Kein nachträglicher Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2025 – 10 K 1274/24 F

Worum geht es?

Wenn Verluste aus Aktienveräußerungen (eigener Verlustverrechnungskreis) erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids „auftauchen“ – etwa wegen einer nachträglich ausgestellten Bank- bzw. Ersatz-Steuerbescheinigung – lassen sie sich regelmäßig nicht mehr über den Verlustfeststellungsbescheid nachschieben. (Justiz Nordrhein-Westfalen)


Sachverhalt in Kürze

  • Zusammenveranlagte Ehegatten wurden für 2021 erklärungsgemäß veranlagt; zugleich erging ein Verlustfeststellungsbescheid (auf den 31.12.2021). Einspruch wurde nicht eingelegt. (Justiz Nordrhein-Westfalen)
  • Später reichten die Kläger eine „Ersatz-Steuerbescheinigung“ der Bank nach, die u. a. nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienveräußerungen auswies (insgesamt 100.565,33 EUR) und begehrten eine Erhöhung des Verlustvortrags (je Ehegatte 50.282,67 EUR). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
  • Finanzamt und FG Düsseldorf lehnten dies ab. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Kernaussagen des Gerichts

1) Verlustfeststellung ist an die Einkommensteuerfestsetzung „angebunden“

Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich so zu berücksichtigen, wie sie der Steuerfestsetzung zugrunde liegen (Bindungswirkung). (Justiz Nordrhein-Westfalen)
Für Aktienveräußerungsverluste gilt zusätzlich der spezielle Verlustverrechnungskreis nach § 20 EStG (Verrechnung nur mit Aktienveräußerungsgewinnen). (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Folge: Ein „Nachschieben“ von Aktienverlusten in die Verlustfeststellung funktioniert nur, wenn

  • entweder der Einkommensteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres noch änderbar ist (AO-Korrekturvorschriften), oder
  • ausnahmsweise § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG greift (siehe unten). (Justiz Nordrhein-Westfalen)

2) Änderung des Einkommensteuerbescheids scheiterte – insbesondere an § 173 AO (grobes Verschulden)

Das FG führt aus, dass eine Änderung zugunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO u. a. daran scheitern kann, dass den Steuerpflichtigen grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden trifft. Im konkreten Fall stützte das Gericht dies u. a. auf die klare Abfrage in der Anlage KAP und die Umstände des Einzelfalls. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

3) § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG half nicht

Die Ausnahmevorschrift (§ 10d Abs. 4 Satz 5 EStG) erlaubt ein abweichendes Berücksichtigen von Besteuerungsgrundlagen nur, wenn die Aufhebung/Änderung des Steuerbescheids ausschließlich deshalb unterbleibt, weil sie keine Auswirkung auf die festzusetzende Steuer hätte. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Hier unterblieb die Änderung aber nicht „mangels steuerlicher Auswirkung“, sondern weil keine ändernde Korrekturvorschrift (insb. wegen groben Verschuldens) durchgriff. Damit war auch die „Tür“ über § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG zu. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Nach der Gerichtsmitteilung ist die Entscheidung rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.


Praxishinweise: Was sollten Sie daraus mitnehmen?

A) Ohne rechtzeitige Korrektur des Einkommensteuerbescheids „hängt“ die Verlustfeststellung fest

Der Verlustfeststellungsbescheid ist in der Praxis häufig Folgebescheid: Ist der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig und nicht mehr korrigierbar, lässt sich der Verlustvortrag regelmäßig nicht „isoliert“ erhöhen. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

B) Aktienverluste: Bescheinigung und Antrag gehören sauber in den Prozess

Für die Berücksichtigung von Aktienveräußerungsverlusten sind typischerweise erforderlich:

  • Bescheinigung des Kreditinstituts über nicht ausgeglichene Verluste und
  • korrekte Erklärung im Rahmen der Anlage KAP bzw. der Veranlagung. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

C) Checkliste für die Beratungspraxis (kompakt)

  1. Bankunterlagen frühzeitig anfordern und plausibilisieren (Erträge/Verluste/Verlusttöpfe).
  2. In der Erklärung: Aktienverlustverrechnungskreis sauber abbilden (Anlage KAP).
  3. Nach Bescheiderhalt: Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellung gemeinsam prüfen.
  4. Bei Abweichungen: fristwahrend Einspruch (und nicht nur „irgendeinen Teil“ angreifen), solange noch offen. (Justiz Nordrhein-Westfalen)

Durchgangserwerb bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen

BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (III C 2 – S 7100-b/00011/009/045) setzt BFH XI R 19/22 um

Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das BMF die Verwaltungsauffassung zur Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) nach § 1 Abs. 1a UStG an die BFH-Rechtsprechung angepasst. Zentrale Aussage: Bei einem Durchgangserwerb muss der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein, damit eine GiG vorliegen kann. Zusätzlich wird der UStAE zur Frage der Nachhaltigkeit (Unternehmerbegriff) ergänzt. (Bundesministerium der Finanzen)

Hinweis: Das im Webtool vorgesehene PDF-Screenshot-Verfahren war technisch nicht ausführbar; die nachfolgenden Aussagen stützen sich auf den im BMF-PDF maschinenlesbar bereitgestellten Inhalt. (Bundesministerium der Finanzen)


1. Kurzüberblick: Was ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen?

Eine GiG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übertragen wird und der Erwerber dadurch die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortführen kann und will. Rechtsfolge: Der Vorgang ist nicht umsatzsteuerbar (§ 1 Abs. 1a UStG).

Praxisrelevant ist dies insbesondere bei Asset Deals, bei der Übertragung von Vermietungsunternehmen (z. B. vermietetes Grundstück mit Eintritt in Mietverträge) oder bei komplexen Übertragungsvorgängen (z. B. Netze/Versorgung, kommunale Strukturierungen).


2. Durchgangserwerb: Der bisherige Streitpunkt

Durchgangserwerb bedeutet vereinfacht: Ein Vermögenskomplex wird nicht direkt vom Veräußerer auf den Enderwerber übertragen, sondern über einen Zwischenerwerber, der wirtschaftlich „durchleitet“ (z. B. aus rechtlichen/organisatorischen Gründen).

In älteren Fassungen/Lesarten der Verwaltung wurde die GiG in solchen Fällen teils daran geknüpft, dass auf jeder Übertragungsstufe der jeweilige Erwerber Unternehmer sein muss.


3. BFH vom 25.09.2024 – XI R 19/22: Unternehmerstatus des Zwischenerwerbers nicht zwingend

Der BFH hat entschieden, dass bei einem zulässigen Durchgangserwerb die für die GiG maßgebliche Fortführungsabsicht unionsrechtskonform so zu verstehen ist, dass sie beim Enderwerber (als wirtschaftlich Begünstigtem) vorliegen muss – nicht zwingend beim Zwischenerwerber. (Bundesfinanzhof)


4. BMF-Schreiben vom 20.01.2026: Umsetzung im UStAE

4.1 Änderung in Abschn. 1.5 Abs. 1 UStAE

Das BMF fasst Abschn. 1.5 Abs. 1 Satz 8 UStAE neu:
Für das Vorliegen einer GiG nach § 1 Abs. 1a UStG muss in Fällen eines Durchgangserwerbs der Zwischenerwerber nicht Unternehmer sein. (Bundesministerium der Finanzen)

Praktische Konsequenz: In typischen „Zwischenschritt“-Strukturen fällt ein wesentliches Ablehnungsargument weg. Entscheidend bleibt, dass die übrigen GiG-Voraussetzungen vorliegen (hinreichendes Ganzes; Fortführungsabsicht beim Enderwerber). (Bundesministerium der Finanzen)

4.2 Ergänzung in Abschn. 2.3 Abs. 5 UStAE (Nachhaltigkeit / Unternehmerbegriff)

Zusätzlich wird nach Abschn. 2.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE ein neuer Satz 5 eingefügt:
Soweit üblich, kann eine auf Dauer angelegte Tätigkeit auch dann angenommen werden, wenn zwischen Verkaufsvorgängen große Zeitabstände (z. B. 20 Jahre) liegen. (Bundesministerium der Finanzen)

Einordnung: Abschn. 2.3 UStAE konkretisiert die Nachhaltigkeit als Merkmal der „gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“. Die Ergänzung stärkt die Argumentation, dass „seltene“ Veräußerungsvorgänge Unternehmerstatus nicht automatisch ausschließen, wenn sie branchentypisch/üblich sind.

