Notarkosten Rechner + Tabelle
Online Rechner für Höhe und Berechnung der Notarkosten + Tabelle.
Inhalt:
Notarkosten

Notare sind unabhängige und neutrale Juristen, die als Vertreter des Staates fungieren und öffentliche Urkunden erstellen. Die Notarkosten (Gebühren und Auslagen) sind durch das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz gesetzlich festgeschrieben (Gebührentabelle).
Der Notar ist verpflichtet, die gesetzlich gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren (siehe Gerichts- und Notarkostengesetz) zu erheben (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung). Die Höhe der Notarkosten richtet sich nach Bedeutung und Geschäftswert. Für jedes Geschäft sieht das Notarkostengesetz einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. In Bereichen, in denen starre Gebührensätze zu unangemessen hohen Notargebühren führen können, dienen Rahmengebühren für die notwendige Flexibilität.
Top Notarkosten
Wie werden die Notarkosten berechnet?
Die Notarkosten basieren grundsätzlich auf dem Geschäftswert der jeweiligen Angelegenheit. Der Geschäftswert entspricht dem wirtschaftlichen Wert des Gegenstands, auf den sich die notarielle Tätigkeit bezieht. Beispiele:
- Beim Kaufvertrag über eine Immobilie ist der Kaufpreis der Geschäftswert.
- Bei der Gründung einer GmbH entspricht der Geschäftswert dem Stammkapital.
Anhand des Geschäftswerts werden die Gebühren gemäß den Tabellen A und B des GNotKG berechnet.
Mit unserem Gebührenrechners können Sie schnell & einfach die Notarkosten für verschiedene Beurkundungen und Tätigkeiten des Notars berechnen.
Notar Kosten Rechner nach GNotKG
Die Notar- und Rechntsanwaltskosten für ein Testament können Sie mit dem Testament-Kosten-Rechner berechnen.
Verhältnismäßigkeit der Notarkosten
Die Gebühren des GNotKG sind gesetzlich festgelegt und verbindlich. Das bedeutet:
- Keine Verhandlung: Die Notarkosten können nicht individuell mit dem Notar ausgehandelt werden.
- Transparenz: Die Gebühren richten sich ausschließlich nach dem Geschäftswert und der Art der notariellen Tätigkeit.
Beispiele aus der Praxis
-
Immobilienkaufvertrag
Kaufpreis: 250.000 €
Gebühr Tabelle A: 2.317 €
Gebühr Tabelle B (z. B. für die Grundschuldbestellung): 535 € -
Gründung einer GmbH
Stammkapital: 50.000 €
Gebühr Tabelle A: 601 € -
Testamentserstellung
Geschäftswert: 100.000 €
Gebühr Tabelle A: 1.129 €
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Tabellen A und B: Unterschiede im Überblick
Die Gebührentabellen A und B im GNotKG regeln die Höhe der Notarkosten:
- Tabelle A: Sie gilt für die meisten Fälle, z. B. Beurkundungen oder Beglaubigungen.
- Tabelle B: Sie gilt für verwaltungstechnische Tätigkeiten wie die Eintragung von Grundschulden oder Hypotheken.
Hier ein kurzer Vergleich anhand ausgewählter Geschäftswerte:
Geschäftswert (in €) | Gebühr Tabelle A (in €) | Gebühr Tabelle B (in €) |
---|---|---|
500 | 38,00 | 15,00 |
10.000 | 266,00 | 75,00 |
100.000 | 1.129,00 | 273,00 |
500.000 | 3.901,00 | 935,00 |
1.000.000 | 5.881,00 | 1.735,00 |
Wann braucht es einen Notar?
Ein Notar wird benötigt, wenn es um wichtige Rechtsgeschäfte geht, die einer per Gesetz der notariellen Form bedürfen. Das sind in der Regel Geschäfte, die mit hohen finanziellen Risiken verbunden sind.
Einige Beispiele für Situationen, in denen ein Notar benötigt wird, sind:
- Immobilienkauf oder -verkauf: Der Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder Immobilien erfordert in der Regel eine notarielle Beurkundung, um rechtliche Sicherheit für alle Parteien zu gewährleisten.
- Erbfolgeplanung: Bei der Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen ist ein Notar oft involviert, um sicherzustellen, dass die Dokumente formell korrekt sind und den Willen des Erblassers genau widerspiegeln.
- Gründung von Gesellschaften: Bei der Gründung von Unternehmen oder Gesellschaften ist es z.T. notwendig, dass ein Notar die Gründungsdokumente beurkundet.
- Eheschließung oder Scheidung: Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Eheverträge notariell beurkundet werden müssen. Auch bei Scheidungen kann ein Notar zur Aufteilung von Vermögen oder gemeinsamen Eigentum hinzugezogen werden.
Generell kann ein Notar bei allen Rechtsgeschäften eingeschaltet werden, die eine besondere Form oder Formvorschrift erfordern, um ihre Rechtswirksamkeit zu entfalten.
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Wer zahlt die Kosten beim Notar?
Die Kosten für einen Notar werden in der Regel von der Person oder den Personen getragen, die die notarielle Dienstleistung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass die Kosten je nach Art und Umfang der notariellen Leistung unterschiedlich hoch sein können und von den Parteien entsprechend anteilig bezahlt werden müssen. Beide Vertragsparteien haften gegenüber dem Notar für Notarkosten.
Die Kosten des Notars beim Hauskauf sind grundsätzlich vom Käufer zu tragen. Wenn zusätzliche Kosten anfallen, z.B. um Belastungen zu löschen, gehen diese bei einem Gesamtverkauf regelmäßig zu Lasten des Verkäufers.
Tipp: In jedem Fall sollten die Kosten für notarielle Dienstleistungen vorab transparent und verständlich vereinbart werden.
Was versteht man unter dem Geschäftswert?
Der Geschäftswert ist eine wichtige Größe, die bei der Berechnung von Notarkosten eine Rolle spielt. Er gibt den Wert des jeweiligen Geschäftes an, für das der Notar tätig geworden ist. Der Geschäftswert bildet die Basis für die Berechnung der Notargebühren.
Der Geschäftswert hängt von der Art des Geschäftes ab. Bei Immobilienkäufen oder -verkäufen wird beispielsweise der Kaufpreis der Immobilie als Geschäftswert zugrunde gelegt. Bei der Gründung von Unternehmen wird der Geschäftswert anhand des Stammkapitals berechnet.
Der Geschäftswert hat direkten Einfluss auf die Höhe der Notarkosten. Denn je höher der Geschäftswert ist, desto höher fallen auch die Notarkosten aus. Die Höhe der Notarkosten ist gesetzlich festgelegt und richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung. Die Gebührenordnung bestimmt, welche Gebühr der Notar für welche Leistung verlangen darf.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Geschäftswert nicht mit dem Verkehrswert oder dem Marktwert eines Objekts gleichgesetzt werden sollte. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle Größe, die ausschließlich für die Berechnung von Notarkosten relevant ist.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Notarkosten
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Notarkosten hängt von der Art der Dienstleistung und dem Zweck ab, für den sie in Anspruch genommen wurden.
Grundsätzlich können Notarkosten, die im Zusammenhang mit der Einkommenserzielung oder dem Erhalt von Vermögen anfallen, steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Dazu zählen beispielsweise Kosten für notarielle Beurkundungen im Rahmen von Immobilienkäufen oder -verkäufen sowie bei der Gründung von Unternehmen.
Auch bei der Erstellung von Testamenten oder Erbverträgen können Notarkosten unter bestimmten Umständen abzugsfähig sein, wenn sie der Regelung der Erbfolge von Unternehmensvermögen dienen.
Allerdings sind Notarkosten, die in Zusammenhang mit rein privaten Angelegenheiten anfallen, in der Regel nicht steuerlich abzugsfähig. Dazu zählen beispielsweise Kosten für die Beurkundung von Eheverträgen oder Scheidungsvereinbarungen. Allerdings können Notarkosten z.B. bei Versorgungsvereinbarungen abzugsfähig sein.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit von Notarkosten von verschiedenen Faktoren abhängt und im Einzelfall geprüft werden sollte. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen.
Hier sind einige Beispiele:
- Notargebühren zur Besicherung eines Darlehens sind Schuldzinsen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 9a Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
- Scheidungskosten (Prozesskosten wie Anwalts-, Gerichtskosten und Notarkosten) können nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (Anschluss an BFH, Urteil v. 18.5.2017, VI R 9/16).
- Maklerkosten, Rechtsanwalts- und Notarkosten bei Veräußerung eines Grundstücks als Werbungskosten eines vermieteten Objekts: Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Hauses, was nicht der Einkünfteerzielung gedient hat, sind durch die Zuordnung des größten Teils des daraus erzielten Veräußerungserlös zum Erwerb einer zu vermieteten Eigentumswohnung, (anteilig) als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten zu qualifizieren. Sofort abziehbare Werbungskosten sind demnach Rechtsanwalts- und Notarkosten, die im Rahmen einer zuvor gescheiterten Veräußerung des Hauses mangels Solvenz der Käufer angefallen sind sowie Maklerkosten, die für die danach geglückte Veräußerung des gleichen Hauses entstanden sind.
- Aufwendungen des Käufers für die Aufhebung eines Kaufvertrages betreffend ein ursprünglich zur Vermietung bestimmtes Haus nicht als Werbungskosten abziehbar: Wird der Kaufvertrag über ein Mietwohnhaus aufgehoben, weil die Bank des Käufers entgegen einer früheren mündlichen Zusage eines Sachbearbeiters die Finanzierung nicht übernimmt, so sind die im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag angefallenen Aufwendungen des Käufers (Schadensersatzzahlung an den Verkäufer, Rechtsanwalts- und Notarkosten für den Aufhebungsvertrag) erst nach dem Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht entstanden und können daher nicht als (vergebliche) Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgezogen werden.
- Notarkosten zur Errichtung eines Testaments auch dann keine Betriebsausgaben, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht: Auch wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem Mitunternehmeranteil besteht, sind Notarkosten für die Testamentserrichtung keine Betriebsausgaben i.S.v. § 4 Abs. 4 EStG. Bei Verfügungen von Todes wegen i.S.v. §§ 2064 ff. BGB besteht kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Der Erbfall ist stets dem privaten, d. h. dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen. Das gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für den Erblasser, der seine Rechtsnachfolge durch testamentarische Anordnung regelt. Ob das Vermögen des Erblassers Gegenstand der Einkunftserzielung ist oder ob es sich um einkommensteuerlich unbeachtliches Vermögen handelt, ist für die Versagung des Betriebsausgabenabzugs ohne Bedeutung.
- Notarkosten für eine Testamentserrichtung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen: Notarkosten für die Errichtung eines Testaments betreffen grundsätzlich die private Sphäre eines Steuerpflichtigen und können deshalb nicht als Werbungskosten (etwa bei den Einkünften aus Kapitalvermögen) in Ansatz gebracht werden. Dies gilt entsprechend für die Beurkundung einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung.
- Begleichung der zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragende Gründungskosten durch die Kapitalgesellschaft: Keine Betriebsausgabe, sondern eine andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs.3 Satz 2 KStG 1977 ist gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft die eigenen Gründungskosten begleicht, die zivilrechtlich von den Gesellschaftern zu tragen sind.
- Die Frage nach der Zuordnung von verschmelzungsbedingten Kosten zum übertragenden oder zum übernehmenden Unternehmen richtet sich nach dem objektiven Veranlassungsprinzip und beläßt den Beteiligten kein Zuordnungswahlrecht. Zu den Kosten, die dem übertragenden Unternehmen zuzuordnen sind, gehören solche, die mit dessen Gesellschaftsform zusammenhängen. Sie sind gemäß § 4 Abs.4 EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die dem übernehmenden Unternehmen zuzuordnenden Kosten mindern den laufenden Gewinn, wenn sie nicht als objektbezogene Anschaffungskosten zu aktivieren sind.Die Übernahme der den Gesellschaftern durch eine Anteilsübertragung entstehenden Kosten durch die Gesellschaft ist regelmäßig nicht betrieblich veranlasst.
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Häufige Fragen zu den Notarkosten
1. Wer trägt die Notarkosten?
In der Regel trägt derjenige die Kosten, der die notarielle Tätigkeit in
Auftrag gegeben hat. Bei Verträgen (z. B. Immobilienkauf) wird dies häufig
vertraglich geregelt.
2. Gibt es Sonderregelungen?
Ja, z. B. bei geringwertigen Geschäften oder besonderen Umständen (z. B.
Härtefälle).
3. Sind die Gebühren steuerlich absetzbar?
Das hängt vom Kontext ab. Bei privaten Angelegenheiten wie Testamenten sind
die Kosten nicht absetzbar, bei geschäftlichen Vorgängen hingegen können sie
oft als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
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Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Gebühren, die Notare und Gerichte für ihre Dienstleistungen erheben dürfen. Es gewährleistet eine transparente und einheitliche Berechnung der Kosten für notarielle und gerichtliche Tätigkeiten, basierend auf dem Geschäftswert und der Art der erbrachten Leistung.
Notarkosten: Ein Überblick über das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Die Beauftragung eines Notars ist in vielen rechtlichen Angelegenheiten unverzichtbar – sei es beim Kauf einer Immobilie, der Gründung eines Unternehmens oder der Erstellung eines Testaments. Doch wie werden die Notarkosten berechnet? In Deutschland regelt das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) die Gebühren für notarielle Dienstleistungen. Dieser Blogbeitrag bietet Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.
Inhalte und Grundlagen des GNotKG
Das GNotKG enthält detaillierte Regelungen, um die Kosten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und notariellen Tätigkeiten zu bestimmen. Wichtige Punkte sind:
1. Geschäftswert (§§ 34 ff. GNotKG)
Der Geschäftswert ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren. Er bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Wert des jeweiligen Geschäfts. Beispiele:
- Bei einem Immobilienkaufvertrag ist der Kaufpreis der Geschäftswert.
- Bei einer GmbH-Gründung entspricht der Geschäftswert dem Stammkapital.
2. Gebührentabellen (Anlagen 1 und 2 zum GNotKG)
Das GNotKG enthält zwei Tabellen:
- Tabelle A: Für notarielle Beurkundungen und sonstige Hauptleistungen.
- Tabelle B: Für Nebentätigkeiten wie Grundbuch- oder Handelsregistereintragungen.
3. Gebührenhöhe (§ 36 GNotKG)
Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach dem Geschäftswert. Sie sind verbindlich und nicht verhandelbar.
4. Ermäßigungen und Befreiungen (§§ 111 ff. GNotKG)
In besonderen Fällen können Gebühren ermäßigt oder erlassen werden, z. B. bei Härtefällen oder geringen Geschäftswerten.
Hinweise und Tipps zur Anwendung des GNotKG
1. Transparenz der Kosten
- Notare sind verpflichtet, die Gebühren klar und nachvollziehbar zu erläutern. Fragen Sie bei Unklarheiten nach einer detaillierten Aufschlüsselung.
- Lassen Sie sich vorab eine unverbindliche Einschätzung der Kosten geben, insbesondere bei komplexen Angelegenheiten wie Erbverträgen oder umfangreichen Gesellschaftsgründungen.
2. Prüfung des Geschäftswerts
- Achten Sie darauf, dass der Geschäftswert korrekt festgelegt wird. Beispielsweise sollte der Kaufpreis einer Immobilie die tatsächliche Grundlage bilden.
3. Gebühren sparen
- Bündelung von Dienstleistungen: Wenn möglich, kombinieren Sie mehrere notarielle Tätigkeiten in einem Termin. Dies kann Kosten reduzieren, da nur einmal Grundgebühren anfallen.
- Prüfung auf Gebührenbefreiung: In Härtefällen kann eine Gebührenermäßigung beantragt werden.
4. Steuerliche Absetzbarkeit
- Notarkosten für private Angelegenheiten wie Testament oder Ehevertrag sind nicht steuerlich absetzbar.
- Kosten im Zusammenhang mit betrieblichen Vorgängen (z. B. GmbH-Gründung) können jedoch in der Regel als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
5. Rechtsschutzversicherung prüfen
- Manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen notarielle Gebühren, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienkäufen oder Eheverträgen. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen.
6. Streitigkeiten vermeiden
- Klären Sie Unklarheiten im Vorfeld direkt mit dem Notar. Das Gesetz bietet feste Rahmenbedingungen, die Spielraum für Missverständnisse minimieren.
Fazit
Das GNotKG schafft eine klare Grundlage für die Berechnung von Notar- und Gerichtskosten. Es sorgt für Transparenz und Einheitlichkeit, erlaubt aber auch Flexibilität durch die Berücksichtigung individueller Umstände. Nutzen Sie die Möglichkeiten des Gesetzes, um sicherzustellen, dass Sie nur angemessene und gerechtfertigte Gebühren zahlen.
Wenn Sie Fragen zur Anwendung des GNotKG oder zu einer konkreten Rechnung haben siehe .
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Aktuelles + weitere Infos
Altersgrenze für Notare
In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1796/23 vom 18.10.2023) hat die
3. Kammer des Ersten Senats einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung abgelehnt, mit dem sich ein Anwaltsnotar gegen das Erlöschen
seines Notaramtes durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wendet.
Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Altersgrenze verletze ihn in seiner Berufsfreiheit. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt habe, dass mit dem Erlöschen seines Notaramtes ein irreversibles oder erschwert revidierbares Ausscheiden aus dem Notarberuf verbunden wäre.
Die Kammer hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar gewichtige Nachteile geltend gemacht habe, die ihm in der Zeit bis zur Entscheidung der Hauptsache entstehen würden. Diese Nachteile seien jedoch nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen.
Der Beschwerdeführer trägt nicht vor, dass im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache sein Wiedereintritt in das Notaramt bereits aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Er macht auch nicht geltend, dass er sich bei einem erneuten Bewerbungsverfahren nicht zum Zuge kommen könnte.
Darüber hinaus verbleibende wirtschaftliche Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch den Vollzug von § 47 Nr. 2, § 48a BNotO entstehen, sind grundsätzlich nicht geeignet, die Aussetzung der Anwendung der Normen über die Altersgrenze zu begründen. Der Beschwerdeführer ist bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht gehindert, notarielle Tätigkeiten – wenn auch in vermindertem Umfang – auszuüben.
Die Kammer hat dem Beschwerdeführer zugegeben, dass die Altersgrenze als subjektive Zulassungsbeschränkung einen erheblichen Grundrechtseingriff bedeutet. Ob sie unter geänderten tatsächlichen Umständen, wie sie der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anwaltsnotare vorträgt, den rechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nach wie vor genügt, bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie zeigt, dass die Gerichte auch bei Grundrechtseingriffen hohe Anforderungen an die Darlegung eines Eilfalls stellen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Fall nicht hinreichend dargelegt, dass ihm durch den Vollzug der Altersgrenze irreparable Nachteile drohen.
Die Entscheidung ist jedoch auch ein Hinweis darauf, dass die gesetzliche Altersgrenze für Notare in Zukunft auf den Prüfstand gestellt werden könnte. Der Beschwerdeführer hat dargelegt, dass es im Anwaltsnotariat einen erheblichen Bewerbermangel gibt. Dies könnte ein Indiz dafür sein, dass die Altersgrenze nicht mehr erforderlich ist, um das Ziel einer geordneten Altersstruktur im Interesse einer funktionstüchtigen Rechtspflege zu erreichen.
GmbH Gründung
Tipp: Seit dem 1.8.22 kann in Deutschland eine GmbH auch online gegründet werden. Auch Anmeldungen zum Handelsregister sind digital möglich. Die Bundesnotarkammer hat ein eigenes Portal sowie eine Notar-App entwickelt. Das Portal stellt ein Videokonferenzsystem für Beurkundungen zur Verfügung. Außerdem ermöglicht das Portal die sichere Identifizierung der Beteiligten mit dem elektronischen Personalausweis: www.online-verfahren.notar.de.
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