Neuerungen beim bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine aktualisierte Version des Vordruckmusters USt 7 A für die Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung herausgegeben. Dieser Schritt folgt auf umfassende Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und ist seit der Bekanntgabe im Bundessteuerblatt Teil I verbindlich anzuwenden.

Überblick über den Vordruck USt 7 A

Der Vordruck USt 7 A ist ein essenzielles Instrument für die Durchführung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen. Ursprünglich im November 2019 eingeführt, hat er das Ziel, die Effizienz und Standardisierung dieser Prüfungen zu erhöhen. Mit der Überarbeitung reagiert das BMF auf die Notwendigkeit, den Vordruck an aktuelle technologische Entwicklungen und administrative Anforderungen anzupassen.

Änderungen und zulässige Abweichungen

Die jüngste Überarbeitung umfasst folgende zentrale Punkte:

  1. Verkürzte Form: Der Vordruck kann in einer verkürzten Form ausgegeben werden, wenn IT-Programme verwendet werden. Dies bedeutet, dass im Einzelfall nur die für die jeweilige Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden müssen.
  2. Abweichungen aus organisatorischen Gründen: Abweichungen vom Standardvordruck sind zulässig, wenn sie aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich sind. Dies bietet den Behörden Flexibilität, den Vordruck an spezifische Situationen anzupassen.

Bedeutung der Änderungen

Die Einführung des aktualisierten Vordrucks stellt einen wichtigen Schritt zur Vereinfachung und Beschleunigung des Prozesses der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen dar. Durch die Möglichkeit, den Vordruck zu verkürzen, können Ressourcen effizienter genutzt und die Umweltbelastung durch unnötigen Papierverbrauch reduziert werden. Die zulässigen Abweichungen erhöhen die Anpassungsfähigkeit der Finanzbehörden an komplexe oder ungewöhnliche Prüfungsumstände.

Ausblick

Mit der Aktualisierung des Vordrucks USt 7 A reagiert das BMF auf die dynamischen Anforderungen der Steuerprüfung in einer digitalisierten Welt. Die Anpassungen tragen dazu bei, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Umsatzsteuer-Sonderprüfungen zu verbessern und gleichzeitig die administrativen Lasten für die Behörden zu verringern.

Für Unternehmen bedeutet die Einführung dieser Änderungen, dass sie sich auf effizientere und möglicherweise weniger invasive Prüfungen einstellen können, die durch den Einsatz moderner Technologien und flexiblerer Verfahren gekennzeichnet sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche – Was Sie wissen müssen

Das EU-Parlament hat am 24. April 2024 entscheidende Gesetze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verabschiedet. Diese Gesetzgebung zielt darauf ab, die EU-Richtlinien zu stärken und effizientere Maßnahmen zur Überwachung und Meldung verdächtiger Aktivitäten zu implementieren.

Zugang zu Registern und Informationsquellen

Die neuen Regelungen gewährleisten, dass Personen mit „berechtigtem Interesse“, wie Medienschaffende, Organisationen der Zivilgesellschaft und zuständige Behörden, Zugang zu nationalen Registern erhalten, die Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer beinhalten. Diese Register sind auf EU-Ebene vernetzt und enthalten Daten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen, was eine umfassende Überprüfung und Nachverfolgung von Vermögensbewegungen ermöglicht.

Sorgfaltspflichten und Überwachung

Ab 2029 werden erhöhte Sorgfaltspflichten eingeführt, die auch Profifußballvereine und deren Agenten einschließen. Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle Beteiligten in hochwertigen Finanztransaktionen die Identität ihrer Kunden überprüfen und verdächtige Aktivitäten melden. Zudem stärkt die Gesetzgebung die Befugnisse der Financial Intelligence Units (FIUs), um effektiver gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen.

Einführung einer neuen EU-Agentur

Die neu zu gründende Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA) wird ihren Sitz in Frankfurt haben. Ihre Aufgaben umfassen die direkte Aufsicht über die risikoreichsten Unternehmen, das Eingreifen bei Versagen nationaler Aufsichtsbehörden und die Überwachung der Umsetzung gezielter Finanzsanktionen. Die AMLA soll eine zentrale Rolle in der Koordination der nationalen Behörden spielen und als Vermittler fungieren.

EU-Grenze für Barzahlungen

Ein weiterer wichtiger Aspekt der neuen Regelungen ist die Festlegung einer EU-weiten Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Möglichkeiten zur Geldwäsche durch hohe Bargeldtransaktionen zu minimieren.