4.3 Anwendungsregelung

Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)


5. Beratungspraxis: Wo liegen die typischen Fallstricke?

Auch nach der Klarstellung gilt: Die Durchgangserwerb-Erleichterung „rettet“ keine Struktur, wenn die GiG-Substanzprüfung scheitert. Typische Risikopunkte:

  1. Übertragung
  2. Fortführungsabsicht beim Enderwerber: Dokumentation (Business-Plan, Fortführung von Verträgen/Personal/Organisation) ist regelmäßig entscheidend. (Bundesfinanzhof)
  3. Abgrenzung „Durchgangserwerb“ vs. eigenständige Zwischennutzung: Je stärker der Zwischenerwerber eigene Zwecke verfolgt, desto eher steigen Angriffsflächen. (Die neue Aussage betrifft den Unternehmerstatus, nicht alle übrigen Tatbestandsmerkmale.) (Bundesfinanzhof)
  4. § 15a UStG / Vorsteuerberichtigung: Bei GiG tritt der Erwerber in die umsatzsteuerliche Position ein; das mus

6. Arbeitshilfe: Checkliste für die Vertrags- und Dokumentationspraxis

  • Transaktionsbeschreibung: Klarer Nachweis, dass ein Betrieb/Teilbetrieb übertragen wird (Assets, Verträge, organisatorische Einheit).
  • Enderwerber-Fortführung: Schriftliche Fortführungsabsicht, Übernahme/Neubegründung wesentlicher Grundlagen (z. B. Miet-/Liefer-/Betriebsverträge).
  • Durchgangserwerb begründen: Warum ist der Zwischenschritt erforderlich (rechtlich/organisatorisch)? Keine eigenständige Zwischenerwerber-Unternehmensausübung erforderlich, aber Rollenklärung. (Bundesministerium der Finanzen)
  • Umsatzsteuerklausel: GiG-Klausel, Risikoallokation bei abweichender FA-Würdigung, ggf. Nachversteuerungs-/Bruttokaufpreisregelungen.
  • § 15a-Datenpaket: Aufstellung der Berichtigungsobjekte und Restlaufzeiten, Übergabepflichten und Haftungsregelungen.

Fazit

Das BMF übernimmt die BFH-Linie konsequent: Durchgangserwerb ist GiG-fähig, auch wenn der Zwischenerwerber kein Unternehmer ist. Damit werden praxisübliche Strukturierungen deutlich rechtssicherer. Flankierend stärkt die Ergänzung in Abschn. 2.3 UStAE die Argumentation zur Nachhaltigkeit auch bei langen Transaktionsintervallen. Entscheidend bleibt jedoch die saubere GiG-Substanzprüfung und eine belastbare Dokumentation der Fortführungsabsicht beim Enderwerber. (Bundesministerium der Finanzen)

Teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG bei Sperrfristverstößen im ersten Zeitjahr

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2025 – 9 K 147/22 (nicht rechtskräftig), Mitteilung vom 21.01.2026; Revision anhängig: BFH X R 14/25 (finanzgericht.niedersachsen.de)

1. Warum das Urteil praxisrelevant ist

Das Umwandlungssteuerrecht kennt für Einbringungen zu Buch- oder Zwischenwerten eine Sperrfristlogik: Wird innerhalb von sieben Jahren ein sperrfristschädliches Ereignis verwirklicht, löst dies regelmäßig eine Nachversteuerung (Einbringungsgewinn I) im Einbringungsjahr aus (§ 22 Abs. 1 UmwStG). Umstritten ist seit längerem, ob der gesetzliche Ausschluss der tariflichen Begünstigungen (insb. § 16 Abs. 4 EStG und § 34 EStG) in allen Sperrfristfällen zwingend gilt – oder ob jedenfalls bei Verstößen innerhalb des ersten Zeitjahres eine teleologische Reduktion geboten ist. Genau hierzu positioniert sich das FG Niedersachsen deutlich zugunsten der Steuerpflichtigen. (finanzgericht.niedersachsen.de)

2. Sachverhalt in Kurzform

Die Kläger (Ärzte) betrieben ihre Praxis über Jahre in einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Am 28.08.2019 beschlossen sie den Formwechsel in eine GmbH. Noch am selben Tag schlossen sie einen Vertrag über den Verkauf sämtlicher GmbH-Anteile an einen fremden Dritten mit Wirkung zum 01.01.2020, 0 Uhr; der Vollzug stand unter aufschiebenden Bedingungen (u. a. Zulassungsausschuss). Steuerlich wurde der Formwechsel rückwirkend zum 01.01.2019 behandelt. (finanzgericht.niedersachsen.de)

Im Feststellungsverfahren 2019 wurde ein (zeitanteilig) um 1/7 geminderter Einbringungsgewinn I erklärt; die Kläger begehrten später eine Behandlung ohne 1/7-Abschmelzung (weil Verstoß im ersten Zeitjahr) und zugleich begünstigte Besteuerung nach § 16 i. V. m. § 34 EStG. (finanzgericht.niedersachsen.de)

3. Die Kernfragen des Verfahrens

Im Zentrum standen drei Punkte:

  1. Liegt überhaupt ein Einbringungsgewinn I vor? (insb. beim Formwechsel)
  2. Fällt die Veräußerung in das „erste Zeitjahr“ der Sperrfrist – und wie ist die Frist zu berechnen?
  3. Sind § 16 Abs. 4 und § 34 EStG trotz § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG anwendbar (teleologische Reduktion)? (Niedersachsen-Vorschriften)

4. Entscheidung des FG Niedersachsen

4.1 Formwechsel als Anwendungsfall der Sperrfrist (Einbringungsgewinn I)

Das Gericht stellt klar: Der Gesetzgeber behandelt den Formwechsel nach § 25 UmwStG im Ergebnis wie eine Sacheinlage (Anteile/Unternehmerposition) in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile; eine spätere Veräußerung der erhaltenen GmbH-Anteile kann daher einen Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG auslösen. (Niedersachsen-Vorschriften)

4.2 Taggenaue Fristberechnung nach BGB – Verstoß im ersten Zeitjahr

Besonders wichtig ist Leitsatz 1: Der siebenjährige Zeitraum ist taggenau nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Dadurch konnte das FG die Veräußerung mit Wirkung „01.01.2020, 0 Uhr“ noch dem ersten Zeitjahr zuordnen. Praktisch bedeutet das: Die Abschmelzung um 1/7 nach § 22 Abs. 1 Satz 3 UmwStG setzt erst nach Ablauf eines vollen Zeitjahres ein – im Erstjahr gibt es daher keine Abschmelzung. (Niedersachsen-Vorschriften)

4.3 Teleologische Reduktion: § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sind im Erstjahr anwendbar

Der „Paukenschlag“ ist Leitsatz 2: Das FG reduziert § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG teleologisch dahin, dass die Begünstigungen doch gelten, wenn das sperrfristschädliche Ereignis bereits innerhalb des ersten Zeitjahres eintritt. (Niedersachsen-Vorschriften)

5. Begründungslinien des Gerichts (kompakt)

Das FG stützt die teleologische Reduktion im Wesentlichen auf vier Argumentationsstränge:

  1. Normzweck / Missbrauchsabwehr trifft das Erstjahr typischerweise nicht
    § 22 Abs. 1 UmwStG soll sicherstellen, dass stille Reserven nicht „herausgeschleust“ werden (z. B. durch Wechsel ins Körperschaftsteuerregime und anschließende Begünstigungen wie § 3 Nr. 40 EStG, § 8b KStG oder DBA-Schachtelprivileg). Bei einem Verkauf im Erstjahr liege regelmäßig weder eine Vermeidung der Besteuerung stiller Reserven noch eine Statusverbesserung (ESt → KSt) vor; vielmehr kommt es zur vollständigen Besteuerung im Einkommensteuerregime. (Niedersachsen-Vorschriften)
  2. Zweck des Begünstigungsausschlusses: Verhinderung der Doppelbegünstigung
    Der Ausschluss von § 16 Abs. 4 und § 34 EStG sollte nach Auffassung des FG vor allem verhindern, dass die Abschmelzung (1/7 pro Zeitjahr) und die Tarifbegünstigung kumulativ wirken. Im ersten Zeitjahr hat die Abschmelzung aber noch nicht begonnen – Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber die Begünstigungen auch dann ausschließen wollte, finden sich nach dem FG in den Materialien nicht. (Niedersachsen-Vorschriften)
  3. Systematik/Praktikabilität: Keine Doppelbegünstigung wegen Aufteilung § 16 / § 17
    Das Gericht betont, dass bei dem sperrfristschädlichen Vorgang eine Aufteilung in Einbringungsgewinn I (als § 16-Gewinn) und Veräußerungsgewinn (§ 17 EStG) vorzunehmen ist; dadurch entstehe keine unzulässige Doppelbegünstigung oder Besserstellung. (Niedersachsen-Vorschriften)
  4. Gleichheitsrechtlicher Impuls: Vergleich zu § 20 Abs. 4 UmwStG
    Wirtschaftlich führe ein Erstjahresverstoß zu einer „nachträglichen“ Besteuerung sämtlicher stiller Reserven im Einbringungsjahr – ähnlich wie bei Einlagen zum gemeinen Wert nach § 20 Abs. 4 UmwStG. Eine vollständige Versagung jeglicher Begünstigung beim Einbringungsgewinn I im Erstjahr sei daher gleichheitsrechtlich nicht überzeugend begründbar. (Niedersachsen-Vorschriften)

