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Verjährungsfristen im Überblick

Übersicht Verjährungsfristen BGB, HGB, Rechnungen, Schulden, Straftaten (StGB) + Steuerrecht, mit Verjährungsbeginn. Tabelle Verjährungsfristen + online



Verjährungsfristen

Was verjährt nach wie vielen Jahren?

Die Verjährungsfristen unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet und Art des Anspruchs. Hier sind einige Beispiele:

  • Im Zivilrecht verjähren Ansprüche in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB).

  • Im Strafrecht verjähren Vergehen bzw. Verbrechen je nach Schwere der Tat zwischen 3 und 25 Jahren (§§ 78, 79 StGB). Mord verjährt nie.

  • Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Verjährungsfristen für unterschiedliche Steuerarten. So verjähren beispielsweise Ansprüche auf Festsetzung oder Erhebung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach vier Jahren (§ 169 AO Festsetzungsfrist). Während Ansprüche auf Zahlungen nach 5 Jahren verjähren (Zahlungsverjährung).

  • Im Arbeitsrecht verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach drei Jahren (§ 195 BGB). Dabei handelt es sich zum Beispiel um Ansprüche auf Lohn oder Urlaubsgeld.

Verjährungsfristen online berechnen

Verjährungsfristen §§ 194-202 BGB


Anspruch:



Es ist jedoch zu beachten, dass die genannten Verjährungsfristen nur der Orientierung dienen und es in der Praxis auch Ausnahmen und Sonderregelungen geben kann. Es ist daher ratsam, im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

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Übersicht zivilrechtliche Verjährungsfristen (Rechnungen + Schulden)

Wann greift die Einrede der Verjährung? Die Einrede der Verjährung greift, wenn eine Forderung oder ein Anspruch gegen jemanden nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Frist wird durch die Verjährungsfrist bestimmt, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Die Einrede muss außerdem vom Schuldner vorgetragen werden.

Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist kann je nach Art des Anspruchs unterschiedlich lang sein, zum Beispiel beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Kaufvertrag in der Regel zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), während sie für Ansprüche aus einem Werkvertrag fünf Jahre beträgt (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).

Wenn der Gläubiger seine Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. Das bedeutet, dass er sich darauf berufen kann, dass die Forderung verjährt ist und er sie daher nicht mehr erfüllen muss. Der Gläubiger kann dann die Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung bewirkt haben.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.


Top Verjährungsfristen


Verjährungsfristen Steuerrecht: Abgabenordnung (AO)

Durch Verjährung erlöschen allgemein Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO).Das Gesetz unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232 AO). Die steuerliche Verjährung für die Festsetzung (also um einen Steuerbescheid zu erlassen) richtet sich nach den §§ 169 bis 171 AO. Sie beträgt grundsätzlich vier Jahre. Im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 II S. 2 AO zehn Jahre. Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, Sicherheitsleistung, eine Vollstreckungsmaßnahme, etc. Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.


Tipp: Abgabefrist von Steuererklärungen


Die Zahlungsverjährung tritt grundsätzlich nach fünf Jahren ein und verlängert sich im Fall von Steuerstraftaten auf zehn Jahre. Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.


AO § 230 Hemmung der Verjährung

Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.



AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017

[1] § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist ...dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in



AO § 376 Verfolgungsverjährung

Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017

§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. (2)



AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist . (4) Die


Verjährungsfristen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 195 RegelmäßigeVerjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.



BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 200 Beginn andererVerjährungsfristen 1 DieVerjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der...1 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der



BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

5: Verjährung Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück



BGB § 209 Wirkung der Hemmung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.



BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist . Fundstelle(n):...Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist



BGB § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der



BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen



BGB § 1302 Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

[1] Die Verjährungsfrist der in den



BGB § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen



BGB § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der



BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem



BGB § 2332 Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

[1] (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten



BGB § 651j Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die



EGBGB Artikel 169

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche i.d.F. 20.07.2017

nach den bisherigen Gesetzen. (2) 1 Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch



BGB § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,



BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem



BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem



BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem



BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017

Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem



BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen...[1] (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein



BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

hierfür besteht, und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist . (2)...1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Unternehmer den Mangel



BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Verkäufer den Mangel



BGB § 476 Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn



BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte

Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018

den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. (3) 1 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der

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Verjährungsfristen Wirtschaftsrecht: Handelsgesetzbuch (HGB) etc.

EGHGB Art. 55

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch i.d.F. 17.07.2017

Art. 55 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach...Handelsgesetzbuchs Anwendung. (2) 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach


InsO § 259b Besondere Verjährungsfrist

Insolvenzordnung i.d.F. 23.06.2017

Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 259b Besondere Verjährungsfrist ...nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung


PfandBG

Pfandbriefgesetz i.d.F. 23.06.2017

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung



EGHGB Art. 35

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch i.d.F. 17.07.2017

Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.


WPO § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017

[2] (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach...Vertragsverhältnis Anwendung. (2) 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach



EGHGB Art. 37

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch i.d.F. 17.07.2017

Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.


GNotKG § 19 Einforderung der Notarkosten

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare i.d.F. 05.07.2017

von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der


EGAktG § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines ...

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz i.d.F. 11.04.2017

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung


AktG

Aktiengesetz i.d.F. 17.07.2017

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung



HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist

Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018

[1] Sechster Abschnitt: Verjährung § 605 Einjährige Verjährungsfrist



HGB § 607 Beginn der Verjährungsfristen

Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018

[1] Sechster Abschnitt: Verjährung § 607 Beginn derVerjährungsfristen ...[2] (1) 1 Die Verjährungsfrist für die in



HGB § 606 Zweijährige Verjährungsfrist

Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018

[1] Sechster Abschnitt: Verjährung § 606 Zweijährige Verjährungsfrist


EGAktG § 26e Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz i.d.F. 11.04.2017

Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.


WPO § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017

Satz 1 ) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der


KredReorgG - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz

Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten i.d.F. 22.12.2015

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung


FMStBG - Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz

FMStBG i.d.F. 23.06.2017

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung


AnlEntG

Anlegerentschädigungsgesetz i.d.F. 28.05.2015

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung



HGB § 609 Vereinbarungen über die Verjährung

Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018

3 Eine Erleichterung der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der Verjährungsfrist , ist unzulässig.


EGAktG

Einführungsgesetz zum Aktiengesetz i.d.F. 11.04.2017

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung



HGB § 439 Verjährung

Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018

§ 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2)


FMStFG - Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz

Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds i.d.F. 10.07.2018

von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung

Top Verjährungsfristen


Verjährungsfristen Straftrecht: OWiG, Strafgesetzbuch (StGB) etc.

StGB § 79b Verlängerung

Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017

§ 79b Verlängerung Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der


OWiG § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. 27.08.2017

nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten...§ 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem


StGB § 79 Verjährungsfrist

Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017

Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist ...§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.


StGB § 78 Verjährungsfrist

Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017

Erster Titel: Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist ...(Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist


OWiG § 34 Vollstreckungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. 27.08.2017

(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt


OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. 27.08.2017

§ 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist , mindestens jedoch zwei Jahre...eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist,


StGB § 78b Ruhen

Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017

§ 158 der Strafprozessordnung ). (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in


StGB § 78c Unterbrechung

Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017

§ 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichenVerjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist


UWG § 11 Verjährung

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.d.F. 17.02.2016

12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn


JGG

Jugendgerichtsgesetz i.d.F. 27.08.2017

11.1.1993 (BGBl I S. 50), i. d. F. des Art. 3 Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur


WPO § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017

[2] (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach...Vertragsverhältnis Anwendung. (2) 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach


WPO § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017

Satz 1 ) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der


Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Rechtsgrundlagen zum Thema: Verjährung

EStG 
EStG § 34f

AO 
AO § 47 Erlöschen

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 226 Aufrechnung

AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

AO § 229 Beginn der Verjährung

AO §230 Hemmung der Verjährung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 232 Wirkung der Verjährung

AO § 376 Verfolgungsverjährung

AO § 384 Verfolgungsverjährung

AO § 396 Aussetzung des Verfahrens

AO § 47 Erlöschen

AO § 169 Festsetzungsfrist

AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 226 Aufrechnung

AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

AO § 229 Beginn der Verjährung

AO §230 Hemmung der Verjährung

AO § 231 Unterbrechung der Verjährung

AO § 232 Wirkung der Verjährung

AO § 376 Verfolgungsverjährung

AO § 384 Verfolgungsverjährung

AO § 396 Aussetzung des Verfahrens

UStAE 
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren

UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung

GewStR 
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

UStR 
UStR 183. Zum Begriff der Rechnung

AEAO 
AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:

AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:

AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:

AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:

AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

Zu § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:

AEAO Zu § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:

AEAO Zu § 229 Beginn der Verjährung:

AEAO Zu § 231 Unterbrechung der Verjährung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:

AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:

HGB 
§ 26 HGB Verjährung gegenüber Veräußerer

§ 27 HGB Haftung des Erben eines Handelsgeschäfts

§ 61 HGB Ansprüche bei Verletzung des Wettbewerbsverbots; Verjährung

§ 139 HGB Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters

§ 159 HGB Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter

§ 160 HGB Haftung des Gesellschafters

§ 439 HGB Verjährung

§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung

§ 463 HGB Verjährung

§ 475a HGB Verjährung

§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist

§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist

§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen

§ 608 HGB Hemmung der Verjährung

§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung

§ 610 HGB Konkurrierende Ansprüche

ErbStG 28a
LStR 
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

EStH 4.4 6.10 10d 21.1 22.4
StbVV 
§ 9 StBVV Berechnung

GewStH 28.1
KStH 17
LStH 42d.1 42f
StBerG 
§ 79 StBerG Beiträge und Gebühren

§ 93 StBerG Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung

BGB 124 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 bis 225 309 425 438 475 479 497 548 591b 604 606 634a 651g 651m 695 696 758 771 801 802 808 852 898 902 924 939 1002 1028 1057 1170 1188 1226 1302 1390 1762 1944 1954 1997 2031 2082 2283 2287 2332

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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