Bedeutung dieser Gesetze

Diese Gesetze sind ein entscheidender Schritt zur Stärkung der finanziellen Sicherheit innerhalb der EU. Sie adressieren nicht nur die Bedenken hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sondern auch die Forderungen der europäischen Bürger nach transparenteren und sichereren Finanzsystemen. Die Implementierung dieser Regelungen wird die Integrität des Finanzmarktes in der EU weiter stärken und eine robustere Grundlage für die Bekämpfung krimineller Aktivitäten bieten.

Nächste Schritte

Bevor die Gesetze endgültig in Kraft treten, müssen sie vom Rat formell angenommen und im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Dies markiert den Beginn einer neuen Ära in der finanziellen Aufsicht innerhalb der Europäischen Union.

Mit dieser umfassenden Gesetzgebung setzt das EU-Parlament ein klares Signal, dass es ernsthaft bestrebt ist, Finanzkriminalität effektiv zu bekämpfen und ein sicheres, transparentes und gerechtes wirtschaftliches Umfeld in Europa zu fördern.

Quelle: EU-Parlament

Die Kosten einer Arbeitsstunde in Deutschland – Ein europäischer Vergleich

Laut einer Aktuellen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) vom 25. April 2024 kostete eine Arbeitsstunde in Deutschland im Jahr 2023 durchschnittlich 41,30 Euro. Dieser Betrag positioniert Deutschland als eines der Länder mit den höchsten Arbeitskosten innerhalb der Europäischen Union (EU-27), was bedeutende Implikationen für Unternehmen und Arbeitnehmer hat.

Deutschland im europäischen Kontext

Mit 41,30 Euro pro Stunde lagen die Arbeitskosten in Deutschland etwa 30 % über dem EU-Durchschnitt von 31,80 Euro. Im Vergleich zu anderen EU-Ländern nimmt Deutschland damit den sechsten Platz ein. Die Spitzenreiter in dieser Statistik waren Luxemburg mit 53,90 Euro, Dänemark mit 48,10 Euro und Belgien mit 47,10 Euro pro Arbeitsstunde.

Branchenspezifische Unterschiede

Besonders interessant sind die branchenspezifischen Unterschiede:

  • Im Verarbeitenden Gewerbe betrug der durchschnittliche Stundenlohn in Deutschland 46,00 Euro, was ihn rund 44 % teurer macht als den EU-Durchschnitt in diesem Sektor (32,00 Euro).
  • Im Bereich der marktbestimmten Dienstleistungen lagen die Kosten bei 39,80 Euro pro Stunde, etwa 25 % über dem EU-Durchschnitt.

Arbeitskostenentwicklung

Trotz der hohen Kosten war der Anstieg der Arbeitskosten in Deutschland mit 4,8 % geringfügig niedriger als der EU-Durchschnitt von 5,3 %. Dies steht im Kontrast zu Ländern wie Ungarn (19,9 %), Rumänien (16,1 %) und Polen (15,9 %), wo die Arbeitskosten deutlich stärker gestiegen sind.

Wirtschaftliche Überlegungen

Die hohe Kostenbelastung durch Arbeitskosten in Deutschland ist sowohl eine Herausforderung als auch eine Chance. Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie effizienter arbeiten und möglicherweise stärker in Automatisierung und technologische Innovationen investieren müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Für Arbeitnehmer stellt es einerseits eine Sicherung ihres Lebensstandards dar, kann andererseits aber auch die Arbeitsplatzsicherheit beeinflussen, besonders in globalisierten Märkten, wo Unternehmen Produktionsstätten in Länder mit niedrigeren Arbeitskosten verlagern könnten.

Ausblick

Die Dynamik der Arbeitskosten wird weiterhin ein wichtiges Thema in der europäischen Wirtschaftspolitik sein. Die Balance zwischen fairen Löhnen für Arbeitnehmer und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen bleibt eine komplexe Herausforderung. Wie Deutschland und andere EU-Länder diese Herausforderungen angehen, wird entscheidend sein für die Zukunft der Arbeitsmärkte und der wirtschaftlichen Entwicklung in der Region.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Stundenlohn.html

Anhebung des Mindestlohns in der Altenpflege

Ab dem 1. Mai 2024 erleben rund 1,3 Millionen Pflegekräfte in Deutschland eine bedeutende Steigerung ihres Einkommens. Die Bundesregierung hat eine Erhöhung der Mindestlöhne in der Altenpflege beschlossen, die in mehreren Stufen bis Juli 2025 umgesetzt wird. Diese Maßnahme zielt darauf ab, die Arbeitsbedingungen in einem der wichtigsten, aber oft unterbezahlten Sektoren des Gesundheitswesens zu verbessern.

Neue Mindestlöhne nach Qualifikation

Die Mindestlöhne werden wie folgt angepasst:

  • Pflegehilfskräfte sehen ihre Stundensätze von 14,15 Euro (Stand Februar 2024) auf 15,50 Euro ab Mai 2024 steigen, mit einer weiteren geplanten Erhöhung auf 16,10 Euro zum Juli 2025.
  • Qualifizierte Pflegehilfskräfte, die mindestens eine einjährige Ausbildung absolviert haben, erhalten ab Mai 2024 16,50 Euro pro Stunde, mit einer Erhöhung auf 17,35 Euro im Juli 2025.
  • Pflegefachkräfte werden ab Mai 2024 einen Mindestlohn von 19,50 Euro pro Stunde erhalten, der im Juli 2025 auf 20,50 Euro steigt.

Diese Erhöhungen spiegeln die Anerkennung der kritischen und anspruchsvollen Arbeit wider, die Pflegekräfte leisten, und sollen helfen, den Beruf attraktiver zu machen und Fachkräfte im Sektor zu halten.

Zusätzlicher Urlaubsanspruch

Ein weiterer wichtiger Aspekt der neuen Regelungen ist der zusätzliche bezahlte Urlaub für Beschäftigte in der Altenpflege. Über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus erhalten diese bei einer 5-Tage-Woche neun zusätzliche Urlaubstage pro Kalenderjahr. Diese Regelung gilt nicht, wenn bereits tarifliche, betriebliche oder arbeitsrechtliche Vereinbarungen zusätzliche Urlaubstage vorsehen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Anpassung der Mindestlöhne wurde durch die Sechste Pflegearbeitsbedingungen-Verordnung ermöglicht, die bereits am 1. Februar 2024 in Kraft getreten ist. Die Pflegekommission, bestehend aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, empfiehlt alle zwei Jahre Anpassungen der Mindestlöhne, basierend auf der Tarifentwicklung und der wirtschaftlichen Lage.

Bedeutung dieser Maßnahmen

Die Erhöhung der Mindestlöhne und die zusätzlichen Urlaubstage sind entscheidende Schritte zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Altenpflege. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die finanzielle Anerkennung für Pflegekräfte erhöhen, sondern auch zur Attraktivität des Berufsfelds beitragen. Die Hoffnung ist, dass verbesserte finanzielle Anreize dazu beitragen werden, den Pflegenotstand in Deutschland zu mildern, indem sie mehr Menschen für den Pflegeberuf gewinnen und die Fluktuation im Sektor reduzieren.

Die Umsetzung dieser neuen Regelungen unterstreicht die Notwendigkeit, den Pflegeberuf in Deutschland weiter zu stärken und die Würdigung dieser unverzichtbaren Berufsgruppe in unserer Gesellschaft zu erhöhen.

Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Mindestlohn.html

Quelle: Bundesregierung

Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzungen in Timmendorfer Strand und Hohwacht

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat kürzlich in einer richtungsweisenden Entscheidung die Satzungen zur Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht für unwirksam erklärt. Diese Entscheidungen (Az. 6 KN 1/24 und 6 KN 2/24) vom 24. April 2024 haben potenziell weitreichende Auswirkungen für Eigentümer von Zweitwohnungen in diesen beliebten Urlaubsregionen.

Hintergrund der Entscheidung

Die Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht hatten ihre Satzungen über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer zuletzt in den Jahren 2020 und 2021 angepasst. Dies geschah, nachdem das Oberverwaltungsgericht bereits im Januar 2019 den zuvor angewandten Steuermaßstab als verfassungswidrig eingestuft hatte. Die neuen Satzungen orientierten sich maßgeblich am Lagewert der Immobilien, welcher sich wiederum an den jeweiligen Bodenrichtwerten orientiert, ergänzt durch Faktoren wie die Größe und das Alter der Zweitwohnung.

Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit

Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass dieser neue Steuermaßstab das aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes resultierende Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit verletzt. Die Vorsitzende des Senats, Christine Nordmann, erklärte, dass die Verwendung des reinen Bodenrichtwertes in €/m² als maßstabsprägend für den Lagewert keinen ausreichenden Bezug zu den tatsächlichen Aufwendungen für das Innehaben einer Zweitwohnung aufweise. Diese Entscheidung stützt sich auf die Argumentation, dass die bloße Lage einer Immobilie nicht zwingend die mit der Zweitwohnung verbundenen Aufwendungen widerspiegelt.

Formeller Fehler in Timmendorfer Strand

Ein zusätzlicher Aspekt, der zur Unwirksamkeit der Satzung in Timmendorfer Strand führte, war ein formeller Fehler bei der Einladung der Gemeindevertreter zur entscheidenden Sitzung im Juni 2020. Da nicht alle Vertreter ordnungsgemäß geladen waren und zudem ein Vertreter fehlte, konnte dieser Mangel auch nicht nachträglich geheilt werden.

Mögliche Folgen und nächste Schritte

Diese Urteile könnten weitreichende Folgen für die Praxis der Erhebung von Zweitwohnungssteuern in anderen Gemeinden haben, insbesondere wenn ähnliche Bewertungsmaßstäbe verwendet werden. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit für Kommunen, ihre Steuersatzungen auf eine solide rechtliche Grundlage zu stellen, die sowohl formellen als auch materiellen Anforderungen entspricht.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, was auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen hinweist. Es bleibt abzuwarten, ob und wie das Bundesverwaltungsgericht sich zu diesen Fragen positionieren wird.

Für Eigentümer von Zweitwohnungen in den betroffenen Gemeinden empfiehlt es sich, die weiteren Entwicklungen genau zu verfolgen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um die Auswirkungen dieser Urteile auf ihre persönliche Situation zu verstehen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

Wesentliche Änderungen für private Stiftungen bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

Die neuesten Entwicklungen in der steuerrechtlichen Behandlung rechtsfähiger privater Stiftungen des bürgerlichen Rechts bringen bedeutende Änderungen mit sich, die sowohl Stiftungen als auch deren Destinatäre direkt betreffen. Ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sowie ein darauf folgender koordinierter Ländererlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. April 2024 klären die Anforderungen an die Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos für diese Stiftungen.

Hintergrund des Urteils

In seinem Urteil vom 17. Mai 2023 (I R 42/19) hat der BFH entschieden, dass für rechtsfähige private Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos notwendig ist. Dies begründet der BFH damit, dass es an einer spezifischen Rechtsgrundlage für eine solche Feststellung mangelt.

Bedeutung des Urteils

Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die Art und Weise, wie private Stiftungen ihre steuerlichen Pflichten erfüllen und wie Ausschüttungen an ihre Destinatäre behandelt werden. Insbesondere betrifft dies die Regelungen zur Einlagenrückgewähr gemäß § 27 Absatz 7 KStG in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG.

Konsequenzen aus dem BMF-Schreiben

Das BMF-Schreiben, welches auf den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder basiert, stellt klar, dass auf Ebene der Leistungsempfänger einer Stiftung die Annahme einer Einlagenrückgewähr nicht möglich ist. Der Grund hierfür liegt darin, dass auf der Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird, was bedeutet, dass Beträge des Einlagekontos nicht für Ausschüttungen verwendet werden können. Diese Klarstellung hat unmittelbare Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung der Destinatäre.

Praktische Auswirkungen

Für die Praxis bedeutet dies, dass private Stiftungen und deren Berater die steuerlichen Implikationen dieser Entscheidung genau prüfen müssen. Insbesondere ist zu beachten, dass Ausschüttungen aus dem Vermögen der Stiftung nicht mehr als Rückgewähr von Einlagen behandelt werden können, was potenziell zu einer höheren steuerlichen Belastung für die Empfänger dieser Leistungen führen kann.

Fazit

Die Entscheidung des BFH und die darauffolgenden Klarstellungen durch das BMF bedeuten eine signifikante Änderung in der steuerlichen Behandlung privater Stiftungen. Stiftungen sowie ihre Destinatäre sollten sich dieser Änderung bewusst sein und gegebenenfalls ihre steuerliche Planung anpassen. Es empfiehlt sich, in dieser komplexen Materie professionellen steuerlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen korrekt erfüllt werden und keine unerwünschten steuerlichen Konsequenzen entstehen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Wohnungsbau und die degressive AfA – Ein umfassender Überblick

Neue Chancen für Investoren und Bauherren im Wohnungsbau

Mit der Einführung des Wachstumschancengesetzes wurden die Möglichkeiten für Investitionen in den Wohnungsbau deutlich erweitert. Die verbesserte degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) bietet attraktive Steuervorteile und soll den Neubau von Wohnimmobilien ankurbeln. In diesem Blogbeitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der degressiven AfA und erklären, wie sie Ihre Investitionsentscheidungen beeinflussen kann.

