kann für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) und für Grundstücke (Grundsteuer B) unterschiedliche Hebesätze festlegen. Für baureife Grundstücke ist nach Maßgabe des geltenden Rechts auch eine besondere Belastung möglich. Zudem sind landesrechtliche Abweichungen zu beachten. Quelle: § 25 Abs. 4 und 5 GrStG.
Grundsteuer-Hebesatz-Rechner 2026
Geben Sie den Grundsteuermessbetrag aus Ihrem Finanzamtsbescheid und den Hebesatz Ihrer Gemeinde ein. Der Rechner ermittelt daraus die jährliche Grundsteuer und eine rechnerische Vierteljahresrate.
Hebesatz Ihrer Gemeinde suchen
Falls die bestehende Gemeindesuche verfügbar ist, können Sie diese ergänzend verwenden. Prüfen Sie vor der Übernahme eines Werts unbedingt das angegebene Steuerjahr und den Datenstand. Maßgeblich ist der für Ihr Grundstück geltende kommunale Hebesatz.
Grundsteuer-Hebesätze 2023 (GrStB)
Für eine weitergehende Immobilienbewertung: Grundsteuer-Rechner und Erläuterungen zum Bundesmodell .
Infografik: Wie entsteht die Grundsteuer?
Wie berechnet man die Grundsteuer 2026?
Im Bundesmodell ergibt sich die Grundsteuer grundsätzlich in zwei Rechenschritten:
- Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag.
- Grundsteuermessbetrag × Hebesatz = jährliche Grundsteuer.
Die Steuermesszahl wird im Bundesmodell als Promillesatz angewendet. Abweichende landesrechtliche Berechnungsregeln sind zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage: § 13 GrStG.
Beispiel: Hebesatz von 500 %
Das Finanzamt hat einen Grundsteuermessbetrag von 120 € festgestellt. Die Gemeinde wendet einen Hebesatz von 500 % an.
Grundsteuermessbetrag: 120 €
Hebesatz: 500 %
120 € × 500 ÷ 100 = 600 €
Jährliche Grundsteuer: 600 €
Bei regulärer vierteljährlicher Zahlung: 150 € je Rate.
Dies ist eine vereinfachte Musterrechnung mit angenommenen Werten, kein tatsächlicher Gemeindehebesatz.
Was gilt seit der Grundsteuerreform 2025?
Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage des reformierten Rechts erhoben. Die alten Einheitswerte wurden als Bewertungsgrundlage abgelöst.
Nicht alle Bundesländer wenden dasselbe Bewertungsmodell an. Die meisten Länder nutzen das Bundesmodell mit teilweise landesspezifischen Änderungen. Fünf Länder haben umfassende eigene Modelle:
- Baden-Württemberg: modifiziertes Bodenwertmodell
- Bayern: Flächenmodell
- Hamburg: Wohnlagenmodell
- Hessen: Flächen-Faktor-Modell
- Niedersachsen: Flächen-Lage-Modell
Quelle: BMF, Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer, Stand 03.07.2026.
Grundsteuer A, B und C: Was ist der Unterschied?
| Grundsteuerart | Betroffene Grundstücke | Besonderheit |
|---|---|---|
| Grundsteuer A | Betriebe der Land- und Forstwirtschaft | Eigener kommunaler Hebesatz |
| Grundsteuer B | Grundvermögen, beispielsweise Wohn- und Geschäftsgrundstücke | Regelmäßige Grundstücksbesteuerung; mögliche landesrechtliche Differenzierungen |
| Grundsteuer C | Bestimmte baureife, unbebaute Grundstücke | Optionaler höherer Hebesatz aus städtebaulichen Gründen, soweit zulässig |
Nicht jede Gemeinde erhebt eine Grundsteuer C. Die Voraussetzungen einschließlich Grundstücksgruppe, räumlichem Geltungsbereich und öffentlicher Bekanntmachung richten sich nach dem jeweils anwendbaren Recht. Im Bundesrecht siehe § 25 Abs. 5 GrStG.
Grundsteuer-Hebesätze 2026 nach Gemeinden
Den für 2026 maßgeblichen Hebesatz finden Sie regelmäßig in der kommunalen Haushaltssatzung, einer besonderen Hebesatzsatzung oder Ihrem Grundsteuerbescheid.
Achten Sie bei einer Grundsteuer-Hebesatz-Tabelle insbesondere auf folgende Angaben:
- Gemeinde und gegebenenfalls Ortsteil,
- Steuerjahr 2026,
- Grundsteuerart bzw. Grundstücksgruppe,
- Hebesatz in Prozent,
- amtliche Quelle und Veröffentlichungsdatum,
- gegebenenfalls spätere Satzungsänderungen.
Warum sind Landesdurchschnitte nur eingeschränkt sinnvoll?
Wegen der unterschiedlichen Grundsteuermodelle sind die Hebesätze der Grundsteuer B nicht mehr ohne Weiteres bundesweit vergleichbar. Das Statistische Bundesamt weist deshalb für 2025 keinen bundesweit vergleichbaren durchschnittlichen Hebesatz B aus.
Quelle: Destatis, Realsteuervergleich 2025, Pressemitteilung vom 15.10.2026.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie einen recherchierten Hebesatz immer anhand der amtlichen Gemeindesatzung. Insbesondere bei differenzierten Hebesätzen kann die Grundstücksart entscheidend sein.
Kann die Gemeinde ihren Hebesatz rückwirkend ändern?
Nach § 25 Abs. 3 GrStG muss ein Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes grundsätzlich bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres gefasst werden, wenn er vom Beginn dieses Jahres an gelten soll.
Nach diesem Zeitpunkt ist ein Beschluss mit Wirkung für das laufende Kalenderjahr nach der bundesgesetzlichen Regelung nur zulässig, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Abweichendes Landesrecht ist gesondert zu prüfen.
Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 und 3 GrStG.
Grundsteuerbescheid 2026 prüfen: Worauf sollten Eigentümer achten?
Bei der Grundsteuer greifen mehrere Festsetzungen ineinander. Entscheidend ist, in welchem Bescheid sich ein möglicher Fehler befindet.
| Bescheid | Prüfung | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| Grundsteuerwertbescheid bzw. entsprechender Landesbescheid | Bewertungsdaten, Grundstücksart und Bemessungsgrundlage | Regelmäßig Finanzamt |
| Grundsteuermessbescheid | Messbetrag, Messzahl, Befreiungen und Ermäßigungen | Regelmäßig Finanzamt |
| Grundsteuerbescheid | Hebesatz, Grundstücksgruppe, Berechnung und Zahlung | Regelmäßig Gemeinde bzw. zuständige Steuerbehörde |
Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid müssen grundsätzlich gegen diesen Bescheid gerichtet werden. Die bindenden Feststellungen können nicht einfach im nachfolgenden Grundsteuerbescheid erneut angegriffen werden.
Rechtsgrundlage: § 351 Abs. 2 AO.
Welche Frist gilt für einen Einspruch?
Bei Bescheiden des Finanzamts beträgt die Einspruchsfrist grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Für kommunale Grundsteuerbescheide können je nach Bundesland andere Rechtsbehelfswege, etwa Widerspruch oder Klage, gelten. Beachten Sie deshalb immer die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Bescheids.
Rechtsgrundlagen: § 355 AO und § 357 AO.
Checkliste: Diese Punkte sollten Sie prüfen
- Stimmen Grundstücks- und Eigentümerdaten?
- Wurde das zutreffende Bewertungsmodell verwendet?
- Sind die jeweils relevanten Flächen und Nutzungsangaben korrekt?
- Stimmt der Grundsteuermessbetrag?
- Wurde der zutreffende kommunale Hebesatz für 2026 angewendet?
- Sind alle Begünstigungen berücksichtigt?
- Läuft noch eine Rechtsbehelfsfrist?
Wann muss die Grundsteuer 2026 gezahlt werden?
Nach der bundesgesetzlichen Grundregel wird die Grundsteuer in vier gleichen Raten fällig:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Für Kleinbeträge sieht das Gesetz besondere Fälligkeitsregelungen vor. Auf rechtzeitigen Antrag ist auch die Zahlung des gesamten Jahresbetrags zum 1. Juli möglich. Der Antrag muss grundsätzlich spätestens am 30. September des Vorjahres gestellt werden.
Quelle: § 28 GrStG. Landesrechtliche Sonderregelungen bleiben vorbehalten.
Ist ein Grundsteuererlass möglich?
Bei bestimmten unverschuldeten erheblichen Ertragsminderungen bebauter Grundstücke kann nach § 34 GrStG ein teilweiser Grundsteuererlass in Betracht kommen.
Nach Bundesrecht beträgt der Erlass bei einer nicht zu vertretenden Minderung des normalen Rohertrags um mehr als 50 % grundsätzlich 25 %; bei vollständiger Ertragsminderung kann er 50 % betragen. Weitere gesetzliche Voraussetzungen sind zu beachten.
Der Antrag für das Jahr 2026 muss nach § 35 Abs. 2 GrStG grundsätzlich bis zum 31. März 2027 gestellt werden.
Quellen: § 34 GrStG und § 35 GrStG.
Ist die neue Grundsteuer verfassungsgemäß? Aktuelle BFH-Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof hat in drei Urteilen vom 12. November 2025 zentrale Vorschriften des Bundesmodells zur Bewertung von Wohnungseigentum für verfassungsgemäß gehalten.
Die Verfahren tragen die Aktenzeichen:
- II R 25/24
- II R 31/24
- II R 3/25
Insbesondere hat der BFH die typisierten Bewertungsregeln des Ertragswertverfahrens für Wohnungseigentum nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz beanstandet.
Die Entscheidungen bedeuten jedoch nicht, dass jeder einzelne Grundsteuerbescheid richtig ist oder dass alle Rechtsfragen zu sämtlichen Landesmodellen abschließend geklärt wären.
Amtliche Entscheidung: BFH, Urteil vom 12.11.2025, II R 3/25.
Häufige Fragen zu Grundsteuer-Hebesätzen 2026
1. Wo finde ich den Grundsteuer-Hebesatz meiner Gemeinde?
In Ihrem Grundsteuerbescheid oder in der kommunalen Hebesatz- beziehungsweise Haushaltssatzung. Prüfen Sie das Steuerjahr und gegebenenfalls die Grundstücksgruppe.
2. Wie berechnet man die Grundsteuer mit dem Hebesatz?
Multiplizieren Sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz und teilen Sie das Ergebnis durch 100. Bei 120 € Messbetrag und 500 % Hebesatz ergeben sich 600 € pro Jahr.
3. Warum unterscheiden sich die Hebesätze?
Die Gemeinden legen die Hebesätze im Rahmen des geltenden Rechts selbst fest. Hinzu kommen Unterschiede der Bemessungsgrundlagen und Landesmodelle.
4. Was ist der Unterschied zwischen Grundsteuer A, B und C?
Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Grundsteuer B betrifft das Grundvermögen. Eine Grundsteuer C kann bestimmte baureife unbebaute Grundstücke zusätzlich belasten.
5. Kann die Gemeinde den Hebesatz rückwirkend erhöhen?
Nach der bundesrechtlichen Regelung muss ein erhöhender Beschluss für das laufende Kalenderjahr grundsätzlich bis zum 30. Juni gefasst werden. Landesrechtliche Abweichungen sind zu prüfen.
6. Wie lange kann ich gegen einen Grundsteuerbescheid vorgehen?
Bei Finanzamtsbescheiden gilt grundsätzlich eine Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe. Bei kommunalen Bescheiden richtet sich der zulässige Rechtsbehelf nach dem anwendbaren Verfahrensrecht. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung.
7. Wann wird die Grundsteuer fällig?
Nach der bundesgesetzlichen Grundregel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Besondere Zahlungsweisen und landesrechtliche Regelungen sind möglich.
8. Ist das Bundesmodell laut BFH verfassungsgemäß?
Der BFH hat mit Urteilen vom 12. November 2025 zentrale Bewertungsregeln des Bundesmodells für Wohnungseigentum für verfassungsgemäß gehalten. Die Prüfung konkreter Bescheidfehler bleibt davon unberührt.
Grundsteuer zu hoch? Bescheid gezielt prüfen
Ein ungewöhnlich hoher Grundsteuerbetrag kann verschiedene Ursachen haben: einen fehlerhaften Bewertungsansatz, einen unzutreffenden Messbetrag oder die Anwendung eines falschen Hebesatzes.
Lassen Sie bei Zweifeln die relevanten Bescheide und etwaige Rechtsbehelfsfristen steuerlich prüfen.
Passend dazu
Rechtsgrundlagen und Quellen
- Grundsteuergesetz, §§ 13, 25, 28, 34 und 35, Rechtsstand 20.10.2026. Gesetzestext
- Bewertungsgesetz, § 220 Abs. 2, Rechtsstand 20.10.2026. Gesetzestext
- Abgabenordnung, §§ 351, 355 und 357, Rechtsstand 20.10.2026. Gesetzestext
- Bundesministerium der Finanzen, Fragen und Antworten zur neuen Grundsteuer, 03.07.2026. BMF-FAQ
- Statistisches Bundesamt, Realsteuervergleich 2025, Pressemitteilung vom 15.10.2026. Destatis
- BFH, Urteil vom 12.11.2025, II R 3/25, ECLI:DE:BFH:2025:U.121125.IIR3.25.0. Entscheidung
- BFH, Urteil vom 12.11.2025, II R 31/24. Entscheidung
- BFH, Urteil vom 12.11.2025, II R 25/24. Entscheidung
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.