Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH: FG Niedersachsen stärkt Unternehmerinteressen

Sachgründung mit Pkw – Vorsteuer auch bei Rechnung an Gesellschafterin möglich

Mit Urteil vom 03.04.2025 (Az. 5 K 111/24) hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden, dass bei der Sachgründung einer GmbH auch dann ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Rechnung über den eingebrachten Gegenstand auf die Gesellschafterin ausgestellt ist – sofern eine umsatzsteuerliche Zurechnung zur GmbH-Vorgesellschaft vorliegt.

Das Urteil stärkt Gründerinnen und Gründer, die eine GmbH durch Einbringung von Gegenständen – etwa Fahrzeuge – errichten und steuerlich korrekt von Beginn an unternehmerisch tätig sein wollen.


🚗 Worum ging es im Streitfall?

Die Klägerin war eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH. Die alleinige Gesellschafterin – eine zuvor nicht unternehmerisch tätige Privatperson – hatte einen Pkw erworben, um ihn im Rahmen der Sachgründung in die GmbH einzubringen. Die Rechnung über den Pkw wurde auf ihren Namen, aber an die spätere Geschäftsadresse der GmbH ausgestellt. Der Pkw wurde nach Eintragung der GmbH ausschließlich unternehmerisch genutzt. Die GmbH machte daraufhin den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung geltend.

Das Finanzamt lehnte ab – mit Verweis auf die Rechnung: Diese sei auf die natürliche Person ausgestellt und dokumentiere einen privaten Erwerb.


⚖️ FG Niedersachsen: Vorsteuerabzug der GmbH ist zulässig

Das Finanzgericht sah das anders:
Die GmbH habe den Pkw vollumfänglich unternehmerisch genutzt, eine private Verwendung sei ausgeschlossen. Zwar sei die Rechnung auf die Gesellschafterin ausgestellt worden – dennoch sei eine umsatzsteuerliche Zurechnung zur GmbH-Vorgesellschaft möglich.

Der Senat berief sich auf:

  • das Neutralitätsprinzip der Umsatzsteuer,
  • die Tatsache, dass die Gesellschafterin nicht selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt war,
  • und die Rechtsprechung des EuGH (Polski Trawertyn, Rs. C-280/10), wonach in der Gründungsphase eine personenübergreifende Zurechnung erfolgen kann.

Fazit des Gerichts: Die GmbH ist in wirtschaftlicher und umsatzsteuerlicher Hinsicht Trägerin der Investition – und daher vorsteuerabzugsberechtigt, obwohl die Rechnung auf die Gesellschafterin lautet.


🧾 Praxishinweis: Gründungsaufwand sorgfältig dokumentieren

  • Wer eine GmbH im Wege der Sachgründung errichtet, sollte bereits bei Erwerbsvorgängen auf klare Dokumentation und Zweckbindung achten.
  • Bei Rechnungen an Gesellschafter oder Vorgesellschaft sollte idealerweise die spätere GmbH erkennbar gemacht werden – etwa durch Zusatzvermerke wie „für die in Gründung befindliche GmbH“.
  • Im Zweifel kann die umsatzsteuerliche Zurechnung an die spätere GmbH auch bei formellen Unschärfen zulässig sein – sofern die tatsächliche unternehmerische Nutzung gegeben ist.

Fazit: Vorsteuerabzug bei Gründung möglich – auch bei Rechnung an Gesellschafterin

Das FG Niedersachsen stärkt die Position von GmbH-Gründerinnen und -Gründern, die mit Sacheinlagen in die unternehmerische Tätigkeit starten. Das Urteil zeigt: Formfehler bei der Rechnungsstellung können durch tatsächliche Verhältnisse und klare Nutzungskonzeption geheilt werden.

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Quelle: Niedersächsisches FG, Urteil vom 03.04.2025, Az. 5 K 111/24
Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.