Was ist die degressive AfA?

Die degressive AfA ermöglicht es, die Kosten für neue Wohngebäude schneller abzuschreiben als dies bei der linearen AfA der Fall ist. Konkret bedeutet dies, dass in den ersten Jahren nach Fertigstellung eines Gebäudes ein höherer Anteil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies führt zu einer schnelleren Reduzierung der steuerpflichtigen Einkünfte und somit zu einer höheren Liquidität für den Investor.

Verbesserungen durch das Wachstumschancengesetz

Das Wachstumschancengesetz hat die Bedingungen für die Inanspruchnahme der degressiven AfA deutlich verbessert:

  • Verlängerter Anwendungszeitraum: Die Möglichkeit, die degressive AfA zu nutzen, wurde bis zum 30. September 2029 verlängert.
  • Erhöhte Baukostenobergrenze: Die Grenze der Baukosten, die für die Berechnung der AfA herangezogen werden können, wurde von 4.800 Euro pro Quadratmeter auf 5.200 Euro pro Quadratmeter angehoben.
  • Gestiegene Herstellungs-/Anschaffungskosten: Ebenfalls erhöht wurden die maximalen Herstellungs- oder Anschaffungskosten pro Quadratmeter von 2.500 Euro auf 4.000 Euro.

Die Regelungen im Detail

  • Gültigkeit: Die degressive AfA gilt nur für neu gebaute oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude und Wohnungen.
  • Abschreibungssätze: Im ersten Jahr können fünf Prozent der Investitionskosten abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren erfolgt die Abschreibung ebenfalls um fünf Prozent des jeweiligen Restwertes.
  • Wechsel zur linearen AfA: Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist jederzeit möglich. Dies bietet Flexibilität in der Finanzplanung.
  • Baubeginn und Kaufvertrag: Der Baubeginn muss zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegen. Kaufverträge müssen in diesem Zeitraum rechtswirksam geschlossen werden und die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung erworben werden.

Kombinationsmöglichkeiten

Die degressive AfA kann mit der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau kombiniert werden. Dies ist besonders interessant für Neubauten, die den energetischen Gebäudestandard EH40/QNG erfüllen und die erwähnte Baukostenobergrenze nicht überschreiten.

Fazit

Die degressive AfA bietet Investoren und Bauherren im Wohnungsbau attraktive Steuervorteile und kann die Rentabilität von Bauprojekten deutlich verbessern. Die verbesserten Rahmenbedingungen durch das Wachstumschancengesetz machen die degressive AfA noch interessanter und sorgen für zusätzlichen Schwung im Wohnungsbau.

Beachten Sie: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Weitere Informationen:

Erben ohne Bargeld: Immobilie und drohende Erbschaftsteuer – was tun?

In der Praxis erleben Erben immer wieder die Herausforderung, Immobilien zu erben, ohne die nötige Liquidität für die anfallende Erbschaftsteuer zu besitzen. Besonders problematisch wird es, wenn die Erblasser und Erben nicht direkt verwandt sind und nur ein geringer Freibetrag zur Verfügung steht.

Die Herausforderung: Hohe Erbschaftsteuer und fehlende Liquidität

Bei Erbschaften an Geschwister, entfernte Verwandte oder Nichtverwandte liegt der Freibetrag lediglich bei 20.000€. Übersteigt der Wert der Immobilie diesen Betrag, wird der restliche Erbteil besteuert – oft mit 15 bis 30 Prozent des Immobilienwerts. In Ballungsgebieten mit stark gestiegenen Immobilienpreisen kann dies zu erheblichen Steuerlasten führen.

Mögliche Maßnahmen gegen die Steuerlast

  1. Stundung prüfen: Nach § 28 ErbStG kann die Erbschaftsteuer gestundet werden, insbesondere wenn die Immobilie zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Stundung ist zinslos, wenn der Erblasser die Immobilie selbst bewohnte oder vermietete. Jedoch gelten Bedingungen und nicht jeder Fall ermöglicht eine Stundung.
  2. Eigene Reserven nutzen: Erben sollten prüfen, ob sie schnell veräußerbare Vermögenswerte wie Festgeldkonten oder Aktiendepots besitzen. Um die Steuerschuld zu begleichen, könnten diese umgeschichtet werden.
  3. Fremdfinanzierung: Fehlen liquide Mittel, kann eine Fremdfinanzierung helfen. Die Immobilie kann als Sicherheit für ein Darlehen dienen. Voraussetzung: Kreditwürdigkeit der Erben und Bereitschaft der Bank zur Kreditvergabe.
  4. Immobilienverkauf: Als letzter Ausweg kann der Verkauf der Immobilie stehen. Da der Verkauf Zeit braucht, sollte er frühzeitig in Angriff genommen werden, idealerweise bevor die Erbschaftsteuer fällig wird.

Wichtige Überlegungen und Tipps

Frühzeitig handeln: Warten Sie nicht auf den Erbschaftsteuerbescheid! Sobald eine Erbschaft absehbar ist, sollten Sie die finanziellen Auswirkungen prüfen.

Rechtliche Beratung: Ein Fachanwalt für Erbrecht oder Steuerberater kann Ihre Situation genau analysieren und Ihnen den besten Weg aufzeigen.

Einkommensteuer beachten: Beachten Sie mögliche einkommensteuerliche Folgen, z.B. durch den Verkauf von Wertpapieren.

Fazit

Das Erben von Immobilien ohne Liquidität kann zur Belastung werden, wenn hohe Erbschaftsteuern fällig werden. Durch vorausschauende Planung und die Nutzung aller Möglichkeiten können Erben diese Herausforderung jedoch meistern.

Ergänzende Informationen:
https://www.steuerschroeder.de/erbschaftssteuer/Erbschaftssteuer-Immobilien.html

Erweiterte Grundstückskürzung und Photovoltaikanlagen – Neue Regelungen ab 2023

Bis 2020 galt für die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG, dass der Betrieb einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) auf eigenen Immobilien als gewerbliche Tätigkeit und somit als schädlich für die Anwendung der Kürzung betrachtet wurde. Mit einer Änderung im Gesetz durch das Wachstumschancengesetz, rückwirkend wirksam ab dem Erhebungszeitraum 2023, wurde jedoch eine sogenannte Unschädlichkeitsgrenze eingeführt. Diese Neuregelung hat bedeutende Auswirkungen auf die Gewerbesteuererklärungen und bietet neue Möglichkeiten für Immobilieneigentümer, die PV-Anlagen betreiben.

Sachverhalt

Die A-GmbH, eine Vermietungs-GmbH, vermietet ein Mehrfamilienhaus. Die Mieteinnahmen betragen 150.000 EUR jährlich, der Gewinn hieraus 60.000 EUR. Parallel dazu betreibt die Gesellschaft auf dem Dach des Mehrfamilienhauses eine PV-Anlage. Der daraus resultierende Strom wird teils an die Mieter verkauft, teils in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einnahmen aus der PV-Anlage belaufen sich auf 20.000 EUR, mit einem Gewinn von 5.000 EUR.

Lösung gemäß der neuen Regelung

Gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die erweiterte Grundstückskürzung zu beantragen. Diese Regelung erlaubt es, den Gewerbeertrag, der aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entsteht, von der Gewerbesteuer auszunehmen. Dies war bisher nicht möglich, wenn zugleich eine gewerbliche Tätigkeit wie der Betrieb einer PV-Anlage ausgeführt wurde.

Mit der neuen Regelung des § 9 Nr. 1 S. 3 b) GewStG ist die erweiterte Grundstückskürzung jedoch auch dann zu gewähren, wenn Einnahmen aus einer PV-Anlage erzielt werden, solange diese 20 % der Gesamteinnahmen aus der Immobilie nicht übersteigen und nicht an Letztverbraucher außerhalb des Mieterkreises verkauft werden.

Im beschriebenen Fall der A-GmbH machen die Einnahmen aus der PV-Anlage 13,33 % der Mieteinnahmen aus. Da dieser Prozentsatz unter der neuen Unschädlichkeitsgrenze von 20 % liegt, ist die erweiterte Grundstückskürzung anwendbar. Dies bedeutet, dass ab 2023 nicht mehr der gesamte Gewinn von 65.000 EUR, sondern lediglich der Gewinn aus der PV-Anlage in Höhe von 5.000 EUR der Gewerbesteuer unterliegt.

