Verjährungsfristen im Überblick
Übersicht Verjährungsfristen BGB, HGB, Rechnungen, Schulden, Straftaten (StGB) + Steuerrecht, mit Verjährungsbeginn. Tabelle Verjährungsfristen + online
Inhalt:
- Verjährungsfristen online berechnen
- Übersicht zivilrechtliche Verjährungsfristen (Rechnungen + Schulden)
- Verjährungsfristen Steuerrecht: Abgabenordnung (AO)
- Verjährungsfristen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Verjährungsfristen Wirtschaftsrecht: Handelsgesetzbuch (HGB) etc.
- Verjährungsfristen Straftrecht: OWiG, Strafgesetzbuch (StGB) etc.
Was verjährt nach wie vielen Jahren?
Die Verjährungsfristen unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet und Art des Anspruchs. Hier sind einige Beispiele:
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Im Zivilrecht verjähren Ansprüche in der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB).
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Im Strafrecht verjähren Vergehen bzw. Verbrechen je nach Schwere der Tat zwischen 3 und 25 Jahren (§§ 78, 79 StGB). Mord verjährt nie.
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Im Steuerrecht gelten unterschiedliche Verjährungsfristen für unterschiedliche Steuerarten. So verjähren beispielsweise Ansprüche auf Festsetzung oder Erhebung von Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach vier Jahren (§ 169 AO Festsetzungsfrist). Während Ansprüche auf Zahlungen nach 5 Jahren verjähren (Zahlungsverjährung).
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Im Arbeitsrecht verjähren Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach drei Jahren (§ 195 BGB). Dabei handelt es sich zum Beispiel um Ansprüche auf Lohn oder Urlaubsgeld.
Verjährungsfristen online berechnen
Verjährungsfristen §§ 194-202 BGB
Es ist jedoch zu beachten, dass die genannten Verjährungsfristen nur der Orientierung dienen und es in der Praxis auch Ausnahmen und Sonderregelungen geben kann. Es ist daher ratsam, im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
Übersicht zivilrechtliche Verjährungsfristen (Rechnungen + Schulden)
Wann greift die Einrede der Verjährung? Die Einrede der Verjährung greift, wenn eine Forderung oder ein Anspruch gegen jemanden nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr geltend gemacht werden kann. Diese Frist wird durch die Verjährungsfrist bestimmt, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Die Einrede muss außerdem vom Schuldner vorgetragen werden.
Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist kann je nach Art des Anspruchs unterschiedlich lang sein, zum Beispiel beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus einem Kaufvertrag in der Regel zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), während sie für Ansprüche aus einem Werkvertrag fünf Jahre beträgt (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Wenn der Gläubiger seine Forderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist geltend macht, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben. Das bedeutet, dass er sich darauf berufen kann, dass die Forderung verjährt ist und er sie daher nicht mehr erfüllen muss. Der Gläubiger kann dann die Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzen, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung bewirkt haben.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Verjährungsfristen Steuerrecht: Abgabenordnung (AO)
Durch Verjährung erlöschen allgemein Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO).Das Gesetz unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232 AO). Die steuerliche Verjährung für die Festsetzung (also um einen Steuerbescheid zu erlassen) richtet sich nach den §§ 169 bis 171 AO. Sie beträgt grundsätzlich vier Jahre. Im Falle einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist gemäß § 169 II S. 2 AO zehn Jahre. Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, Sicherheitsleistung, eine Vollstreckungsmaßnahme, etc. Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
Tipp: Abgabefrist von Steuererklärungen
Die Zahlungsverjährung tritt grundsätzlich nach fünf Jahren ein und verlängert sich im Fall von Steuerstraftaten auf zehn Jahre. Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
AO § 230 Hemmung der Verjährung
Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017
[1] § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist ...dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2 Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in
AO § 376 Verfolgungsverjährung
Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017
§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. (2)
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
Abgabenordnung i.d.F. 18.07.2017
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist . (4) Die
Verjährungsfristen Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 195 RegelmäßigeVerjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 200 Beginn andererVerjährungsfristen 1 DieVerjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der...1 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der
BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
5: Verjährung Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
BGB § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist . Fundstelle(n):...Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
BGB § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der
BGB § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Titel 1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
[1] Die Verjährungsfrist der in den
BGB § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen
BGB § 211 Ablaufhemmung in Nachlassfällen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der
BGB § 2287 Den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. (2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
[1] (1) Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche i.d.F. 20.07.2017
nach den bisherigen Gesetzen. (2) 1 Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
BGB § 210 Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
oder der Mangel der Vertretung behoben wird. 2 Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate,
BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem
BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem
BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem
BGB § 651j [tritt am 1. 7. 2018 in Kraft] Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 20.07.2017
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren. 2 Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem
BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
1: Gegenstand und Dauer der Verjährung § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen...[1] (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein
BGB § 634a Verjährung der Mängelansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
hierfür besteht, und im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist . (2)...1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Unternehmer den Mangel
BGB § 438 Verjährung der Mängelansprüche
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist , wenn der Verkäufer den Mangel
BGB § 476 Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn
BGB § 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch i.d.F. 12.07.2018
den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war. (3) 1 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der
Verjährungsfristen Wirtschaftsrecht: Handelsgesetzbuch (HGB) etc.
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch i.d.F. 17.07.2017
Art. 55 (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach...Handelsgesetzbuchs Anwendung. (2) 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach
InsO § 259b Besondere Verjährungsfrist
Insolvenzordnung i.d.F. 23.06.2017
Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung § 259b Besondere Verjährungsfrist ...nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn die Forderung
PfandBG
Pfandbriefgesetz i.d.F. 23.06.2017
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch i.d.F. 17.07.2017
Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
WPO § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017
[2] (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach...Vertragsverhältnis Anwendung. (2) 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch i.d.F. 17.07.2017
Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
GNotKG § 19 Einforderung der Notarkosten
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare i.d.F. 05.07.2017
von dem Notar unterschriebenen Berechnung eingefordert werden. 2 Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der
EGAktG § 24 Übergangsvorschrift zu dem Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines ...
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz i.d.F. 11.04.2017
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
AktG
Aktiengesetz i.d.F. 17.07.2017
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
HGB § 605 Einjährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018
[1] Sechster Abschnitt: Verjährung § 605 Einjährige Verjährungsfrist
HGB § 607 Beginn der Verjährungsfristen
Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018
[1] Sechster Abschnitt: Verjährung § 607 Beginn derVerjährungsfristen ...[2] (1) 1 Die Verjährungsfrist für die in
HGB § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018
[1] Sechster Abschnitt: Verjährung § 606 Zweijährige Verjährungsfrist
EGAktG § 26e Übergangsregelung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz i.d.F. 11.04.2017
Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.
WPO § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017
Satz 1 ) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der
KredReorgG - Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
Gesetz zur Reorganisation von Kreditinstituten i.d.F. 22.12.2015
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
FMStBG - Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz
FMStBG i.d.F. 23.06.2017
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
AnlEntG
Anlegerentschädigungsgesetz i.d.F. 28.05.2015
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
HGB § 609 Vereinbarungen über die Verjährung
Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018
3 Eine Erleichterung der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der Verjährungsfrist , ist unzulässig.
EGAktG
Einführungsgesetz zum Aktiengesetz i.d.F. 11.04.2017
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
Handelsgesetzbuch i.d.F. 10.07.2018
§ 435 gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. (2)
FMStFG - Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarktstabilisierungsfonds i.d.F. 10.07.2018
von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
Verjährungsfristen Straftrecht: OWiG, Strafgesetzbuch (StGB) etc.
StGB § 79b Verlängerung
Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017
§ 79b Verlängerung Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der
OWiG § 32 Ruhen der Verfolgungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. 27.08.2017
nicht verfolgt werden kann, weil Antrag oder Ermächtigung fehlen. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten...§ 72 ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem
StGB § 79 Verjährungsfrist
Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017
Zweiter Titel: Vollstreckungsverjährung § 79 Verjährungsfrist ...§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.
StGB § 78 Verjährungsfrist
Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017
Erster Titel: Verfolgungsverjährung § 78 Verjährungsfrist ...(Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
OWiG § 34 Vollstreckungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. 27.08.2017
(1) Eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden. (2) Die Verjährungsfrist beträgt
OWiG § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten i.d.F. 27.08.2017
§ 31 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist , mindestens jedoch zwei Jahre...eine Handlung zur Last gelegt, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, so gilt als gesetzliche Verjährungsfrist im Sinne des Satzes 2 die Frist,
StGB § 78b Ruhen
Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017
§ 158 der Strafprozessordnung ). (3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in
StGB § 78c Unterbrechung
Strafgesetzbuch i.d.F. 30.10.2017
§ 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichenVerjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist
UWG § 11 Verjährung
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb i.d.F. 17.02.2016
12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten. (2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
JGG
Jugendgerichtsgesetz i.d.F. 27.08.2017
11.1.1993 (BGBl I S. 50), i. d. F. des Art. 3 Gesetz zur weiteren Verlängerung strafrechtlicher Verjährungsfristen und zur Änderung des Gesetzes zur
WPO § 139b Übergangsregelung für den bis zum 31. Dezember 2003 geltenden § 51a
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017
[2] (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist nach...Vertragsverhältnis Anwendung. (2) 1 Die regelmäßige Verjährungsfrist nach
WPO § 70 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer i.d.F. 30.10.2017
Satz 1 ) oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle gleich. (2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Absatz 1 Satz 1 wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Verjährung
EStGEStG § 34f
AO
AO § 47 Erlöschen
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 226 Aufrechnung
AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
AO § 229 Beginn der Verjährung
AO §230 Hemmung der Verjährung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 384 Verfolgungsverjährung
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
AO § 47 Erlöschen
AO § 169 Festsetzungsfrist
AO § 170 Beginn der Festsetzungsfrist
AO § 171 Ablaufhemmung
AO § 226 Aufrechnung
AO § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
AO § 229 Beginn der Verjährung
AO §230 Hemmung der Verjährung
AO § 231 Unterbrechung der Verjährung
AO § 232 Wirkung der Verjährung
AO § 376 Verfolgungsverjährung
AO § 384 Verfolgungsverjährung
AO § 396 Aussetzung des Verfahrens
UStAE
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
UStAE 4.20.5. Bescheinigungsverfahren
UStAE 14.1. Zum Begriff der Rechnung
GewStR
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
UStR
UStR 183. Zum Begriff der Rechnung
AEAO
AEAO Zu § 61 Satz ungsmäßige Vermögensbindung:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:
AEAO Zu § 129 Offenbare Unrichtigkeit beim Erlass eines Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 152 Verspätungszuschlag:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen:
AEAO Zu § 168 Wirkung einer Steueranmeldung:
AEAO Vor §§ 169 bis 171 Festsetzungsverjährung:
AEAO Zu § 169 Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:
Zu § 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden:
AEAO Zu § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist:
AEAO Zu § 229 Beginn der Verjährung:
AEAO Zu § 231 Unterbrechung der Verjährung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern:
AEAO Zu § 239 Festsetzung der Zinsen:
HGB
§ 26 HGB Verjährung gegenüber Veräußerer
§ 27 HGB Haftung des Erben eines Handelsgeschäfts
§ 61 HGB Ansprüche bei Verletzung des Wettbewerbsverbots; Verjährung
§ 139 HGB Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines Gesellschafters
§ 159 HGB Verjährung von Ansprüchen gegen einen Gesellschafter
§ 160 HGB Haftung des Gesellschafters
§ 439 HGB Verjährung
§ 452b HGB Schadensanzeige, Verjährung
§ 463 HGB Verjährung
§ 475a HGB Verjährung
§ 605 HGB Einjährige Verjährungsfrist
§ 606 HGB Zweijährige Verjährungsfrist
§ 607 HGB Beginn der Verjährungsfristen
§ 608 HGB Hemmung der Verjährung
§ 609 HGB Vereinbarungen über die Verjährung
§ 610 HGB Konkurrierende Ansprüche
ErbStG 28a
LStR
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
EStH 4.4 6.10 10d 21.1 22.4
StbVV
§ 9 StBVV Berechnung
GewStH 28.1
KStH 17
LStH 42d.1 42f
StBerG
§ 79 StBerG Beiträge und Gebühren
§ 93 StBerG Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
BGB 124 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216 217 218 219 bis 225 309 425 438 475 479 497 548 591b 604 606 634a 651g 651m 695 696 758 771 801 802 808 852 898 902 924 939 1002 1028 1057 1170 1188 1226 1302 1390 1762 1944 1954 1997 2031 2082 2283 2287 2332