Verjährungsfristen im Überblick 2026
Übersicht der wichtigsten Verjährungsfristen aus BGB, HGB, AO und StGB: Fristen, Verjährungsbeginn, Hemmung und Unterbrechung – mit Online-Rechner und Tabellen.
Inhalt:
- Verjährungsfristen online berechnen
- Zivilrechtliche Verjährungsfristen (Rechnungen & Schulden)
- Tabelle: Wichtigste Verjährungsfristen im Überblick
- Verjährungsfristen Steuerrecht (Abgabenordnung – AO)
- Verjährungsfristen BGB: Wichtigste Regelungen
- Verjährungsfristen Wirtschaftsrecht (HGB u. a.)
- Verjährungsfristen Strafrecht (StGB, OWiG)
Was verjährt nach wie vielen Jahren?
Die Verjährungsfristen unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet und Art des Anspruchs erheblich. Ein Überblick:
- Im Zivilrecht verjähren Ansprüche in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Für bestimmte Ansprüche – z. B. aus Kauf- oder Werkverträgen – gelten abweichende Fristen.
- Im Strafrecht verjähren Vergehen und Verbrechen je nach Schwere der Tat zwischen 3 und 30 Jahren (§§ 78, 79 StGB). Mord (§ 211 StGB) verjährt nie.
- Im Steuerrecht beträgt die Festsetzungsverjährung grundsätzlich vier Jahre (§ 169 AO). Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sich die Frist auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Die Zahlungsverjährung beläuft sich auf fünf Jahre (§ 228 AO).
- Im Arbeitsrecht verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. auf Lohn oder Urlaubsgeld) nach drei Jahren (§ 195 BGB). Tarifverträge und Arbeitsverträge können kürzere Ausschlussfristen vorsehen.
Hinweis: Die genannten Fristen dienen der Orientierung. In der Praxis gibt es Ausnahmen, Sonderregelungen sowie Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände. Im Zweifelsfall sollte ein Rechtsanwalt oder Steuerberater konsultiert werden.
Verjährungsfristen online berechnen
Verjährungsfristen §§ 194-202 BGB
Tabelle: Wichtigste Verjährungsfristen im Überblick
Die folgende Tabelle gibt einen schnellen Überblick über die häufigsten Verjährungsfristen in der Praxis:
| Anspruch / Sachverhalt | Frist | Rechtsgrundlage | Fristbeginn |
|---|---|---|---|
| Regelmäßige Verjährung (Zivilrecht) | 3 Jahre | § 195 BGB | 31.12. des Entstehungsjahres (Kenntnis vorausgesetzt) |
| Kaufpreisforderungen, Werklohn, Dienstleistungen | 3 Jahre | § 195 BGB | 31.12. des Entstehungsjahres |
| Mängelansprüche beim Kauf (bewegliche Sachen) | 2 Jahre | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB | Ablieferung der Sache |
| Mängelansprüche beim Werkvertrag (Bauwerke) | 5 Jahre | § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB | Abnahme des Werkes |
| Reisemängelansprüche | 2 Jahre | § 651j BGB | Ende der Reise |
| Grundstücksrechte, rechtskräftig festgestellte Ansprüche | 10 / 30 Jahre | §§ 196, 197 BGB | Entstehung des Anspruchs |
| Pflichtteilsansprüche | 3 Jahre | § 2332 BGB | Kenntnis des Erbfalls und der Beeinträchtigung |
| Steuerliche Festsetzungsverjährung (Regelfall) | 4 Jahre | § 169 Abs. 2 AO | Ablauf des Entstehungsjahres (ggf. Anlaufhemmung) |
| Festsetzungsverjährung bei leichtfertiger Steuerverkürzung | 5 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO | Ablauf des Entstehungsjahres |
| Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung | 10 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO | Ablauf des Entstehungsjahres |
| Steuerliche Zahlungsverjährung | 5 Jahre | § 228 AO | Ablauf des Jahres der ersten Fälligkeit |
| Straftaten (Vergehen bis 1 Jahr Strafrahmen) | 3 Jahre | § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB | Beendigung der Tat |
| Straftaten (bis 5 Jahre Strafrahmen) | 5 Jahre | § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB | Beendigung der Tat |
| Straftaten (bis 10 Jahre Strafrahmen) | 10 Jahre | § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB | Beendigung der Tat |
| Mord (§ 211 StGB) | Unverjährbar | § 78 Abs. 2 StGB | – |
| Ordnungswidrigkeiten (OWiG) | 3 Monate bis 3 Jahre | § 31 OWiG | Beendigung der Handlung |
| HGB: Frachtrechtliche Ansprüche (einfach) | 1 Jahr | § 605 HGB | Ablieferung / Ereignis |
| HGB: Frachtrechtliche Ansprüche (Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit) | 3 Jahre | § 439 HGB | Ablieferung / Ereignis |
| Insolvenzrechtliche Forderungen (Sonderfrist) | 1 Jahr | § 259b InsO | Bekanntgabe des bestätigten Plans |
Zivilrechtliche Verjährungsfristen: Rechnungen und Schulden
Wann greift die Einrede der Verjährung?
