Rechtsstand: 29.06.2026 Handwerkerleistungen · § 35a EStG · Steuerermäßigung · Rechnung · Überweisung · Arbeitskosten · Haushalt

Handwerkerleistungen absetzen: 20 % Steuerbonus nach § 35a EStG richtig nutzen

Für Handwerkerleistungen im Privathaushalt können Sie nach § 35a Abs. 3 EStG 20 % der begünstigten Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen – höchstens 1.200 € pro Jahr. Entscheidend sind Rechnung, unbare Zahlung, der Arbeitskostenanteil, der räumliche Bezug zum Haushalt und die richtige Abgrenzung zu Neubau, Materialkosten, Werkstattarbeiten, Fördermitteln und energetischer Sanierung.

Handwerkerleistungen 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Steuerbonus 20 % der begünstigten Aufwendungen direkt von der Einkommensteuer.
Höchstbetrag Maximal 1.200 € Steuerermäßigung pro Jahr und Haushalt.
Maximaler Aufwand Bis zu 6.000 € Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten.
Material Materialkosten, Waren und Ersatzteile sind nicht begünstigt.
Zahlung Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers sind Pflicht.
Kein Vortrag Nicht genutzte Beträge werden nicht erstattet und nicht vorgetragen.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Haushalt, Handwerkerleistung, Arbeitskosten, Rechnung, Überweisung und Steuerermäßigung. § 35a EStG: Handwerkerbonus prüfen 1. Haushalt? Wohnung, Haus, Garten, Garage 2. Maßnahme? Renovierung, Erhaltung, Modernisierung 3. Nachweis? Rechnung mit Arbeitskosten 4. Zahlung? Überweisung, keine Barzahlung Ergebnis: 20 % Steuerbonus, maximal 1.200 € pro Jahr Nur Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten – keine Materialkosten
Achtung: Öffentliche Handwerkerleistungen können begünstigt sein. Entscheidend sind Abrechnung, räumlicher Bezug und Art der Maßnahme. Straßenausbau und öffentliche Erschließung sind regelmäßig nicht begünstigt; Arbeiten auf dem privaten Grundstück sind gesondert zu prüfen.

Wie hoch ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Nach § 35a Abs. 3 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 1.200 €. Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt und Kalenderjahr.

Berechnung des Handwerkerbonus
Arbeitskosten laut Rechnung 20 % Steuerermäßigung Tatsächlicher Abzug
1.000 € 200 € 200 €
3.500 € 700 € 700 €
6.000 € 1.200 € 1.200 €
8.000 € 1.600 € 1.200 €, wegen Höchstbetrag
Beispiel:
Sie lassen Ihr Badezimmer in Ihrer selbst genutzten Wohnung modernisieren.
Rechnung: 9.000 € brutto, davon 4.800 € Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten und 4.200 € Material.
Steuerermäßigung: 4.800 € × 20 % = 960 €.
Wichtig: Die Steuerermäßigung kann die Einkommensteuer nur bis auf 0 € mindern. Ein nicht nutzbarer Rest wird nicht ausgezahlt und nicht in ein anderes Jahr übertragen.

Welche Handwerkerleistungen sind begünstigt?

Begünstigt sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in einem bereits bestehenden Haushalt. Maßgeblich ist, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird und nicht der erstmaligen Herstellung eines Haushalts oder neuen Wohnraums dient.

Begünstigte Handwerkerleistungen im Überblick
Bereich Beispiele Praxis-Hinweis
Renovierung Malerarbeiten, Tapezieren, Bodenverlegung, Austausch von Türen. Arbeitskosten gesondert ausweisen lassen.
Modernisierung Badmodernisierung, Austausch von Heizkörpern, neue Elektroinstallation im Bestand. Abgrenzung zu § 35c EStG prüfen.
Erhaltung / Reparatur Dachreparatur, Fensterreparatur, Rohrreparatur, Heizungswartung. Wartung und Reparatur sind häufig begünstigt.
Garten und Außenanlage Wegebau im bestehenden Garten, Zaunreparatur, Pflasterarbeiten, Baumschnitt. Erstmalige Gartengestaltung bei Neubau ist nicht begünstigt.
Technische Prüf- und Wartungsdienste Aufzugswartung, Blitzschutzkontrolle, Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung. Begünstigt, wenn haushaltsbezogener Zusammenhang besteht.
Schornsteinfeger Kehr-, Reparatur-, Wartungs- und Messarbeiten. Arbeitskostenanteil aus Bescheid/Rechnung übernehmen.
Steuer-Tipp: Handwerkerleistungen können auch für eine Zweitwohnung oder Ferienwohnung in der EU oder im EWR begünstigt sein, wenn dort ein eigener Haushalt geführt wird.

Was ist nicht als Handwerkerleistung begünstigt?

Nicht jede Leistung rund um Haus und Wohnung fällt unter § 35a Abs. 3 EStG. Ausgeschlossen sind insbesondere Materialkosten, Neubaumaßnahmen, reine Werkstattarbeiten, Gutachter- und Planungsleistungen sowie Aufwendungen, die bereits an anderer Stelle steuerlich berücksichtigt werden.

Nicht begünstigte oder kritisch zu prüfende Leistungen
Leistung Warum problematisch? Hinweis
Material, Waren, Ersatzteile § 35a Abs. 5 EStG begünstigt nur Arbeitskosten. Material immer getrennt ausweisen lassen.
Neubau / erstmalige Herstellung Keine Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahme im bestehenden Haushalt. Erst nach Fertigstellung des Haushalts kommen spätere Maßnahmen in Betracht.
Werkstattlohn Nicht im Haushalt erbracht. Vor-Ort-Anteil und Werkstattanteil getrennt abrechnen lassen.
Statische Berechnung / Gutachten Keine Handwerkerleistung. Auch dann nicht, wenn später Handwerkerarbeiten folgen.
Öffentliche Straßenausbaubeiträge Kein unmittelbarer räumlicher Haushaltsbezug. BFH lehnt Begünstigung für öffentliche Straßenerneuerung ab.
Schadensersatz oder Versicherungsersatz Nur selbst getragene Aufwendungen sind begünstigt. Erstattungen abziehen.

Was bedeutet „im Haushalt“?

Die Leistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Zum Haushalt gehören Wohnung, Haus, Zubehörräume, Garten, Garage und der dazugehörige Grund und Boden. Der Haushalt kann im Inland, in der EU oder im EWR liegen.

Räumlicher Bezug zum Haushalt
Ort der Leistung Begünstigt? Beispiel
In der Wohnung / im Haus Ja. Badrenovierung, Malerarbeiten, Elektroreparatur.
Im Garten oder auf dem Grundstück Ja, wenn bestehender Haushalt. Zaunreparatur, Pflasterreparatur, Baumschnitt.
In der Werkstatt des Handwerkers Nein. Reparatur eines ausgebauten Hoftors oder Möbelstücks in der Werkstatt.
Vor-Ort-Ausbau und Wiedereinbau, Werkstattanteil getrennt Nur Vor-Ort-Anteil. Ausbau, Transport und Wiedereinbau können begünstigt sein; Werkstattlohn nicht.
Öffentliche Straße Regelmäßig nein. Reinigung der öffentlichen Fahrbahn oder Straßenausbau.
Achtung: „Für den Haushalt“ reicht nicht immer. Entscheidend ist, ob die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht wird.

Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Material

Die Steuerermäßigung gilt nur für den Arbeitskostenanteil. Dazu gehören regelmäßig Lohnkosten, Fahrtkosten und Maschinenkosten einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Materialkosten, Waren, Baustoffe und Ersatzteile sind nicht begünstigt.

Welche Rechnungsposten sind begünstigt?
Rechnungsposten Begünstigt? Hinweis
Arbeitslohn Ja. Gesondert ausweisen lassen.
Fahrtkosten Ja. Wenn sie zur Handwerkerleistung gehören.
Maschinenkosten Ja. Zum Beispiel Geräteeinsatz vor Ort.
Umsatzsteuer auf Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten Ja. Bruttoarbeitskosten sind maßgeblich.
Material, Ersatzteile, Waren Nein. Getrennt ausweisen lassen.
Entsorgungskosten Einzelfallabhängig. Begünstigung prüfen, wenn Nebenleistung zur begünstigten Handwerkerleistung.
Praxis-Tipp: Lassen Sie bereits im Angebot Arbeitskosten, Fahrtkosten, Maschinenkosten und Material getrennt darstellen. Nachträgliche Korrekturen sind deutlich aufwendiger.

Rechnung und unbare Zahlung: Formelle Voraussetzungen

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass Sie eine Rechnung erhalten und den Betrag auf das Konto des Leistungserbringers zahlen. Barzahlung ist ausgeschlossen, auch wenn eine Quittung vorliegt.

Nachweise für § 35a EStG
Nachweis Erforderlich? Praxis-Hinweis
Rechnung Ja. Leistung, Leistungserbringer, Empfänger, Datum und Entgelt müssen nachvollziehbar sein.
Arbeitskostenanteil Ja. Gesonderter Ausweis oder nachvollziehbare Aufteilung.
Überweisung / Kontoabbuchung Ja. Zahlung auf Konto des Leistungserbringers.
Barquittung Nein. Barzahlung ist schädlich.
Reine Verrechnung ohne Zahlungsfluss Nein. Kontozahlung muss nachweisbar sein.
Achtung: Eine ordnungsgemäße Rechnung allein genügt nicht. Ohne unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird der Steuerbonus versagt.

