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Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Grundstruktur der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG

Handwerkerleistungen im Privathaushalt werden gemäß § 35a Abs. 3 EStG durch eine direkte Minderung der tariflichen Einkommensteuer gefördert. Die Regelung ermöglicht eine Steuerermäßigung von 20 % der begünstigten Aufwendungen, maximal jedoch 1.200 € pro Jahr. Daraus ergibt sich ein maximaler Aufwand von 6.000 €, der steuerlich berücksichtigt werden kann.

Wichtig: Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen und kann pro Haushalt nur einmal gewährt werden, unabhängig von der Anzahl der Bewohner oder Haushaltsmitglieder. Es handelt sich nicht um einen Abzug als Werbungskosten oder Sonderausgaben, sondern um eine direkte Steuerminderung.

Tipp: Checkliste Steuererklärung.

Begünstigte Handwerkerleistungen: Definition und Abgrenzung

Was zählt zu den begünstigten Handwerkerleistungen?

Nach § 35a EStG sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt des Steuerpflichtigen begünstigt. Der Begriff umfasst gemäß Rechtsprechung und Gesetzeszweck alle handwerklichen Tätigkeiten, die nicht der erstmaligen Herstellung dienen.

Beispiele begünstigter Leistungen

  • Garten- und Wegebauarbeiten auf bereits bestehenden Grundstücken (ausgenommen: erstmalige Gartengestaltung bei Neubau)
  • Erd- und Pflanzarbeiten im vorhandenen Garten
  • Prüf- und Wartungsleistungen wie Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung
  • TÜV-Kontrollen von Fahrstühlen
  • Kontrolle und Wartung von Blitzschutzanlagen
  • Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden

Steuertipp: Sie können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie im Kalenderjahr bereits Aufwendungen getätigt bzw. verausgabt haben. Es reicht, wenn Sie die Ausgaben glaubhaft machen können.

Ausschluss von Neubaumaßnahmen

Die erstmalige Schaffung neuen Wohnraums ist explizit nicht begünstigt. Maßnahmen der erstmaligen Herstellung ("Neubau") fallen nicht unter § 35a Abs. 3 EStG. Die Steuerermäßigung setzt stets einen bereits bestehenden Haushalt voraus.

Räumlicher Bezug: Die "im Haushalt"-Voraussetzung

Grundvoraussetzung Haushaltsnahes Handeln

Zentrale Voraussetzung ist ein räumlich-funktionaler und sachlicher Bezug zum Haushalt. Der Haushalt muss im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat liegen.

Räumlicher Anwendungsbereich

Die Handwerkerleistungen müssen "im Haushalt" erbracht werden. Maßgeblich ist der räumliche Bereich des Haushalts, der umfasst:

  • Wohnung und Haus
  • Zubehörräume (Keller, Dachboden, Garage)
  • Garten und Außenanlagen
  • Angrenzende Flächen, soweit sie dem Haushalt dienen

BFH-Rechtsprechung zur räumlichen Abgrenzung

Der Bundesfinanzhof verlangt eine räumlich-funktionale Betrachtung und lehnt eine rein funktionale Sichtweise ab. Das bedeutet: Leistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts erbracht werden (z.B. Arbeiten in der Werkstatt des Handwerkers), sind nicht begünstigt, auch wenn sie "für den Haushalt" bestimmt sind.

Umfang der begünstigten Aufwendungen: Arbeitskosten versus Materialkosten

Gesetzliche Regelung nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG

Bei Handwerkerleistungen sind ausschließlich Arbeitskosten begünstigt. Dies umfasst:

  • Lohnkosten für die handwerkliche Tätigkeit
  • Maschinen- und Fahrtkosten
  • Verbrauchsmittel

Nicht begünstigt sind Materialkosten für Werkstoffe, Baustoffe und Ersatzteile.

Anforderungen an die Rechnungsstellung

Die Arbeitskosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen oder aufgeteilt sein. Eine pauschale prozentuale Aufteilung ist nach Verwaltungsauffassung zulässig, sofern sie nachvollziehbar ist.

Öffentliche Handwerkerleistungen

Nach BFH-Rechtsprechung sind öffentliche Handwerkerleistungen nicht begünstigt, selbst wenn sie den Haushalt betreffen. Dazu zählen beispielsweise:

  • Ausbau allgemeiner Versorgungsnetze
  • Straßenerschließungsmaßnahmen
  • Anschluss an öffentliche Infrastruktur

Persönlicher und sachlicher Ausschluss: Subsidiarität des § 35a EStG

Subsidiaritätsprinzip

§ 35a EStG ist subsidiär gegenüber anderen steuerlichen Abzugsmöglichkeiten. Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit sie nicht bereits berücksichtigt wurden als:

  • Betriebsausgaben
  • Werbungskosten
  • Sonderausgaben
  • Außergewöhnliche Belastungen

Keine negative Einkommensteuer

Ein Anrechnungsüberhang (wenn die Steuer durch § 35a auf 0 € sinkt) kann weder als negative Einkommensteuer erstattet noch in andere Veranlagungszeiträume vor- oder zurückgetragen werden.

Formelle Voraussetzungen: Rechnung und Zahlungsnachweis

Rechnung als zwingende Voraussetzung

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, die folgende Angaben enthalten muss:

  • Leistender und Leistungsempfänger
  • Art der Leistung
  • Zeitpunkt oder Zeitraum der Leistungserbringung
  • Inhalt der Leistung
  • Entgelt mit gesondertem Ausweis des Arbeitskostenteils

Unbare Zahlung als Pflichtvoraussetzung

Barzahlungen schließen die Begünstigung aus, auch wenn eine ordnungsgemäße Quittung vorliegt. Die Zahlung muss nachweislich auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).

Gutschriften und Verrechnungen

Gutschriften ohne Bankeinbindung, wie reine Verrechnungen über Gesellschafterverrechnungskonten, genügen den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Zeitliche Zuordnung: Abflussprinzip und Leistungszeitpunkt

Grundsatz: Veranlagungszeitraum des Abflusses

Die Steuerermäßigung wird gemäß § 11 Abs. 2 EStG grundsätzlich im Veranlagungszeitraum des Zahlungsabflusses gewährt. Dies setzt jedoch voraus, dass die zugrunde liegende Leistung im selben Jahr zumindest im Wesentlichen erbracht wurde.

Vorauszahlungen und Anzahlungen

Eigenmächtige Vorauszahlungen "ins Blaue hinein" ohne angeforderte Abschlagsrechnung und ohne Leistungserbringung im Zahlungsjahr sind nicht begünstigt.

Voraus- oder Anzahlungen können ausnahmsweise anerkannt werden, wenn sie:

  • marktüblich oder sachlich begründet sind,
  • vom Handwerksbetrieb angefordert wurden und
  • eine korrekte Rechnung vorliegt.

Abgrenzung: Was nicht als Handwerkerleistung gilt

Planungs- und Gutachterleistungen

Architekten- und Ingenieurleistungen wie statische Berechnungen sind keine Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG, auch wenn sie für handwerkliche Maßnahmen erforderlich sind. Jede Leistung ist getrennt zu würdigen.

Leistungen außerhalb des Haushalts

Leistungen, die ausschließlich außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind ausgeschlossen. Beispiele:

  • Müllabfuhr (öffentliche Dienstleistung)
  • Wäschewaschen in einer externen Wäscherei
  • Reparaturen ausschließlich in der Werkstatt

Neubaumaßnahmen

Die erstmalige Herstellung von Gebäuden oder Außenanlagen ist nicht begünstigt. Die Förderung beschränkt sich auf Maßnahmen an bereits bestehenden Haushalten.

Haushalts- und Höchstbetragsbezug bei mehreren Personen

Verhältnis zu anderen Tatbeständen des § 35a EStG

Die Förderung von Handwerkerleistungen nach Absatz 3 besteht neben der Förderung haushaltsnaher Beschäftigungen und Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2. Die Tatbestände überschneiden sich nicht und können parallel genutzt werden.

Haushaltsbezogene Höchstbeträge

Die Höchstbeträge gelten je Haushalt, nicht je Person. Konsequenzen:

  • Ehegatten können den Höchstbetrag nur einmal gemeinsam nutzen
  • Bei Wohngemeinschaften gilt der Höchstbetrag für alle Bewohner zusammen
  • Zwei Alleinstehende in einem Haushalt können den Betrag nur einmal insgesamt beanspruchen

Gesetzeszweck und rechtspolitische Ziele

Arbeitsmarkt- und lenkungspolitische Funktion

§ 35a EStG verfolgt mehrere rechtspolitische Ziele:

  • Förderung legaler Beschäftigung im Privathaushalt
  • Bekämpfung von Schwarzarbeit durch Anreize zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung und Zahlung
  • Unterstützung von Handwerk und Mittelstand durch Stärkung der Nachfrage nach professionellen Dienstleistungen

Die Erweiterung auf Handwerkerleistungen dient explizit der wirtschaftlichen Förderung des Handwerkssektors und soll Anreize für Renovierung und Instandhaltung des Wohnungsbestands schaffen.

Praxishinweise für Steuerberater

Mandantenberatung: Worauf ist zu achten?

  • Strikte Trennung von Arbeits- und Materialkosten in der Rechnung sicherstellen
  • Unbare Zahlungsweise dokumentieren (Kontoauszüge aufbewahren)
  • Bei Vorauszahlungen: schriftliche Aufforderung des Handwerkers einholen
  • Räumlichen Bezug zum Haushalt prüfen (keine Werkstattarbeiten)
  • Abgrenzung zu Betriebsausgaben/Werbungskosten beachten
  • Haushaltsbezogene Höchstbeträge bei Mehrpersonenhaushalten berücksichtigen

Häufige Fehlerquellen

  • Barzahlung trotz ordnungsgemäßer Rechnung
  • Fehlende Aufteilung der Arbeitskosten
  • Gutschriften ohne tatsächlichen Zahlungsfluss
  • Vorauszahlungen ohne Leistungserbringung im selben Jahr
  • Verwechslung mit haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

Quellenhinweis

Rechtsgrundlagen: § 35a EStG (Einkommensteuergesetz), ergänzt durch einschlägige BFH-Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen.

Hinweis: Dieser Text dient der steuerrechtlichen Information. Die Gültigkeit der dargestellten Rechtslage sollte durch Zugriff auf aktuelle Gesetzestexte, Rechtsprechung und BMF-Schreiben überprüft werden. Stand der Information: Januar 2026.


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