Die Einrede der Verjährung greift, wenn eine Forderung nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Wichtig: Die Verjährung tritt nicht automatisch ein – der Schuldner muss die Einrede aktiv erheben (§ 214 BGB). Erst dann kann der Gläubiger die Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen.
Beginn der Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners erlangt hat (oder hätte erlangen können).
Praxisbeispiel: Eine Kaufpreisforderung entsteht am 15. März 2023. Der Gläubiger kennt seinen Schuldner. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026. Wird die Forderung erst am 1. Januar 2027 geltend gemacht, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben.
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung läuft nicht immer ununterbrochen. Das Gesetz kennt zwei Instrumente:
- Hemmung (§§ 203 ff. BGB): Der Ablauf der Verjährungsfrist ist zeitweise ausgesetzt. Der gehemmte Zeitraum wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet (§ 209 BGB). Hemmungsgründe sind u. a. Verhandlungen über den Anspruch, Klageerhebung, Zustellung eines Mahnbescheids oder höhere Gewalt in den letzten sechs Monaten der Frist (§ 206 BGB).
- Neubeginn (§ 212 BGB): Die Verjährungsfrist beginnt erneut zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder ein anderes Anerkenntnis anerkennt, oder wenn durch gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner vorgegangen wird.
Wichtig: Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte (§ 215 BGB).
Verjährungsfristen Steuerrecht: Abgabenordnung (AO)
Durch Verjährung erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO). Das Steuerrecht unterscheidet zwei Arten der Verjährung:
1. Festsetzungsverjährung (§§ 169–171 AO)
Die Festsetzungsverjährung regelt, wie lange das Finanzamt einen Steuerbescheid noch erlassen, ändern oder aufheben darf. Nach Ablauf der Frist ist eine Steuerfestsetzung endgültig ausgeschlossen.
| Sachverhalt | Festsetzungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Regelfall (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer u. a.) | 4 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 1 AO |
| Verbrauchsteuern | 1 Jahr | § 169 Abs. 2 Satz 1 AO |
| Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) | 5 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO |
| Vorsätzliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO) | 10 Jahre | § 169 Abs. 2 Satz 2 AO |
Beginn der Festsetzungsverjährung: Die Frist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Besteht eine Erklärungspflicht, beginnt die Frist erst mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Entstehungsjahr (sog. Anlaufhemmung, § 170 Abs. 2 AO). Dadurch verlängert sich die effektive Festsetzungsfrist in der Praxis typischerweise auf 7 Jahre (Regelfall) bzw. 13 Jahre (Steuerhinterziehung).
Praxishinweis für Steuerberater: Steuerpflichtige, die lange zurückliegende Veranlagungszeiträume offenbaren oder berichtigen wollen, müssen prüfen, ob die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten ist. Bei Auslandskonten oder nicht erklärten Kapitaleinkünften kommt regelmäßig die 10-jährige Frist zur Anwendung.
Tipp: Abgabefrist von Steuererklärungen – aktuelle Übersicht
2. Zahlungsverjährung (§§ 228–232 AO)
Die Zahlungsverjährung regelt, wie lange das Finanzamt bereits festgesetzte Steueransprüche noch vollstrecken darf. Sie ist von der Festsetzungsverjährung streng zu trennen.
| Sachverhalt | Frist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zahlungsverjährung (Regelfall) | 5 Jahre | § 228 AO |
| Zahlungsverjährung bei Steuerstraftaten | 10 Jahre | § 228 Satz 2 AO |
Beginn der Zahlungsverjährung: Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO).
Hemmung der Zahlungsverjährung: Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann (§ 230 AO).
Unterbrechung der Zahlungsverjährung: Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungsmaßnahmen, Sicherheitsleistung u. a. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist (§ 231 AO).
Verjährungsfristen BGB: Die wichtigsten Regelungen
Das BGB enthält eine Vielzahl von Verjährungsregelungen. Die folgende Übersicht fasst die praxisrelevantesten Normen zusammen:
§ 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist (3 Jahre)
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie gilt für die meisten vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche – z. B. Kaufpreisforderungen, Dienstleistungshonorare, Schadensersatzansprüche, Lohnansprüche – sofern keine Sonderregelung eingreift.