Zeitpunkt: Wann wird die Steuerermäßigung berücksichtigt?

Die Steuerermäßigung wird grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem Sie die Rechnung bezahlen. Bei Anzahlungen und Abschlagszahlungen ist besondere Vorsicht geboten. Vorauszahlungen „ins Blaue hinein“ ohne ernsthafte Leistungsgrundlage können problematisch sein.

Zeitliche Zuordnung in der Steuererklärung
Fall Zuordnung Hinweis
Rechnung 2026, Zahlung 2026 Steuererklärung 2026. Normalfall.
Rechnung 2026, Zahlung 2027 Steuererklärung 2027. Zahlungsabfluss entscheidet regelmäßig.
Abschlagsrechnung 2026, Zahlung 2026 2026 möglich. Wenn Abschlag sachlich begründet und angefordert ist.
Eigenmächtige Vorauszahlung ohne Rechnung Problematisch. Keine Gestaltung nur zur Vorziehung des Steuerbonus.

Mieter, Wohnungseigentümer und Nebenkostenabrechnung

Nicht nur Eigentümer können Handwerkerleistungen geltend machen. Auch Mieter und Wohnungseigentümer können begünstigte Aufwendungen nutzen, wenn sie in der Nebenkostenabrechnung, Hausgeldabrechnung oder Verwalterbescheinigung ausreichend ausgewiesen sind.

§ 35a EStG bei Mietern und WEG
Fall Begünstigung möglich? Nachweis
Mieter zahlt Handwerker direkt Ja, bei erfüllten Voraussetzungen. Rechnung auf Mieter und Überweisung.
Mieter trägt Kosten über Nebenkostenabrechnung Ja, anteilig möglich. Nebenkostenabrechnung mit Arbeitskostenanteil.
Wohnungseigentümergemeinschaft Ja, anteilig möglich. Jahresabrechnung oder Verwalterbescheinigung.
Vermieter macht Kosten als Werbungskosten geltend Nein für denselben Kostenanteil nach § 35a. Keine Doppelberücksichtigung.
Steuer-Tipp: Bitten Sie Vermieter oder Hausverwaltung um eine Bescheinigung nach § 35a EStG, in der haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen getrennt ausgewiesen werden.

Abgrenzung zu § 35c EStG, Fördermitteln und anderen Abzügen

§ 35a EStG ist subsidiär. Das bedeutet: Aufwendungen sind nur begünstigt, soweit sie nicht bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Auch bei energetischen Maßnahmen und öffentlichen Fördermitteln ist eine Doppelbegünstigung ausgeschlossen.

Abgrenzung zu anderen steuerlichen Vorteilen
Fall § 35a EStG? Hinweis
Privates Bad wird renoviert Ja, Arbeitskosten. Materialkosten ausgeschlossen.
Vermietete Wohnung Nein, wenn Werbungskosten. Aufwendungen gehören zur Einkünfteermittlung aus Vermietung.
Häusliches Arbeitszimmer anteilig beruflich Aufteilung prüfen. Beruflicher Anteil nicht zusätzlich nach § 35a.
Energetische Sanierung nach § 35c EStG Nicht zusätzlich für dieselben Kosten. § 35c und § 35a nicht doppelt für dieselbe Maßnahme nutzen.
KfW-/BAFA-Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen Für öffentlich geförderte Maßnahme ausgeschlossen. Förderbescheid und Rechnung prüfen.

Häufige Fehler bei Handwerkerleistungen

Typische Fehler und bessere Lösung
Fehler Folge Besser so
Barzahlung trotz Rechnung. Steuerermäßigung entfällt. Immer überweisen.
Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt. Finanzamt kann kürzen oder Nachweis verlangen. Getrennte Rechnung verlangen.
Werkstattlohn vollständig angesetzt. Abzug wird versagt. Nur Vor-Ort-Arbeiten im Haushalt ansetzen.
Neubaukosten angesetzt. Nicht begünstigt. Nur Maßnahmen im bestehenden Haushalt geltend machen.
Fördermittel und § 35a parallel genutzt. Doppelbegünstigung unzulässig. Förderung und Steuerbonus vorab vergleichen.
Nebenkostenabrechnung ohne Arbeitskostenanteil. Nachweis unzureichend. Bescheinigung nach § 35a anfordern.

Checkliste: Handwerkerleistungen richtig absetzen

  1. Prüfen, ob ein eigener Haushalt im Inland, in der EU oder im EWR vorliegt.
  2. Nur Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen im bestehenden Haushalt ansetzen.
  3. Neubau, erstmalige Herstellung und reine Werkstattarbeiten ausschließen.
  4. Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom Material ausweisen lassen.
  5. Rechnung aufbewahren.
  6. Zahlung ausschließlich per Überweisung oder Kontoabbuchung leisten.
  7. Barzahlungen vermeiden, auch bei Quittung.
  8. Bei WEG oder Mietwohnung Bescheinigung der Verwaltung oder Nebenkostenabrechnung prüfen.
  9. Versicherungsleistungen, Zuschüsse und Erstattungen abziehen.
  10. Keine Doppelberücksichtigung als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder § 35c EStG.
  11. Höchstbetrag von 1.200 € pro Haushalt und Jahr überwachen.
  12. Angaben in der Steuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erfassen.

Handwerkerleistungen optimal in der Steuererklärung nutzen?

Wir prüfen Rechnungen, Arbeitskostenanteile, Nebenkostenabrechnungen, WEG-Bescheinigungen, energetische Maßnahmen, Fördermittel und die richtige Eintragung in der Steuererklärung.

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FAQ: Handwerkerleistungen nach § 35a EStG

Wie viel Handwerkerkosten kann ich absetzen?

Sie können 20 % der begünstigten Arbeitskosten abziehen, höchstens 1.200 € pro Jahr. Damit wirken sich maximal 6.000 € Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten steuerlich aus.

Sind Materialkosten begünstigt?

Nein. Materialkosten, Waren, Baustoffe und Ersatzteile sind nicht begünstigt. Begünstigt sind nur Arbeitskosten einschließlich Fahrt- und Maschinenkosten.

Kann ich Handwerker bar bezahlen?

Nein. Barzahlung schließt die Steuerermäßigung aus. Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen.

Sind Werkstattarbeiten begünstigt?

Nein, soweit die Arbeiten ausschließlich in der Werkstatt des Handwerkers erbracht werden. Begünstigt sein kann nur der Arbeitsanteil, der im Haushalt ausgeführt wird.

Können Mieter Handwerkerleistungen absetzen?

Ja. Mieter können eigene Handwerkerrechnungen und anteilige Kosten aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen, wenn Arbeitskostenanteil und unbare Zahlung nachweisbar sind.

Sind Handwerkerleistungen bei Neubau begünstigt?

Nein. Die erstmalige Herstellung eines Gebäudes, einer Wohnung oder Außenanlage ist nicht begünstigt. § 35a EStG gilt für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung in einem bestehenden Haushalt.

Kann ich Handwerkerleistungen und energetische Sanierung kombinieren?

Nicht für dieselben Kosten. Wenn Sie für eine Maßnahme § 35c EStG oder öffentliche Fördermittel nutzen, ist eine zusätzliche Begünstigung nach § 35a EStG regelmäßig ausgeschlossen.

Wo trage ich Handwerkerleistungen in der Steuererklärung ein?

Handwerkerleistungen werden in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst. Rechnungen und Zahlungsnachweise sollten Sie aufbewahren und auf Anforderung einreichen.

Quellenverzeichnis

  1. § 35a Abs. 3 EStG – 20 % Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, höchstens 1.200 €; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 35a Abs. 4 EStG – Erfordernis der Leistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen in der EU oder im EWR; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 35a Abs. 5 EStG – Ausschluss anderer Abzüge, nur Arbeitskosten, Rechnung und Zahlung auf Konto des Leistungserbringers; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. BMF-Schreiben vom 09.11.2016, IV C 8 – S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213 – Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.
  5. BMF-Schreiben vom 01.09.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002:001, BStBl I 2021, 1494 – Änderung des BMF-Schreibens zu Maßnahmen der öffentlichen Hand.
  6. BFH, Urteil vom 13.05.2020, VI R 4/18 – Reinigung öffentlicher Straße nicht haushaltsnah; Werkstattarbeiten nicht nach § 35a EStG begünstigt.
  7. BFH, Urteil vom 13.05.2020, VI R 7/18 – Werkstattlohn eines Handwerkers nicht begünstigt.
  8. BFH, Urteil vom 04.11.2021, VI R 29/19 – statische Berechnung eines Statikers keine begünstigte Handwerkerleistung.
  9. BFH, Urteil vom 28.04.2020, VI R 50/17 – Erschließung einer öffentlichen Straße keine begünstigte Handwerkerleistung.
  10. BFH, Urteil vom 20.03.2014, VI R 56/12 – Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als begünstigte Handwerkerleistung.
  11. BFH, Urteil vom 20.04.2023, VI R 23/21 – § 35a EStG kann auch bei unentgeltlich überlassenen Räumen in Betracht kommen, wenn tatsächlich ein Haushalt geführt wird.
  12. § 35c EStG – Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen; Abgrenzung zu § 35a EStG; Rechtsstand: 29.06.2026.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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