Bedeutung für die Praxis

Diese Änderung ist besonders relevant für Immobilieneigentümer, die bereits in erneuerbare Energien investiert haben oder dies planen. Die Möglichkeit, die erweiterte Grundstückskürzung in Anspruch zu nehmen, ohne dass die Einkünfte aus einer PV-Anlage schädlich wirken, eröffnet finanzielle Vorteile und kann die Rentabilität solcher Investitionen erheblich verbessern.

Fazit

Die Anpassung der Unschädlichkeitsgrenze für PV-Anlagen bietet neue steuerliche Gestaltungsspielräume und fördert die Nutzung von erneuerbaren Energien in Verbindung mit der Immobilienverwaltung. Für viele Immobilieneigentümer könnte dies ein Anreiz sein, in die Solarenergie zu investieren und zugleich von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.

Hinweis: Diese Änderungen können komplexe steuerliche Fragen aufwerfen, weshalb eine Beratung durch einen Steuerberater zu empfehlen ist, um individuelle Vorteile optimal nutzen zu können.

Kleinunternehmerregelung – Fluch oder Segen für Ihr Startup?

Sie träumen davon, Ihr eigenes Unternehmen zu gründen und haben bereits von der Kleinunternehmerregelung gehört? Diese Regelung klingt auf den ersten Blick verlockend, besonders für junge Unternehmen und Einzelunternehmer. Doch ist sie wirklich immer die beste Wahl? Lassen Sie uns die Sache genauer betrachten.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ermöglicht es Ihnen, auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer auszuweisen. Im Klartext: Statt der üblichen 19% Umsatzsteuer zahlen Sie gar keine. Das klingt zunächst attraktiv, denn es vereinfacht die Buchhaltung und hält die Preise für Ihre Kunden niedriger.

Vorteile – Auf den ersten Blick

  • Einfachere Buchhaltung: Keine Umsatzsteuer auf Rechnungen bedeutet weniger Komplexität in der Buchführung.
  • Geringerer Verwaltungsaufwand: Sie müssen keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben, was Zeit spart.

Aber warte – die Nachteile

  • Kein Vorsteuerabzug: Möchten Sie einen neuen Laptop oder andere wichtige Dinge für Ihr Business kaufen? Die Umsatzsteuer aus der Rechnung können Sie sich nicht zurückholen – ein Nachteil, der besonders bei teuren Investitionen schmerzt.
  • Umsatzgrenzen: Sobald Ihr Umsatz 22.000€ pro Jahr übersteigt, fallen Sie automatisch in die Regelbesteuerung. Das kann finanzielle Folgen haben, wenn Sie nicht darauf vorbereitet sind.
  • Imagefragen: Der Status als Kleinunternehmer kann bei Geschäftspartnern den Eindruck erwecken, dass Ihr Unternehmen weniger etabliert ist.

Kritisch betrachtet: Die „Vorteile“

Früher mochte die Kleinunternehmerregelung die Buchhaltung vereinfachen. Doch mit moderner Buchhaltungssoftware ist das kaum noch ein Argument. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist via Software meist ein Knopfdruck. Die oft zitierten Vorteile verblassen in der digitalen Welt.

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung kann attraktiv sein, wenn Sie Ihr Business nebenberuflich starten und in naher Zukunft keine hohen Investitionen oder Betriebsausgaben planen, bei denen Sie Umsatzsteuer abziehen könnten.

Wann ist ein Wechsel ratsam?

Spüren Sie, dass Ihr Business wächst und die Umsatzgrenze bald erreicht, oder planen Sie größere Investitionen? Dann sollten Sie über den Wechsel zur Regelbesteuerung nachdenken. So profitieren Sie von Vorsteuerabzügen und vermeiden böse Überraschungen in der Buchhaltung.

Fazit

Die Kleinunternehmerregelung kann für manche Gründer und Nebenerwerbstätige Vorteile bieten, doch sie ist nicht für jedes Business geeignet. Langfristige Planung und strategische Überlegungen sollten Ihre Wahl der Besteuerungsform leiten. Wählen Sie die Option, die am besten für die Zukunft Ihres Unternehmens passt.

Beachten Sie: Dieser Blogbeitrag dient lediglich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

Weiter Infos siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Kleinunternehmer.html

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin