Rechnungswesen Lexikon: Rechnungswesen verstehen - Grundlagen & Themen einfach & verständlich erklärt.
Rechnung erstellen:
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Rechnung Nr. | Datum: | Leistungsdatum: |
Ihre Zeichen: |
Rechnungshinweis: |
Text am Rechnungsanfang:
Rechnungbetrag netto | 0,00 | |
zzgl. 7% MwSt. | 0,00 | |
zzgl. 19% MwSt. | 0,00 | |
Rechnungsbetrag brutto | 0,00 | |
Bereits bezahlt | ||
Offener Betrag |
Text am Rechnungsende/Zahlungskonditionen:
Die Rechnung ist ein Beleg für einen Verkehrsvorgang Lieferung bzw. Leistung gegen Entgelt. Dabei kann es sich auch um einen Fahrausweis, einen Kontoauszug, einen Miet- oder Pachtvertrag, einen Wartungsvertrag o.ä. handeln. Eine Rechnung ist, sofern sie an einen Umsatzsteuerpflichtigen ausgestellt wird und einen umsatzsteuerpflichtigen Verkehrsvorgang dokumentiert, gleichzeitig ein Beleg für eine Steuergutschrift (Vorsteuer).
Eine Rechnung muss folgende Daten enthalten (§ 14 Abs. 1 UStG):
Namen und Anschrift des liefernden Unternehmens,
Name und Anschrift des Leistungsempfängers,
Menge und handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes bzw. Art und Umfang der Dienstleistung,
den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung,
das Entgelt der Lieferung oder der sonstigen Leistung (§ 10 UStG),
den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Dieser muss gesondert ausgewiesen werden oder es bedarf eines Hinweises auf eine bestehende Steuerbefreiung und
Die vom Finanzamt erteilte Steuernummer.
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer 150 EUR nicht übersteigt. Seit Ausstellungsdatum 01.01.2004 müssen in Kleinbetragsrechnungen die folgenden Angaben enthalten sein:
Name u. Anschrift des leistenden Unternehmers,
Rechnungsdatum,
Menge und Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder Art und Umfang der sonstigen Leistung,
Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe und
Steuersatz (bzw. im Falle der Steuerfreiheit der Hinweis darauf).
Bei Kleinbetragsrechnungen wird die Vorsteuer aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet und als Steuergutschrift gebucht.
Auf Fahrausweisen wird an Stelle des Steuersatzes die Beförderungsstrecke in Kilometern angegeben. Bei Strecken bis 50 km darf der halbe Steuersatz herausgerechnet werden, bei mehr als 50 km der volle Steuersatz. (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG).
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Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
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