§ 196 BGB – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück (10 Jahre)
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie Ansprüche, die der Sicherung eines solchen Anspruchs dienen, verjähren in zehn Jahren.
§ 197 BGB – Dreißigjährige Verjährungsfrist
30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist u. a. für rechtskräftig festgestellte Ansprüche, vollstreckbare Vergleiche und Urkunden sowie herausgegebene Ansprüche (z. B. Herausgabeansprüche aus Eigentum). Sind solche Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet, gilt stattdessen die dreijährige Regelverjährung.
§ 199 BGB – Verjährungsbeginn und Höchstfristen
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis bestehen absolute Höchstfristen:
- 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs (für Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung: 30 Jahre)
- 30 Jahre ab der Pflichtverletzung oder dem haftungsbegründenden Ereignis für sonstige Schadensersatzansprüche
§ 202 BGB – Grenzen vertraglicher Vereinbarungen
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht auf mehr als 30 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verlängert werden. Eine Erleichterung (Verkürzung) der Verjährung ist im Haftpflichtbereich durch AGB weitgehend begrenzt (§ 476 BGB bei Verbrauchsgüterkauf).
§ 206 BGB – Hemmung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.
§ 209 BGB – Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Die Frist läuft nach Ende der Hemmung weiter.
§ 212 BGB – Neubeginn der Verjährung
Die Verjährung beginnt erneut zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder anderes Anerkenntnis anerkennt oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
§ 438 BGB – Mängelansprüche beim Kauf
Mängelansprüche des Käufers verjähren bei beweglichen Sachen in zwei Jahren ab Ablieferung, bei Bauwerken und Baustoffen in fünf Jahren. Arglistig verschwiegene Mängel unterliegen der dreijährigen Regelverjährung.
§ 634a BGB – Mängelansprüche beim Werkvertrag
Bei Werkleistungen an einem Bauwerk beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Abnahme. Bei anderen Werkleistungen gilt die zweijährige Frist. Bei arglistig verschwiegenen Mängeln gilt die dreijährige Regelverjährung.
§ 651j BGB – Reiserecht (2 Jahre)
Ansprüche des Reisenden nach dem Reisevertragsrecht (§ 651i Abs. 3 BGB) verjähren in zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
§ 2332 BGB – Pflichtteilsansprüche (3 Jahre)
Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren ab Kenntnis des Erbfalls und der beeinträchtigenden Verfügung, spätestens jedoch 30 Jahre nach dem Erbfall.
Verjährungsfristen Wirtschaftsrecht: HGB und verwandte Gesetze
Im Handels- und Wirtschaftsrecht gelten für bestimmte Ansprüche kürzere oder längere Verjährungsfristen als im allgemeinen Zivilrecht:
HGB §§ 605–609 – Frachtrecht
- § 605 HGB – Einjährige Verjährungsfrist: Frachtrechtliche Ansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit verjähren in einem Jahr (z. B. Ansprüche gegen Frachtführer).
- § 606 HGB – Zweijährige Verjährungsfrist: Bei Ansprüchen im Bereich der Schifffahrt gilt eine zweijährige Frist.
- § 607 HGB – Beginn der Verjährungsfristen: Fristbeginn in der Regel mit Ablieferung der Güter oder dem Eintritt des maßgeblichen Ereignisses.
- § 439 HGB – Vorsatz/grobe Fahrlässigkeit: Bei qualifiziertem Verschulden (§ 435 HGB) beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
- § 609 HGB: Eine Verkürzung der Verjährungsfrist durch Vereinbarung ist unzulässig.
InsO § 259b – Sonderfristen im Insolvenzrecht
Forderungen, die im Insolvenzplanverfahren nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden sind, verjähren in einem Jahr ab Bekanntgabe des bestätigten Plans.
WPO § 70 – Verjährung bei Pflichtverletzung von Wirtschaftsprüfern
Die Verfolgung einer Pflichtverletzung durch Wirtschaftsprüfer ist an besondere berufsrechtliche Verjährungsfristen geknüpft. Wurde vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet, ist die Verjährung gehemmt.
GNotKG § 19 – Notarkosten
Notarkosten können erst auf Basis einer vom Notar unterschriebenen Kostenberechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig, sondern richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Verjährungsfristen Strafrecht: StGB und OWiG
Verfolgungsverjährung nach § 78 StGB
Die Strafverfolgung verjährt nach § 78 StGB in Abhängigkeit von der im Gesetz angedrohten Höchststrafe:
| Strafrahmen (Höchststrafe) | Verjährungsfrist |
|---|---|
| Mord (§ 211 StGB) | Unverjährbar |
| Lebenslange Freiheitsstrafe möglich (außer Mord) | 30 Jahre |
| Mehr als 10 Jahre Freiheitsstrafe | 20 Jahre |
| Mehr als 5 bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe | 10 Jahre |
| Mehr als 1 bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe | 5 Jahre |
| Bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | 3 Jahre |
Beginn der Verfolgungsverjährung: Die Verjährung beginnt mit Beendigung der Tat (§ 78a StGB). Bei Dauerdelikten erst mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands.
Ruhen der Verjährung (§ 78b StGB): Die Verjährung ruht, solange der Täter aus bestimmten Gründen nicht verfolgt werden kann (z. B. gesetzliches Verfolgungs- oder Antragshindernis). Ist vor Fristablauf ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab.
Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB): Die Verjährung wird durch bestimmte staatliche Maßnahmen unterbrochen (z. B. erste Vernehmung, Erlass eines Haftbefehls, Anklageerhebung). Nach einer Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen, jedoch insgesamt nicht über das Doppelte der gesetzlichen Frist hinaus.
Vollstreckungsverjährung nach § 79 StGB
Eine rechtskräftig verhängte Strafe darf nach Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmalig um die Hälfte der gesetzlichen Frist verlängern (§ 79b StGB).
Ordnungswidrigkeitenrecht (OWiG)
Für Ordnungswidrigkeiten gelten eigene Verjährungsfristen. Die Verfolgungsverjährung beträgt nach § 31 OWiG je nach Bußgeldrahmen zwischen 6 Monaten und 3 Jahren. Die Verjährung ruht u. a., wenn Antrag oder Ermächtigung für die Verfolgung fehlen (§ 32 OWiG). Ist vor Fristablauf ein Urteil oder ein Bußgeldbescheid ergangen, läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss ab.
Die Vollstreckungsverjährung nach § 34 OWiG tritt ein, wenn eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden kann.
Die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (§ 33 OWiG) bewirkt, dass die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, insgesamt jedoch das Doppelte der gesetzlichen Frist nicht übersteigen darf.
Lauterkeitsrecht (UWG § 11)
Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände, spätestens in drei Jahren.
Besonders schwere Steuerhinterziehung (§ 376 AO)
In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist zehn Jahre. Dies betrifft insbesondere Taten mit einem Steuerschaden von mehr als 50.000 Euro sowie bandenmäßige oder gewerbsmäßige Steuerhinterziehung.
Noch mehr hilfreiche Steuerrechner
Rechtsgrundlagen zum Thema: Verjährung
EStGEStG § 34f
AO
AO § 47 Erlöschen
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 226 Aufrechnung
AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
AO § 229 Beginn der Verjährung
AO §230 Hemmung der Verjährung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 384 Verfolgungsverjährung
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
AO § 47 Erlöschen
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 226 Aufrechnung
AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
AO § 229 Beginn der Verjährung
AO §230 Hemmung der Verjährung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 384 Verfolgungsverjährung
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
UStAE
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
GewStR
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
UStR
UStR 183. Zum Begriff der Rechnung
AEAO
AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:
AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
Zu § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:
AEAO Zu § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:
AEAO Zu § 229 Beginn der Verjährung:
AEAO Zu § 231 Unterbrechung der Verjährung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
HGB
§ 26 HGB Verjährung gegenüber Veräußerer
§ 27 HGB Haftung des Erben eines Handelsgeschäfts
§ 61 HGB Ansprüche bei Verletzung des Wettbewerbsverbots; Verjährung
§ 139 HGB Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters
§ 159 HGB Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter
§ 160 HGB Haftung des Gesellschafters
§ 439 HGB Verjährung
§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung
§ 463 HGB Verjährung
§ 475a HGB Verjährung
§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist
§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist
§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen
§ 608 HGB Hemmung der Verjährung
§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung
§ 610 HGB Konkurrierende Ansprüche
ErbStG 28a
LStR
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
EStH 4.4 6.10 10d 21.1 22.4
StbVV
§ 9 StBVV Berechnung
GewStH 28.1
KStH 17
LStH 42d.1 42f
StBerG
§ 79 StBerG Beiträge und Gebühren
§ 93 StBerG Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
BGB 124 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 bis 225 309 425 438 475 479 497 548 591b 604 606 634a 651g 651m 695 696 758 771 801 802 808 852 898 902 924 939 1002 1028 1057 1170 1188 1226 1302 1390 1762 1944 1954 1997 2031 2082 2283 2287 2332
Steuer-Newsletter.