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Existenzgründung
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In unserem Existenzgründungslexikon gibt es insgesamt 135 Begriffe.


Brutto Netto Rechner

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Elternteil o. unter 23 Jahre
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Zusatzbeitrag zur KV   %  
oder private Krankenversicherung  
  Prämie (incl. PflegeV) Euro
  Arbeitgeberzuschuss
  monatlicher Basistarif der PKV Euro
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn   Euro
Einmal/sonstige Bezüge   Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
schon abger. Einmalbezüge/Jahr     Euro
davon als Entschädigungszahlung   Euro
Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit     Euro
davon als Entschädigungszahlung     Euro
(Jahres)Freibetrag aus LStKarte     Euro
(Jahres)Hinzurechnungsbetrag   Euro
         



Vorstellungsgespräch

1. Ziel des Vorstellungsgespräches

Grundsätzlich besteht das Fragerecht des Arbeitgebers insoweit, als durch die Beantwortung der Fragen die Eignung des Bewerbers für die zu besetzende Stelle herausgefunden werden kann. Dieses Recht wird aber durch das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers wieder eingeschränkt. Zulässig sind alle Fragen nach dem schulischen und beruflichen Werdegang. Obwohl zur beruflichen Sphäre gehörend, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht die Frage nach dem bisherigen Verdienst unzulässig.

Zulässig sind weiterhin Fragen zu folgenden Themen:

  • Gründe der Bewerbung

  • Ehrenämter

  • Nebentätigkeiten

Der zeitliche Rahmen der Gespräche sollte 30 Minuten nicht unterschreiten.

2. Aufbau des Vorstellungsgesprächs

Das Gespräch sollte gut vorbereitet sein. Die Bewerbungsunterlagen sollten durchgesehen werden. Der Arbeitgeber sollte einen Fragenkatalog vorbereitet haben, der aber nicht schematisch abgefragt werden sollte, sondern vielmehr als Gedankenstütze dienen sollte. Denn idealerweise ergibt sich die Auswahl der Fragen thematisch im Laufe des Gesprächs.

Das Vorstellungsgespräch sollte idealerweise folgenden Aufbau haben:

  • Begrüßung des Bewerbers, Anbieten von nichtalkoholischen Getränken

  • Information über das Unternehmen

  • Besprechung seines Bildungsganges

  • Besprechung seiner beruflichen Entwicklung

  • Verhandlungen über den Arbeitsvertrag

  • Abschluss des Gesprächs

3. Unzulässige Fragen

Das Fragerecht des Arbeitgebers wird begrenzt durch das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Unzulässig sind immer Fragen nach der Privatsphäre des Bewerbers, Ausnahmen bestehen für kirchliche Arbeitgeber. In den anderen Fällen dürfen unzulässige Fragen von dem Bewerber bewusst unwahr beantwortet werden.

Wenn dennoch unzulässige Fragen gestellt werden, so hat der Bewerber das Recht, hierauf nicht der Wahrheit entsprechend zu antworten. Sollte das Vorstellungsgespräch mit einer Einstellung enden, so ergeben sich aus der unzulässigen Antwort des Arbeitnehmers keine Konsequenzen, insbesondere kann das Arbeitsverhältnis nicht angefochten werden.

4. Einzelbeispiele

Im Einzelnen können folgende Themengebiete Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen:

  • Krankheit:
    Fragen zu Krankheiten des Arbeitnehmers müssen dann wahrheitsgemäß beantwortet werden, wenn die Krankheit in Zukunft noch Auswirkungen auf das neue Arbeitsverhältnis haben wird und mit erheblichen Beeinträchtigungen der Arbeitskraft zu rechnen ist. Ausgeheilte Krankheiten jeglicher Art müssen nicht erwähnt werden.
    Krankheiten, die mit einer Ansteckungsgefahr für Kollegen und Patienten verbunden sind, müssen im Vorstellungsgespräch mitgeteilt werden. Auch die Frage nach einer HIV-Erkrankung ist aus diesen Gründen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wahrheitsgemäß zu beantworten.

  • Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft:
    Die Frage nach einer Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaft ist unzulässig, es sei denn bei dem zukünftigen Arbeitgeber handelt es sich um einen sogenannten Tendenzbetrieb.

  • Vorstrafen:
    Die Frage nach Vorstrafen ist nur dann zulässig, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt (Kassierer einer Bank, Wachdienst) oder die Frage konkret auf mit der Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Straftaten ausgerichtet ist (alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit bei Kraftfahrer).

  • Hobbys:
    Die Frage ist nur dann zulässig, wenn sie eine Verbindung zu der Tätigkeit aufweist, z.B. die Ausübung des Reitsports bei der Tätigkeit in der Öffentlichkeitsarbeit einer reiterlichen Vereinigung.

  • Vermögensverhältnisse:
    Die Frage nach den Vermögensverhältnissen des Bewerbers ist grundsätzlich unzulässig, es sei denn, dass geordnete Vermögensverhältnisse für den Beruf von Bedeutung sind, wie z.B. bei einem Kassierer, einem Vermögensverwalter oder einem Leitenden Angestellten.
    Unzulässig ist auch die Frage, ob gegen den Bewerber eine Lohn- bzw. Gehaltspfändung durchgeführt wird.

  • Schwangerschaft:
    Die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist nun auch nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, 27.02.2003 - C 320/01), unzulässig, da es (fast) keine Tätigkeit gibt, die durch eine Schwangerschaft der Arbeitnehmerin dauerhaft nicht ausgeübt werden kann.
    Sie kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn die Bewerberin für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden soll und für die meiste Zeit der beabsichtigten Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Beschäftigungsverbot bestehen würde oder sich die Arbeitnehmerin im Mutterschutz oder der Elternzeit befinden würde.

  • Scientology Mitgliedschaft:
    Diese Frage wird als zulässig erachtet.

5. Konsequenzen bei unzulässigen Fragen des Arbeitgebers

Stellt der Arbeitgeber unzulässige Fragen, so hat der Bewerber das Recht, hierauf nicht der Wahrheit entsprechend zu antworten.

6. Konsequenzen aus der unwahren Beantwortung einer zulässigen Frage

Antwortet ein Bewerber auf eine zulässige Frage nicht wahrheitsgemäß, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gemäß § 123 BGBanfechten oder durch eine außerordentliche (fristlose) Kündigung sofort beenden.

7. Übernahme der Vorstellungskosten

Wenn der Bewerber auf Einladung des potenziellen Arbeitgebers zu einem Vorstellungstermin erschienen ist und man sich anschließend für einen anderen Bewerber entschieden hat, so müssen den abgelehnten Bewerbern die durch die Vorstellung entstandenen Kosten erstattet werden, jedoch nur die Fahrt- und, in Ausnahmefällen, die Übernachtungskosten. Andere Kosten, insbesondere eine Entschädigung für einen eventuell genommenen Urlaubstag, sind nicht zu zahlen.

Die Fahrtkosten werden bei der Benutzung eines PKW in Höhe der steuerlichen Kilometerpauschale abgerechnet, Bahnfahrtkosten in Höhe einer Fahrkarte der II. Klasse.
Übernachtungskosten sind nur dann zu zahlen, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnort der Bewerber und dem Betrieb des zukünftigen Arbeitgebers auf der einen Seite sowie der Termin des Vorstellungsgespräches auf der anderen Seite eine Übernachtung als angemessen erscheinen lassen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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