6. Einordnung und Auswirkungen für die Beratungspraxis

6.1 Gestaltungs- und Verfahrenshinweise

  • Offene Fälle sichern: In vergleichbaren Sachverhalten sollten Sie das Urteil in Einspruchs-/Klageverfahren ausdrücklich aufgreifen (teleologische Reduktion im Erstjahr, taggenaue Fristberechnung). (Niedersachsen-Vorschriften)
  • Fristen taggenau prüfen: Gerade bei „00:00 Uhr“-Zeitpunkten und Rückwirkungsstichtagen kann die Berechnung nach §§ 187, 188 BGB entscheidend sein. (Niedersachsen-Vorschriften)
  • Risikoabhängige Positionierung: Da die Revision anhängig ist (BFH X R 14/25), ist die Rechtslage nicht final geklärt; prozessual kann ein Ruhen/Abwarten bis zur BFH-Entscheidung sinnvoll sein (je nach Verfahrensstand und Risikoappetit). (finanzgericht.niedersachsen.de)

6.2 Was Sie inhaltlich mitnehmen sollten

  • Das FG trennt sauber zwischen Sperrfristmechanik (Einbringungsgewinn I, Abschmelzung) und Begünstigungslogik (§ 16/§ 34).
  • Der Begünstigungsausschluss wird als zweckgebundenes Korrektiv verstanden (gegen Doppelbegünstigung), nicht als starre „Sanktionsnorm um jeden Preis“. (Niedersachsen-Vorschriften)

7. Ausblick: BFH wird Leitplanken setzen

Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; beim BFH wird das Verfahren unter X R 14/25 geführt. Die Entscheidung wird voraussichtlich Maßstäbe setzen, ob (und ggf. wie eng) eine teleologische Reduktion des § 22 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz UmwStG im Erstjahr zulässig ist. (finanzgericht.niedersachsen.de)

Umsatzsteuer bei dauerdefizitären Einrichtungen mit öffentlichen Zuschüssen

BMF-Schreiben vom 20.01.2026 (III C 2 – S 7106/00069/003/117): Neue Leitplanken für „Entgeltlichkeit“, wirtschaftliche Tätigkeit und Vorsteuerabzug (Bundesministerium der Finanzen)

Dauerdefizitär betriebene Einrichtungen (z. B. in Kultur, Sport, ÖPNV, Sozialwirtschaft) arbeiten häufig mit Nutzerentgelten, die strukturell nicht kostendeckend sind, und erhalten zugleich öffentliche Zuschüsse. Umsatzsteuerlich ist das seit Jahren ein Risikofeld – insbesondere im Hinblick auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. Mit dem koordinierten Ländererlass vom 20.01.2026 konkretisiert das BMF die Prüfungssystematik und ändert den UStAE an zentraler Stelle. (Bundesministerium der Finanzen)


1. Ausgangspunkt: Zwei getrennte Prüfungen (Entgeltlichkeit ≠ wirtschaftliche Tätigkeit)

Das BMF knüpft an die Rechtsprechung von EuGH und BFH an und stellt klar, dass bei dauerdefizitären Einrichtungen zweistufig zu prüfen ist: (Bundesministerium der Finanzen)

  1. Liegt überhaupt eine Leistung gegen Entgelt vor? (Leistungsaustausch / unmittelbarer Zusammenhang)
  2. Begründet diese Tätigkeit auch eine wirtschaftliche Tätigkeit? (nachhaltige Einnahmenerzielung; Gesamtwürdigung)

Wichtig: Auch wenn ein Leistungsaustausch (Entgeltlichkeit) bejaht wird, kann die Tätigkeit umsatzsteuerlich dennoch nicht wirtschaftlich sein – mit der Folge, dass Vorsteuer aus zugehörigen Eingangsleistungen nicht abziehbar sein kann. (Bundesministerium der Finanzen)


2. UStAE-Änderung 1: Symbolische Preise können „ohne Entgeltcharakter“ sein

In Abschnitt 1.1 Abs. 1 UStAE ergänzt das BMF ausdrücklich, dass es beim Leistungsaustausch allein auf den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ankommt. Gleichzeitig wird klargestellt: Symbolische Preisvereinbarungen ohne Entgeltcharakter führen nicht zu einem Leistungsaustausch, weil das „Entgelt“ erkennbar nicht die Funktion hat, den Wert der Leistung abzubilden. (Bundesministerium der Finanzen)

Praxiskonsequenz: Sehr niedrige Nutzerentgelte sind nicht automatisch „unschädlich“. Wenn sie nur „Symbolcharakter“ haben, kann bereits die Entgeltlichkeit scheitern – dann fehlt es schon an einer steuerbaren Leistung. (Bundesministerium der Finanzen)


3. UStAE-Änderung 2: Neue Leitprüfung für dauerdefizitäre Einrichtungen (Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE)

Neu eingefügt wird Abschnitt 2.3 Abs. 1b UStAE („Prüfung wirtschaftliche Tätigkeit bei dauerdefizitären Einrichtungen“). Danach reicht bei dauerdefizitären Einrichtungen die Entgeltlichkeit allein nicht aus; zusätzlich ist die wirtschaftliche Tätigkeit festzustellen. (Bundesministerium der Finanzen)

3.1 Vermutung: Keine wirtschaftliche Tätigkeit bei sehr niedriger Kostendeckung (≤ 3 %)

Das BMF führt eine widerlegbare Vermutung ein: Bei einer Kostendeckungsquote bis zu 3 % wird davon ausgegangen, dass keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. (Bundesministerium der Finanzen)

Dabei gelten u. a. folgende Leitlinien: (Bundesministerium der Finanzen)

  • Die Prüfung bezieht sich auf die einzelne Tätigkeit (nicht zwingend auf die Gesamtorganisation).
  • Zuschüsse mindern die Kosten für die Beurteilung der Kostenunterdeckung (also: Kosten sind um erhaltene Zuschüsse zu reduzieren).
  • Bei neu aufgenommenen Tätigkeiten ist auf die voraussichtliche Kostendeckung abzustellen.

3.2 Widerlegung: Marktüblichkeit und Gesamtwürdigung

Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Tätigkeit den Umständen entspricht, unter denen eine solche Leistung üblicherweise erbracht wird, und das Entgelt angemessen und allgemein (markt)üblich ist. In der Gesamtwürdigung sind insbesondere zu berücksichtigen: Auftreten am Markt, Anzahl der Kunden, Höhe der Einnahmen. (Bundesministerium der Finanzen)

3.3 Sonderfall „Zuschuss durch den Leistenden an den Leistungsempfänger“: Saldierung möglich

Gewährt der Leistende dem Leistungsempfänger einen Zuschuss (z. B. Verlustausgleich), kann zur Widerlegung der Vermutung eine Saldierung mit den Zahlungen des Leistungsempfängers zu prüfen sein – insbesondere, wenn eine rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen Zahlung und Zuschuss besteht und die Zahlungen zwischen identischen Parteien erfolgen. (Bundesministerium der Finanzen)


4. Warum das in der Praxis so relevant ist: Vorsteuerabzug steht im Fokus

Das Schreiben ist ausdrücklich „vorsteuergetrieben“: Ergibt die Gesamtwürdigung, dass wegen einer deutlichen Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, stehen die bezogenen Eingangsleistungen nicht im Zusammenhang mit einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit – der Vorsteuerabzug kann dann entfallen. (Bundesministerium der Finanzen)


5. Anwendungsregelung und Übergangs-/Nichtbeanstandungsregeln bis 31.12.2027

Grundsatz: Die neuen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. (Bundesministerium der Finanzen)

Das BMF eröffnet jedoch zwei wichtige Nichtbeanstandungsregelungen:

  1. Bis 31.12.2027 wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeht. (Bundesministerium der Finanzen)
  2. Ebenfalls keine Beanstandung, wenn die Grundsätze erst auf Leistungen angewendet werden, deren zugrunde liegende Verträge nach Veröffentlichung des Schreibens verlängert oder neu abgeschlossen werden; bis dahin darf ebenfalls (auch für Vorsteuerzwecke) von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. (Bundesministerium der Finanzen)

6. Hinweis für juristische Personen des öffentlichen Rechts / BgA-Bezug

Für Altfälle zur Frage, ob ein Betrieb gewerblicher Art i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG a. F. vorliegt, verweist das BMF (über Abschnitt 2.11 Abs. 4 Satz 1 UStAE) auf die körperschaftsteuerliche Beurteilung unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens vom 15.12.2021 in der jeweils geltenden Fassung. (Bundesministerium der Finanzen)


7. Praxis-Checkliste: Was Sie jetzt prüfen sollten

  1. Tätigkeiten abgrenzen: Welche „einzelne Tätigkeit“ ist betroffen (separate Kosten-/Einnahmenrechnung)?
  2. Entgeltcharakter prüfen: Liegen echte Gegenleistungen vor oder nur „symbolische“ Entgelte?
  3. Kostendeckungsquote ermitteln: Einnahmen vs. Kosten unter Berücksichtigung der Zuschüsse (Kostenminderung) und Dokumentation der Methodik. (Bundesministerium der Finanzen)
  4. Marktvergleich/Angemessenheit: Marktüblichkeit der Entgelte, Auftreten am Markt, Kundenzahl, Einnahmenhöhe belegen. (Bundesministerium der Finanzen)
  5. Zuschussstrukturen analysieren: Liegen Fallgruppen vor, in denen eine Saldierung zwischen Zahlungen und Zuschuss in Betracht kommt (identische Parteien, Verknüpfung)? (Bundesministerium der Finanzen)
  6. Verträge inventarisieren: Welche Verträge laufen bis 31.12.2027, welche werden verlängert/neu abgeschlossen (Übergangsregeln nutzen)? (Bundesministerium der Finanzen)

Kurzfazit

Das BMF schärft die Linie: Bei dauerhaft defizitären Einrichtungen ist – selbst bei Entgelten – die wirtschaftliche Tätigkeit gesondert zu prüfen. Kerninstrument ist eine Kostendeckungsquote mit 3 %-Vermutungsgrenze und einer stärkeren Gesamtwürdigung (Marktüblichkeit, Kunden, Einnahmen). Gleichzeitig verschafft die Nichtbeanstandung bis 31.12.2027 einen praxisrelevanten Umstellungszeitraum. (Bundesministerium der Finanzen)

Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG): BMF-Schreiben vom 19.01.2026

Fondsetablierungskosten als Anschaffungskosten (§ 6e EStG): Was das BMF am 19.01.2026 klärt

Stand: Januar 2026 · Thema: Ertragsteuer, Personengesellschaften, geschlossene Fonds

Mit Schreiben vom 19. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zentrale
Zweifelsfragen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Fondsetablierungskosten beantwortet.
Der Fokus liegt auf der Abgrenzung: sofort abziehbare Betriebsausgaben/Werbungskosten versus
Anschaffungskosten der Investitionsobjekte nach § 6e EStG.

Die Klarstellungen sind für die Praxis besonders relevant, weil sie die Behandlung typischer Kostenblöcke
(z. B. Prospekt, Konzeption, Platzierung, Management Fees) systematisieren und die Dokumentationsanforderungen
bei der Frage der „wesentlichen Einflussnahme“ konkretisieren.

1. Für wen gilt § 6e EStG? (Anwendungsbereich)

  • Geschlossene Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (regelmäßig Investmentvermögen i. S. d. KAGB).
  • Entsprechende Anwendung auf Gesamtobjekte sowie vergleichbare Modelle mit nur einem Kapitalanleger.
  • Anwendbar sowohl bei gewerblichen Einkünften als auch bei vermögensverwaltenden Fonds (über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG).
  • Gilt auch bei (Semi-)Blind-Pools, wenn die Investitionsobjekte bei Beitritt noch nicht final feststehen.
  • Die Prüfung, ob § 6e EStG greift, erfolgt auf Ebene der Personengesellschaft.

2. Kernaussage: Wann werden Fondsetablierungskosten zu Anschaffungskosten?

§ 6e EStG erweitert den Anschaffungskostenbegriff: Fondsetablierungskosten, die Anleger im Rahmen des Erwerbs
eines Fondsanteils tragen, gehören zu den Anschaffungskosten der vom Fonds erworbenen Wirtschaftsgüter
und sind damit grundsätzlich nicht sofort voll abziehbar.

Maßgeblich ist, ob ein vorformuliertes Vertragswerk des Initiators/Projektanbieters vorliegt
und die Anleger keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf Konzept und Umsetzung haben.
In diesen Fällen liegt aus Sicht der Finanzverwaltung ein „Anschaffungsvorgang“ im Sinne des § 6e EStG vor.

3. Vorformuliertes Vertragswerk & wesentliche Einflussnahme: Praxis-Kriterien

3.1 Was ist ein „vorformuliertes Vertragswerk“?

Ein vorformuliertes Vertragswerk ist typischerweise gegeben, wenn der Projektanbieter Gesellschaftsvertrag
bzw. ein Bündel von Einzelverträgen vorgibt und der einzelne Anleger das Paket praktisch nur „annehmen oder
nicht beitreten“ kann. Häufig (nicht zwingend) erfolgt die Vermarktung über Prospekt/vergleichbare Unterlagen.

3.2 Wann liegt „wesentliche Einflussnahme“ vor?

Eine wesentliche Einflussnahme verlangt mehr als die zur Mitunternehmereigenschaft übliche Initiative.
Anleger müssen rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, wesentliche Teile des Konzepts
(z. B. Auswahl der Investitionsobjekte, Finanzierung, Nutzung) zu verändern – nicht nur zuzustimmen.

3.3 Beirat/Treuhänder & Dokumentation

  • Eine Einflussnahme über konzeptionell vorbestimmte Dritte (z. B. Treuhänder/Beiräte) reicht grundsätzlich nicht aus.
  • Für eine relevante Beiratslösung macht das BMF u. a. Vorgaben zur Unabhängigkeit (ohne Projektanbieter/Umfeld) und zum Einrichtungszeitpunkt.
  • Wichtig: Änderungen/Abweichungen der wesentlichen Konzeptbestandteile sollen vollständig dokumentiert werden (z. B. Schriftverkehr, Fassungsvergleiche).

4. Welche Kosten sind „Fondsetablierungskosten“?

Zu den Fondsetablierungskosten zählen nach Verwaltungsauffassung alle Aufwendungen, die aufgrund des vorformulierten
Vertragswerks vom Anleger an den Projektanbieter oder an Dritte zu zahlen sind und auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter
gerichtet sind – einschließlich Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Projektabwicklung
in der Investitionsphase anfallen.

Typische Beispiele (nicht abschließend)

  • Abschlusskosten, Agio, Prospekterstellung und -prüfung, Konzeptionskosten
  • Platzierung/Marketing/Werbung, Eigenkapitalvermittlung, Courtage
  • Baubetreuungskosten, (bei Immobilien) Baukosten für Errichtung des Investitionsobjekts
  • Finanzierungsvermittlung, Bürgschaftsübernahmen, sonstige Vorbereitungskosten
  • Management Fees/Geschäftsführungs- und Haftungsvergütungen, soweit sie auf die Investitionsphase entfallen

Wesentlich ist außerdem: Eine Aufspaltung dieser Kosten in „sofort abziehbar“ versus „Anschaffungskosten“
nach dem Argument (Finanzierung/Steuerberatung/Anschaffung) soll bei § 6e Abs. 2 EStG gerade nicht erfolgen.
Zudem kommt es nach Auffassung des BMF nicht darauf an, ob der Anleger oder der Fonds zahlt, ob Eigen- oder Fremdkapital
verwendet wird oder ob der Anleger die Zahlungen im Detail kannte.

5. Investitionsphase: Beginn, Ende und eine Vereinfachungsregel

Beginn

Die Investitionsphase beginnt mit den ersten Planungs- und Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den späteren Erwerb
der Wirtschaftsgüter (z. B. Fondsgründung vor Investorenbeitritt). Anlegerbezogene Zeitpunkte (Einwerbung/Beitritt) sind
dafür nicht maßgeblich.

Ende

  • Ein-Objekt-Fonds: regelmäßig mit Erreichen der Betriebsbereitschaft.
  • Mehrere Wirtschaftsgüter: einheitliche Investitionsphase; abgeschlossen, wenn alle laut Konzept angeschafften Wirtschaftsgüter betriebsbereit sind.
  • (Semi-)Blind-Pools mit mehrjähriger Investition: Vereinfachung: Ende der Investitionsphase kann angenommen werden, wenn erstmalig 80 % des gesamten Investitionsvolumens für Investitionen in Wirtschaftsgüter verwendet wurde.

6. Aufteilung/Erfassung bei mehrjährigen Investitionen (Ausgleichsposten/Merkposten)

Werden über mehrere Jahre mehrere Wirtschaftsgüter angeschafft, sieht das BMF eine zweistufige Ermittlung vor:
(1) direkt zuordenbare Kosten als Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts,
(2) nicht direkt zuordenbare Kosten nach Verhältnismaßstab auf die im jeweiligen Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter verteilen.

Praktisch wichtig ist die Buchungs-/Erfassungstechnik während der Investitionsphase:
Bei Bilanzierern kann ein Ausgleichsposten (ggf. als eigener Bilanzposten „Anschaffungskosten § 6e EStG“) gebildet werden,
bei § 4 Abs. 3 EStG/Überschusseinkünften ein Merkposten. Diese Posten sind keine eigenständigen abschreibbaren Wirtschaftsgüter;
sie werden nach Anschaffung den Wirtschaftsgütern zugeordnet und (bei abnutzbaren Gütern) im Zeitablauf gewinnmindernd aufgelöst.

7. Was bleibt sofort abziehbar? (Abzug von Betriebsausgaben/Werbungskosten)

Abziehbar bleiben Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb der Wirtschaftsgüter gerichtet sind, insbesondere Kosten der Nutzung und Verwaltung,
die ein (Einzel-)Erwerber außerhalb einer Fondskonstruktion ebenfalls abziehen könnte. Das BMF konkretisiert dies u. a. für Finanzierungs-,
Vermietungs- und Beratungskosten (zeitliche Zuordnung Investitionsphase vs. Zeit nach Anschaffung ist entscheidend).

Hinweis zu Steuer- und Rechtsberatung

Beratungskosten mit wirtschaftlichem Zusammenhang zur Investitionsphase sind den Anschaffungskosten zuzurechnen.
Weitere Beratungskosten können nach allgemeinen Grundsätzen abziehbar sein, soweit sie den Zeitraum nach Anschaffung betreffen.
Bei Mischrollen (Berater zugleich Vermittler/Projektanbieter/Treuhänder) ist die Abgrenzung besonders sorgfältig zu prüfen.

8. Sonderthemen: §§ 7h/7i EStG und § 15b EStG

  • §§ 7h/7i EStG (Sanierungs-/Denkmalschutzfälle): Der Gesamtaufwand ist – soweit möglich – eindeutig zuzuordnen
    (Grund und Boden/Altbausubstanz/bescheinigte Maßnahmen/übrige Maßnahmen/sofort abziehbare Kosten) und im Übrigen verhältniswahrend aufzuteilen.
  • § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle): Die Verlustverrechnungsbeschränkung ist auf den nach Maßgabe des § 6e EStG ermittelten Verlust anzuwenden.

9. Anwendungsregelung: Ab wann gilt das Schreiben?

Die Grundsätze sind nach dem BMF-Schreiben in allen offenen Fällen anzuwenden.
Für Fälle außerhalb des Anwendungsbereichs des § 6e EStG bleibt für bestimmte Abgrenzungsfragen weiterhin das BMF-Schreiben vom 20.10.2003
(BStBl I 2003, 546) in den dort genannten Randnummern maßgeblich.

10. Praxistipps: Checkliste für Ihre Umsetzung

  1. Vertragsanalyse: Liegt ein vorformuliertes Vertragswerk vor? Gibt es echte Alternativen/Änderungsrechte der Anleger?
  2. Governance prüfen: Welche Rechte haben Anleger tatsächlich (Objekt/Funding/Nutzung)? Beirat: Unabhängigkeit & Zeitpunkt sauber gestalten.
  3. Dokumentation: Konzeptversionen, Änderungen, Beschlüsse, Schriftverkehr und Nachweise der tatsächlichen Einflussnahme vollständig sichern.
  4. Kostenmapping: Kostenkatalog entlang § 6e Abs. 2 EStG erstellen (inkl. Management Fees in der Investitionsphase).
  5. Investitionsphase definieren: Start/Ende festlegen; bei Blind-Pools Vereinfachungsregel (80 %) prüffähig dokumentieren.
  6. Erfassungssystematik: Ausgleichsposten (Bilanz) bzw. Merkposten (EÜR/Überschuss) implementieren; Aufteilungslogik zweistufig abbilden.
  7. Schnittstelle § 15b EStG: Verlustermittlung erst nach § 6e-Logik; dann § 15b-Prüfung.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt eine allgemeine Information dar und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Quellen:

  • BMF-Seite inkl. PDF-Download zum Schreiben vom 19.01.2026.

  • BMF-Schreiben vom 19.01.2026 (GZ IV C 6 – S 2171-d/00002/001/114), u. a. Anwendungsbereich, Einflussnahmekriterien, Kostenkatalog, Investitionsphase, Aufteilung, § 15b EStG, offene Fälle.


Bewertung von Immobilien im Sachwertverfahren: Regelherstellungskosten

Die Regelherstellungskosten und der Gebäudesachwert nach § 190 BewG werden jährlich über Baupreisindizes an das aktuelle Baukosten‑Niveau angepasst. Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 hat das BMF nun die maßgeblichen Indizes veröffentlicht.

Hintergrund: Gebäudesachwert nach § 190 BewG

Der Gebäudesachwert ist ein zentraler Baustein bei der Bewertung von Immobilien im Sachwertverfahren nach dem Bewertungsgesetz. Er ergibt sich im Grundsatz aus den Regelherstellungskosten des Gebäudes, die an das aktuelle Preisniveau angepasst und um Alterswertminderungen korrigiert werden. Die maßgeblichen Regelherstellungskosten sind in Anlage 24, Teil II, BewG nach verschiedenen Gebäudearten typisiert festgelegt.

Rolle der Baupreisindizes

Damit die in Anlage 24, Teil II, BewG festgelegten Regelherstellungskosten nicht veralten, verweist § 190 Abs. 4 Satz 4 BewG auf eine regelmäßige Anpassung über Baupreisindizes. Das Bundesfinanzministerium gibt hierfür jährlich die relevanten Indizes bekannt, die auf den Preisindizes für die Bauwirtschaft des Statistischen Bundesamts beruhen. Für 2026 wurden die am 9. Januar 2026 veröffentlichten Jahresdurchschnittsindizes 2025 (Neubau in konventioneller Bauart von Wohn‑ und Nichtwohngebäuden, Basis 2021 = 100) herangezogen und auf 2010 = 100 umgebast.

Baupreisindizes für Bewertungsstichtage 2026

Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 gelten folgende Baupreisindizes zur Anpassung der Regelherstellungskosten:

  • Gebäudearten 1.01 bis 5.1 der Anlage 24, Teil II, BewG: Index 189,1
  • Gebäudearten 5.2 bis 18.2 der Anlage 24, Teil II, BewG: Index 192,9

Die in Anlage 24, Teil II, BewG enthaltenen besonderen Bestimmungen zum Teileigentum sowie zur Auffangklausel gelten für die Anwendung dieser Indizes entsprechend.

Praktische Ermittlung des Gebäudesachwerts 2026

In der Praxis wird zunächst der passende Gebäudetyp aus Anlage 24, Teil II, BewG ausgewählt und der zugehörige Regelherstellungskostenwert je Quadratmeter (bzw. andere Bezugseinheit) entnommen. Dieser Basiswert wird mit dem für 2026 maßgeblichen Baupreisindex des jeweiligen Gebäudeartenkatalogs multipliziert, um die angepassten Regelherstellungskosten zu ermitteln, und sodann mit der Bruttogrundfläche des Gebäudes verrechnet.

Im nächsten Schritt wird der so ermittelte Gebäudeneubauwert um die Alterswertminderung nach den Vorgaben des § 190 BewG reduziert, womit sich der Gebäudesachwert ergibt. Die bekanntgemachten Baupreisindizes sind dabei für alle Bewertungsstichtage des Jahres 2026 verbindlich und werden im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht, was eine einheitliche und rechtssichere Anwendung in der steuerlichen Bewertungspraxis gewährleistet.

Bewertung von Immobilien im Ertragswertverfahren: Bewirtschaftungskosten

Seit dem 1. Januar 2026 gelten für die Bewertung von Immobilien nach dem Bewertungsgesetz neue Werte für die Bewirtschaftungskosten. Diese Anpassung betrifft insbesondere die Ermittlung des Ertragswerts nach § 187 BewG und sorgt dafür, dass die angesetzten Pauschalen an das aktuelle Preisniveau angepasst werden.

Was regelt § 187 BewG?

§ 187 BewG bildet die Grundlage für die pauschale Ermittlung der Bewirtschaftungskosten im Ertragswertverfahren. Dazu zählen Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten, Betriebskosten und das Mietausfallwagnis, die bei einer gewöhnlichen Bewirtschaftung typischerweise anfallen. Für Wohnnutzung verweist das Gesetz auf Anlage 23 BewG, in der Basiswerte je Quadratmeter für Verwaltung und Instandhaltung festgelegt sind.

Rolle der Verbraucherpreisindizes

Damit diese Basiswerte nicht über Jahre hinweg „veralten“, schreibt § 187 Abs. 3 BewG eine regelmäßige Anpassung über Verbraucherpreisindizes vor. Auf Grundlage der Daten des Statistischen Bundesamts gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) jährlich die maßgeblichen Indizes zur Anpassung bekannt. Für Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026 wurden nun die relevanten Werte veröffentlicht und damit die Grundlage für die Aktualisierung der Bewirtschaftungskosten geschaffen.

Die maßgeblichen Indizes für 2026

Für die Bewertung im Jahr 2026 sind zwei Indexstände entscheidend:

  • Verbraucherpreisindex Deutschland, Oktober 2025 (2020 = 100): 123,0
  • Verbraucherpreisindex Deutschland, Oktober 2001 (2020 = 100): 77,1

Aus dem Verhältnis dieser beiden Werte wird ein Anpassungsfaktor gebildet, mit dem die in Anlage 23 BewG enthaltenen Basiswerte für Verwaltungs- und Instandhaltungskosten hochgerechnet werden. Dieser Faktor gilt einheitlich für alle Bewertungsstichtage im Kalenderjahr 2026.

Wie erfolgt die Berechnung in der Praxis?

In der praktischen Anwendung bedeutet dies: Zuerst werden die nicht indexierten Basiswerte aus Anlage 23 BewG herangezogen. Diese Werte werden anschließend mit dem für 2026 maßgeblichen Anpassungsfaktor multipliziert, sodass sich die indizierten Verwaltungs- und Instandhaltungskosten je Quadratmeter und Jahr ergeben. Eine Ermittlung auf Basis tatsächlicher Kosten ist im Rahmen des § 187 BewG ausdrücklich nicht vorgesehen – die pauschalen, indizierten Werte sind zwingend anzuwenden.

Warum die Anpassung wichtig ist

Die regelmäßige Fortschreibung der Bewirtschaftungskosten sorgt dafür, dass die Ertragswertberechnung nicht hinter der wirtschaftlichen Realität zurückbleibt. Steigende Lebenshaltungs- und Baukosten spiegeln sich so auch in den pauschalen Kostenansätzen wider. Für Steuerpflichtige, Berater und Finanzverwaltung schafft dies mehr Transparenz und Rechtssicherheit bei der Bewertung von Immobilien, insbesondere im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler seit 1. Januar 2026 in Kraft


Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler zwischen Deutschland und den Niederlanden. Mit der Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens können Beschäftigte nun bis zu 34 Tage pro Jahr im Homeoffice arbeiten, ohne dass sich ihre steuerliche Zuordnung ändert. Diese Neuerung bringt spürbare Erleichterungen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Grenzregionen – insbesondere in Nordrhein-Westfalen.

„Dass die neue Homeoffice-Regelung nun gilt, ist ein wichtiges Signal für die Menschen in der Grenzregion. Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen“, betonte Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister von Nordrhein-Westfalen. Das Land hatte sich in den vergangenen Jahren intensiv dafür eingesetzt, dass die während der Corona-Pandemie geltenden Sonderregelungen nicht ersatzlos auslaufen. Denn bisher führten unterschiedliche Steuerregelungen häufig zu aufwendigen Einkommensaufteilungen und Unsicherheit im grenzüberschreitenden Arbeitsalltag.

Die 34-Tage-Regelung reduziert diesen Aufwand erheblich. Dennoch sieht das Land darin nur einen ersten Schritt: Die niederländische Regierung hat bereits signalisiert, sich für weitergehende Lösungen einzusetzen, die es Grenzpendlern ermöglichen sollen, künftig regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten – ohne steuerliche Nachteile.

Minister Optendrenk unterstreicht diese Perspektive: „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet. Wer grenzüberschreitend arbeitet, soll frei entscheiden können, wo und wie gearbeitet wird.“ Nordrhein-Westfalen will sich daher auch künftig auf Bundes- und EU-Ebene dafür starkmachen, dass die Steuerregeln mit der zunehmenden Flexibilisierung der Arbeitswelt Schritt halten.

Die Ankündigung der niederländischen Regierung, das Thema im Rahmen der OECD, der Europäischen Union sowie der Benelux-Zusammenarbeit weiter voranzutreiben, wird in Düsseldorf ausdrücklich begrüßt. Das Land sieht darin eine wichtige Chance, langfristig tragfähige und praxistaugliche Lösungen für Grenzpendler zu schaffen – und damit eine nachhaltige Stärkung des gemeinsamen Wirtschafts- und Lebensraums entlang der deutsch-niederländischen Grenze.

Quelle: Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 5. Januar 2026

Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler: Mehr Flexibilität ab 2026

Endlich Rechtssicherheit: Deutschland und die Niederlande ermöglichen bis zu 34 Homeoffice-Tage ohne steuerliche Komplikationen

Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine neue Regelung, die für Tausende Grenzpendler zwischen Deutschland und den Niederlanden eine spürbare Erleichterung bedeutet. Das angepasste Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt es Beschäftigten nun, bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice zu arbeiten, ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Situation verändert.

Ein längst überfälliger Schritt

Wer täglich oder wöchentlich zwischen Deutschland und den Niederlanden pendelt, kennt die Herausforderungen: komplizierte Steuerregelungen, umfangreiche Dokumentationspflichten und die ständige Unsicherheit, ob ein zusätzlicher Homeoffice-Tag bereits steuerliche Konsequenzen nach sich zieht. Besonders in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg, Kleve und dem Kreis Viersen hatte diese Situation zu erheblichem Verwaltungsaufwand geführt.

Dr. Marcus Optendrenk, Finanzminister von Nordrhein-Westfalen, begrüßt die neue Regelung ausdrücklich: „Sie schafft Rechtssicherheit und berücksichtigt endlich die Realität moderner Arbeitsformen.“ Tatsächlich hat sich die Arbeitswelt in den vergangenen Jahren fundamental verändert. Homeoffice ist längst keine Ausnahme mehr, sondern für viele Beschäftigte selbstverständlicher Bestandteil ihres Arbeitsalltags.

Weniger Bürokratie, mehr Planungssicherheit

Die praktischen Auswirkungen der neuen Regelung sind erheblich. Grenzpendler müssen nun nicht mehr jeden einzelnen Homeoffice-Tag akribisch dokumentieren und befürchten, dass ihre Einkünfte zwischen beiden Staaten aufgeteilt werden. Bis zur Grenze von 34 Tagen bleibt alles beim Alten – die Besteuerung erfolgt wie gewohnt im Tätigkeitsstaat.

Für Arbeitgeber bedeutet dies ebenfalls eine deutliche Vereinfachung. Sie können ihren Mitarbeitenden ohne steuerrechtliche Bedenken flexible Arbeitsmodelle anbieten, was gerade in Zeiten des Fachkräftemangels ein wichtiger Standortvorteil sein kann.

Ein erster Schritt, aber nicht das Ende

So erfreulich die neue Regelung ist – sie ist aus Sicht vieler Beteiligter erst der Anfang. Wer regelmäßig ein oder zwei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten möchte, stößt mit 34 Tagen im Jahr schnell an Grenzen. Hochgerechnet entspricht dies nicht einmal einem Tag pro Woche über das gesamte Jahr.

Sowohl Nordrhein-Westfalen als auch die niederländische Regierung haben daher bereits angekündigt, sich für weitergehende Lösungen einzusetzen. Minister Optendrenk macht deutlich: „Unser Ziel bleibt eine einfache und faire Besteuerung für Grenzpendler, die echte Planungssicherheit bietet.“

Europäische Dimension

Interessant ist, dass die Niederlande das Thema nun auch auf internationaler Ebene vorantreiben wollen – bei der OECD, der Europäischen Union und im Rahmen der Benelux-Zusammenarbeit. Dies könnte den Weg ebnen für einheitlichere Regelungen in ganz Europa, von denen nicht nur deutsch-niederländische Grenzpendler profitieren würden.

In Zeiten zunehmender europäischer Integration und digitaler Arbeitsmöglichkeiten wirken starre nationale Steuerregelungen zunehmend wie ein Relikt aus vergangenen Tagen. Die grenzüberschreitende Mobilität von Arbeitnehmern ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wirtschaftsraums – die steuerlichen Rahmenbedingungen sollten dies unterstützen, nicht behindern.

Fazit: Fortschritt mit Ausbaupotenzial

Die neue Homeoffice-Regelung ist ein wichtiger Erfolg für Grenzpendler und zeigt, dass die Politik durchaus in der Lage ist, auf veränderte Arbeitswelten zu reagieren. Nordrhein-Westfalen hat hier beharrlich auf Verbesserungen gedrungen – mit Erfolg.

Gleichzeitig macht die Regelung deutlich, wie viel noch zu tun ist. 34 Homeoffice-Tage sind besser als keine Regelung, aber weit entfernt von der Flexibilität, die moderne Arbeitsmodelle eigentlich erfordern. Der politische Wille zu weiteren Verbesserungen ist erkennbar vorhanden – sowohl in Deutschland als auch in den Niederlanden.

Für die Betroffenen heißt es nun: Die neue Regelung nutzen, aber gleichzeitig die weitere Entwicklung im Blick behalten. Der Weg zu einer wirklich grenzenlosen Arbeitswelt in Europa ist noch lang, aber die Richtung stimmt.


Die neue Regelung gilt seit dem 1. Januar 2026 und basiert auf dem angepassten Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden.

E-Bikes für Arbeitnehmer: So nutzen Sie die steuerlichen Vorteile optimal

Die Überlassung von E-Bikes und Pedelecs durch den Arbeitgeber boomt – und das aus gutem Grund. Der Gesetzgeber hat attraktive Steuervergünstigungen geschaffen, die bis Ende 2030 gelten. Doch nicht jedes Elektrofahrrad wird steuerlich gleich behandelt. Wir zeigen Ihnen, worauf Sie achten müssen und wie Sie die Vorteile optimal nutzen.

E-Bike, Pedelec oder Kfz? Die entscheidende Unterscheidung

Bevor wir zu den steuerlichen Vorteilen kommen, müssen wir klären: Handelt es sich um ein „normales“ Fahrrad oder um ein Kraftfahrzeug? Diese Einordnung hat erhebliche steuerliche Konsequenzen.

Klassische E-Bikes

E-Bikes fahren auf Knopfdruck ohne dass Sie in die Pedale treten müssen.

Steuerliche Einordnung:

  • Bis 6 km/h: Gilt als normales Fahrrad
  • Ab 6 km/h: Gilt als zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug

Pedelecs (Pedal Electric Cycle)

Pedelecs unterstützen nur, wenn Sie gleichzeitig in die Pedale treten.

Steuerliche Einordnung:

  • Unterstützung bis 25 km/h + max. 0,24 kW Nenndauerleistung: Gilt als Fahrrad
  • Unterstützung über 25 km/h oder höhere Leistung: Gilt als zulassungspflichtiges Kfz (S-Pedelec)

Warum ist diese Unterscheidung so wichtig?

Die Einordnung als „Fahrrad“ oder „Kfz“ entscheidet darüber, welche steuerlichen Regelungen zur Anwendung kommen. Die Vorteile sind bei Fahrrädern deutlich größer als bei Kfz.

Variante 1: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Fahrrad eingestuft)

Dies ist der steuerlich attraktivste Fall und betrifft die meisten handelsüblichen E-Bikes und Pedelecs bis 25 km/h.

Die Steuervergünstigung: Komplett steuer- und sozialversicherungsfrei!

Zeitraum: 01.01.2019 bis 31.12.2030

Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen ein E-Bike oder Pedelec (als Fahrrad eingestuft) zur Verfügung stellt, ist dies komplett steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie zahlen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Vorteil.

Wichtige Voraussetzungen

1. Zeitpunkt der Überlassung

  • Das E-Bike muss nach dem 01.01.2019 überlassen worden sein
  • Der Zeitpunkt der Anschaffung durch den Arbeitgeber ist unerheblich
  • Auch geleaste Bikes sind begünstigt, unabhängig vom Leasingbeginn

2. Zusätzlichkeit zum Arbeitslohn Das E-Bike muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen werden.

Achtung bei Gehaltsumwandlung: Wenn Sie auf einen Teil Ihres Bruttogehalts verzichten, um das E-Bike zu erhalten, greift die Steuerbefreiung nicht! Dies ist ein häufiger und kostspieliger Fehler.

Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale

Ein weiterer Vorteil: Die steuerfreie E-Bike-Überlassung wird nicht auf Ihre Entfernungspauschale für den Arbeitsweg angerechnet. Sie können weiterhin 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro) in Ihrer Steuererklärung geltend machen – auch wenn Sie mit dem Dienstrad zur Arbeit fahren.

Umsatzsteuer beim Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber fällt grundsätzlich Umsatzsteuer auf die Nutzungsüberlassung an. Als Bemessungsgrundlage empfiehlt sich der Wert nach der 1-Prozent-Regelung (1 % des Bruttolistenpreises pro Monat), auch wenn sich die Finanzverwaltung hierzu noch nicht eindeutig geäußert hat.

Praktisches Beispiel

Ausgangssituation:

  • Bruttolistenpreis E-Bike: 3.000 Euro
  • Überlassung ab Januar 2025 zusätzlich zum Gehalt
  • Nutzung auch privat und für Arbeitsweg

Steuerliche Behandlung:

  • Geldwerter Vorteil: 0 Euro (steuer- und sozialversicherungsfrei)
  • Entfernungspauschale: Kann weiterhin in voller Höhe geltend gemacht werden
  • Vorteil für Arbeitnehmer bei angenommenem Grenzsteuersatz von 40 %: ca. 1.440 Euro pro Jahr (40 % von 3.000 Euro × 1 % × 12 Monate)

Variante 2: Überlassung eines Elektrofahrrads (als Kfz eingestuft)

Für schnelle E-Bikes und S-Pedelecs (über 25 km/h) gelten andere Regelungen, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden.

Besteuerung wie ein Dienstwagen

Grundsätzlich: Es gelten die normalen Regeln für Dienstwagen:

  • 1-Prozent-Regelung oder Fahrtenbuchmethode
  • Zusätzlich 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Aber: Es gibt erhebliche Vergünstigungen!

Die Vergünstigungen für Elektro-Kfz

Für Elektrofahrräder (als Kfz), die vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft/überlassen werden:

Der maßgebliche Listenpreis ist nur mit einem Viertel (25 %) anzusetzen!

Praktisches Beispiel S-Pedelec:

  • Bruttolistenpreis: 4.000 Euro
  • Entfernung Wohnung – Arbeit: 10 km

Berechnung geldwerter Vorteil:

  • Privatnutzung: 1 % von 1.000 Euro (4.000 × 25 %) = 10 Euro/Monat
  • Arbeitsweg: 0,03 % von 1.000 Euro × 10 km = 3 Euro/Monat
  • Gesamt: 13 Euro/Monat = 156 Euro/Jahr

Bei einem Grenzsteuersatz von 40 % zahlen Sie ca. 62 Euro Steuern pro Jahr – deutlich weniger als bei einem normalen Dienstwagen.

Fahrtenbuchmethode als Alternative

Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Aufwendungen für Abschreibung bzw. Leasingraten entsprechend um 75 % zu mindern.

Umsatzsteuer

Für die Überlassung eines als Kfz eingestuften E-Bikes fällt beim Arbeitgeber grundsätzlich Umsatzsteuer an.

Variante 3: Übereignung (Schenkung) eines E-Bikes

Schenkt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein E-Bike oder Fahrrad, liegt ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor.

Bewertung des Sachbezugs

Der Wert wird mit einem Abschlag von 4 % vom üblichen Endpreis am Abgabeort angesetzt.

Beispiel:

  • Marktpreis E-Bike: 3.000 Euro
  • Anzusetzender Wert: 3.000 Euro × 96 % = 2.880 Euro
  • Lohnsteuer bei 40 % Grenzsteuersatz: ca. 1.152 Euro

Pauschalversteuerung möglich

Der Arbeitgeber kann die Steuer mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) übernehmen. Dies kann attraktiv sein, wenn der persönliche Steuersatz höher liegt.

Sonderfall: Arbeitgeber ist Hersteller

Ist Ihr Arbeitgeber gleichzeitig der Hersteller des Fahrrads, kann ein Rabattfreibetrag von 1.080 Euro geltend gemacht werden. In vielen Fällen ist die Schenkung dann komplett steuerfrei möglich.

Steuerfreies Aufladen auf dem Betriebsgelände

Die Regelung

Vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 ist das Aufladen von Elektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers lohnsteuerfrei.

Begünstigt sind:

  • Alle Elektroautos (reine E-Autos und Hybride)
  • E-Bikes, die schneller als 25 km/h fahren können (S-Pedelecs)

Voraussetzung: Die Ladestation muss sich auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers befinden.

Was ist steuerfrei?

  • Die Nutzung der Ladestation
  • Der abgegebene Strom

Keine Umsatzsteuer

Auch für den Arbeitgeber fällt keine Umsatzsteuer auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Aufladung an.

Auswirkung bei Fahrtenbuchmethode

Die Steuerbefreiung wirkt sich nur bei der Fahrtenbuchmethode aus, da dort die tatsächlichen Kosten erfasst werden. Bei der pauschalen 1-Prozent-Methode sind bereits alle Kosten abgegolten.

Pauschaler Ansatz von Stromkosten für private Aufladung

Viele Arbeitnehmer laden ihr Elektrofahrzeug auch zuhause auf. Für betriebliche Fahrten können diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Nachweis der Stromkosten

Variante 1: Genauer Nachweis

  • Mit gesondertem Stromzähler (stationär oder mobil)
  • Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten sind ausreichend
  • Berücksichtigung auch des anteiligen Grundpreises

Variante 2: Pauschale Werte (Vereinfachung)

Das BMF hat folgende monatliche Pauschalbeträge festgelegt:

SituationElektrofahrzeugHybridfahrzeug
Mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber30 Euro15 Euro
Ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber70 Euro35 Euro

Diese Pauschalen können ohne weiteren Nachweis angesetzt werden.

Überlassung von Ladevorrichtungen

Die Regelung

Die kostenlose oder verbilligte Überlassung von Ladestationen vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer wird vom 01.01.2017 bis 31.12.2030 steuerlich begünstigt.

Begünstigt sind:

  • Ladestationen für Elektroautos
  • Ladestationen für Elektrofahrräder, die als Kfz gelten

Pauschalversteuerung möglich

Der geldwerte Vorteil kann mit einem Pauschalsatz von 25 % (plus Solidaritätszuschlag) besteuert werden. Dies ist deutlich günstiger als die individuelle Versteuerung bei hohen Grenzsteuersätzen.

Auch Zuschüsse sind begünstigt

Beteiligt sich der Arbeitgeber mit einem Zuschuss an der Anschaffung einer Ladevorrichtung, gilt die gleiche Pauschalversteuerung.

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitgeber

1. Zusätzlichkeit sicherstellen

Richtig: „Zusätzlich zu Ihrem Bruttogehalt von 4.000 Euro erhalten Sie ein E-Bike zur privaten Nutzung.“

Falsch: „Ihr Bruttogehalt beträgt künftig 3.900 Euro, dafür erhalten Sie ein E-Bike im Wert von 100 Euro monatlich.“

Die zweite Variante ist eine Gehaltsumwandlung und führt zum Verlust der Steuerbefreiung!

2. Zeitpunkt der Überlassung dokumentieren

Dokumentieren Sie genau, wann das E-Bike dem Arbeitnehmer überlassen wurde (Übergabeprotokoll, Vertrag).

3. Vertragliche Regelungen treffen

  • Private Nutzung ausdrücklich gestatten
  • Regelungen zu Wartung und Versicherung treffen
  • Rückgabemodalitäten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses klären

4. Lademöglichkeiten anbieten

Bieten Sie auf dem Betriebsgelände Lademöglichkeiten an – dies ist ein zusätzlicher steuerfreier Benefit und fördert die Nutzung.

Gestaltungsempfehlungen für Arbeitnehmer

1. Auf Zusätzlichkeit bestehen

Bestehen Sie darauf, dass das E-Bike zusätzlich zum Gehalt gewährt wird, nicht im Wege der Gehaltsumwandlung.

2. Richtige Kategorie wählen

Überlegen Sie genau, ob Sie ein „normales“ E-Bike/Pedelec (bis 25 km/h) oder ein S-Pedelec (über 25 km/h) benötigen:

  • Normale E-Bikes/Pedelecs: Komplett steuerfrei
  • S-Pedelecs: Reduzierte Besteuerung, aber nicht steuerfrei

3. Entfernungspauschale nicht vergessen

Auch bei steuerfreier E-Bike-Nutzung können Sie die Entfernungspauschale für Ihren Arbeitsweg geltend machen.

4. Dokumentation für Stromkosten

Wenn Sie betriebliche Fahrten haben und zuhause laden, nutzen Sie die Pauschalen oder dokumentieren Sie die Kosten mit einem separaten Zähler.

Häufige Fehler und wie Sie sie vermeiden

Fehler 1: Gehaltsumwandlung statt Zusätzlichkeit

Problem: Das E-Bike wird durch Gehaltsverzicht „finanziert“.

Lösung: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich darüber im Klaren sein, dass nur die zusätzliche Gewährung steuerfrei ist.

Fehler 2: Falsche Einordnung des Fahrzeugs

Problem: Ein S-Pedelec wird als normales E-Bike behandelt.

Lösung: Prüfen Sie genau die technischen Daten. Bei Unsicherheit: Herstellerbescheinigung einholen.

Fehler 3: Fehlende Dokumentation

Problem: Bei Betriebsprüfung kann die Zusätzlichkeit nicht nachgewiesen werden.

Lösung: Schriftliche Vereinbarung über die E-Bike-Überlassung zusätzlich zum Arbeitsvertrag.

Fehler 4: Alte Überlassung (vor 2019)

Problem: Das E-Bike wurde bereits vor 2019 überlassen und soll nun steuerfrei gestellt werden.

Lösung: Die Steuerbefreiung greift nur für Überlassungen ab 01.01.2019. Prüfen Sie, ob eine „Neuüberlassung“ möglich und sinnvoll ist.

Vergleich der verschiedenen Varianten

VarianteSteuerliche BehandlungVorteileNachteile
E-Bike als Fahrrad (Überlassung)Komplett steuerfreiHöchste Steuerersparnis, keine SV-BeiträgeNur bis 25 km/h
S-Pedelec als Kfz (Überlassung)25 % des ListenpreisesHöhere Geschwindigkeit möglichNicht komplett steuerfrei
Übereignung (Schenkung)Lohnsteuerpflichtig (Abschlag 4 %)Sie werden EigentümerHöhere Steuerbelastung
GehaltsumwandlungVoll steuerpflichtigKein zusätzlicher Aufwand für AGKeine Steuervorteile!

Fazit und Checkliste

Die Überlassung von E-Bikes durch den Arbeitgeber ist eine Win-Win-Situation: Arbeitnehmer profitieren von erheblichen Steuervorteilen, Arbeitgeber können attraktive Benefits ohne hohe Kosten anbieten.

Checkliste für die optimale Gestaltung:

  • [ ] Fahrzeug als „Fahrrad“ oder „Kfz“ korrekt eingeordnet
  • [ ] Überlassung erfolgt zusätzlich zum Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung)
  • [ ] Überlassung erfolgt nach dem 01.01.2019
  • [ ] Vertragliche Vereinbarung schriftlich dokumentiert
  • [ ] Private Nutzung ausdrücklich gestattet
  • [ ] Zeitpunkt der Überlassung dokumentiert
  • [ ] Lademöglichkeiten auf dem Betriebsgelände angeboten (soweit möglich)
  • [ ] Entfernungspauschale in Steuererklärung geltend gemacht
  • [ ] Bei Stromkosten: Pauschalen genutzt oder separate Zähler installiert

Die Steuervergünstigungen gelten noch bis Ende 2030 – nutzen Sie diese attraktive Möglichkeit!

Möchten Sie Ihren Mitarbeitern E-Bikes anbieten oder als Arbeitnehmer ein Dienstrad erhalten? Wir beraten Sie zur optimalen Gestaltung!

Weitere Informationen und aktuelle Steuertipps finden Sie auf www.steuerschroeder.de


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand Januar 2026 wieder und ersetzt keine individuelle Beratung.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin