Akteneinsicht in Kindergeldakten

aktuelles

Thema: Steuern: Alle Steuerzahler

vom: 21.04.2021



Der Bundesfinanzhof (BFH) bejaht faktisch einen Anspruch auf Akteneinsicht in Kindergeldakten. Zwar hat der Kindergeldberechtigte bzw. dessen Vertreter nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; die Familienkasse muss aber zugunsten des Antragstellers berücksichtigen, dass sich im Kindergeldrecht seltener schützenswerte Informationen Dritter in den Akten befinden und dass Kindergeldakten häufiger elektronisch geführt und daher besser vor einem Verlust geschützt sind als Papierakten, die bei einer Akteneinsicht übersendet werden.

Hintergrund: Für die Festsetzung von Kindergeld gilt grundsätzlich das gleiche Verfahrensrecht wie für die Festsetzung von Steuern. Das Verfahrensrecht sieht für das Einspruchsverfahren keinen ausdrücklichen Anspruch auf Akteneinsicht vor.

Sachverhalt: Der Anwalt der Klägerin beantragte bei der Familienkasse Einsicht in die Kindergeldakte. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse ab. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und klagte anschließend. Erst im Revisionsverfahren vor dem BFH erhielt sie die Akteneinsicht, so dass der BFH nur noch über die Verfahrenskosten entscheiden musste.

Entscheidung: Der BFH gab der Klägerin Recht und legte die Verfahrenskosten der Familienkasse auf:

  • Zwar gibt es im steuerlichen Verfahrensrecht, das auch für das Kindergeld gilt, keinen gesetzlichen Anspruch auf Akteneinsicht. Aber es gibt einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht. Die Familienkasse muss daher die Interessen des Kindergeldberechtigten und die der Behörde gegeneinander abwägen.

  • Diese Abwägung wird im Kindergeld eher zugunsten des Antragstellers ausfallen. Denn anders als in Steuerakten finden sich in Kindergeldakten seltener Hinweise auf Dritte oder Informationen über Dritte, z.B. Kontrollmitteilungen oder Prüfhinweise. Damit fällt auch der Verwaltungsaufwand für die Prüfung des Akteneinsichtsantrags geringer aus. Zudem sind die Kindergeldakten, die in elektronischer Form geführt werden, leichter zu kopieren, so dass die Behörde trotz Akteneinsicht mit der Akte weiterarbeiten kann; außerdem gibt es keinen Aufwand für die Übersendung und kein Verlustrisiko.

  • Im Streitfall hat die Familienkasse zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin von vornherein kein Interesse an einer Akteneinsicht haben könne. Tatsächlich überwogen die Belange der Klägerin die Interessen der Familienkasse deutlich; denn die Klägerin war der deutschen Sprache nur begrenzt mächtig, benötigte Unterlagen und musste Anwälte beauftragen. Damit bestand ein Anspruch auf Akteneinsicht, weil das Ermessen der Behörde auf Null reduziert, d.h. keine andere Entscheidung mehr möglich war als eine Entscheidung zugunsten der Klägerin.

Hinweise: Der BFH sah es als unbeachtlich an, dass die Familienkasse nach eigenen Angaben bereits bestandskräftig über den Kindergeldanspruch der Klägerin entschieden hatte. Denn zum einen hatte die Familienkasse die Daten der entsprechenden Bescheide und die Bewilligungszeiträume nicht genannt, so dass die Überprüfung der Bestandskraft nicht uneingeschränkt möglich war. Zum anderen können bestandskräftige Bescheide auch geändert werden, wenn eine Korrekturvorschrift dies zulässt.

Das Urteil betrifft die Akteneinsicht im Kindergeldrecht vor Beginn eines Klageverfahrens. Auf das allgemeine Steuerrecht lässt sich das Urteil nicht übertragen, weil hier viel häufiger Interessen Dritter betroffen sind, wenn Akteneinsicht genommen wird, z.B. Informationsgeber, Mitgesellschafter, Vertragspartner etc.

Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber erst im Klageverfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt. Dieser Anspruch gilt sowohl für das Steuerrecht als auch für das Kindergeldrecht.

Der BFH ließ offen, ob die Klägerin auch noch einen Anspruch auf Akteneinsicht nach der Datenschutzgrundverordnung hatte.

BFH, Urteil vom 3.11.2020 - III R 59/19; NWB

zurück

Rechtsgrundlagen zum Thema: Kindergeld

EStG 
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG § 63 Kinder

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

EStG § 67 Antrag

EStG § 68 Besondere Mitwirkungspflichten

EStG § 69

EStG § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes

EStG § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes

EStG § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen

EStG § 75 Aufrechnung

EStG § 76 Pfändung

EStG § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren

EStG § 78 Übergangsregelungen

EStG § 85 Kinderzulage

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 10.4 Vorsorgeaufwendungen (Allgemeines)

EStR R 10.10 Schulgeld

EStR R 31. Familienleistungsausgleich

EStR R 33a.2 Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes

AO 
AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 53 Mildtätige Zwecke

LStR 
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

EStH 31 32.6 32.9 32.10 32.11 33a.1 65 66 72 74
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

BGB 1612b 1612c

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:



Aktuelles Steuer- und Wirtschaftsrecht:


Steuer-Newsletter Newsletter + RSS-Feed Steuerrecht RSS Feed


Grundsteuererklärung: Frist: 31.10.2022

Steuerberater

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

Wichtiger Hinweis: Zur Zeit nehme ich keine neuen Mandanten an. Nutzen Sie bitte statt dessen meine Steuerberatung online.









Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin