Kassengesetz: DIHK fordert grundlegende Reform – Bürokratie statt Betrugsprävention?

DIHK-Mitteilung vom 7. Oktober 2025

Das Kassengesetz und die damit verbundenen Pflichten wie Technische Sicherheitseinrichtung (TSE), Belegausgabepflicht und Kassenregistrierung sollten laut Koalitionsvertrag auf den Prüfstand.
Eine aktuelle bundesweite IHK-Befragung bestätigt nun den dringenden Handlungsbedarf: Die Umsetzung des Kassengesetzes verursacht hohe Kosten, bringt erhebliche Bürokratielasten – und zeigt in der Praxis zweifelhafte Wirksamkeit bei der Betrugsbekämpfung.


📊 Bürokratische Belastung überwiegt den Nutzen

Ziel der DIHK-Befragung war es, die praktischen Auswirkungen der Kassenpflichten zu untersuchen. Das Ergebnis fällt deutlich aus:

  • Über 50 % der Unternehmen konnten ihre alten Kassensysteme nicht nachrüsten und mussten komplett neue Geräte anschaffen.
    ➜ Durchschnittliche Kosten: bis zu 1.000 Euro pro System (statt der vom Gesetzgeber erwarteten 39 Euro).
  • Rund 300 Euro jährlich entstehen zusätzlich durch die Belegausgabepflicht – obwohl nur ein Drittel der Kunden den Bon tatsächlich mitnimmt.
    ➜ Über 80 % der Belege landen sofort im Müll.
  • 20 % der Unternehmen berichten von technischen Problemen bei der seit 1. Januar 2025 verpflichtenden elektronischen Kassenanmeldung.
  • Unangekündigte Kassen-Nachschauen führten in über einem Drittel der Fälle zu Betriebsstörungen.

Der DIHK resümiert:

„Die Maßnahmen des Kassengesetzes haben zu einer flächendeckenden Belastung geführt, ohne dass nachweislich Steuerbetrug reduziert wurde.“


⚠️ Neuausrichtung dringend erforderlich

Die Wirtschaft fordert eine zielgerichtete Betrugsbekämpfung statt flächendeckender Kontrollen und Pflichten.
Die DIHK schlägt mehrere Reformansätze vor:

1️⃣ TSE-Pflicht differenzieren

Die TSE sollte nicht pauschal für alle Betriebe gelten, sondern risikoorientiert – etwa bei Bargeschäften mit hohem Umsatzvolumen oder Manipulationsrisiko.

2️⃣ Belegausgabepflicht flexibilisieren

Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Abschaffung der Belegpflicht sollte rasch umgesetzt werden.
Künftig sollen Belege nur auf Kundenwunsch ausgegeben werden. Stichproben und Testkäufe bleiben als Kontrollinstrument ausreichend.

3️⃣ Elektronisches Meldeverfahren vereinfachen

Das neue elektronische Verfahren zur Kassenanmeldung ist in der Praxis fehleranfällig.
Hier fordert die Wirtschaft klare Rechtsgrundlagen und technisch stabile Prozesse.

4️⃣ Offene Ladenkasse erhalten

Kleinbetriebe und Selbstständige mit geringen Umsätzen sollten weiterhin manuelle Kassen ohne TSE führen dürfen.
Eine Pflicht zur Digitalisierung sei unverhältnismäßig und nicht durch Betrugsrisiken gerechtfertigt.

5️⃣ Prüfungsmethoden modernisieren

Statt aufwendiger Einzelfallprüfungen sollte die Finanzverwaltung systemorientiert prüfen – also die internen Prozesse und Compliance-Strukturen eines Unternehmens.
Ziel: Ressourcen schonen und zeitnahe Prüfungen zur schnellen Rechtssicherheit ermöglichen.


💬 Kommentar aus Beratungssicht

Das Kassengesetz hat sich zu einem Paradebeispiel für gut gemeinte, aber praxisferne Regulierung entwickelt.
Für viele kleine und mittlere Unternehmen steht der Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen.
Die vorgeschlagene Differenzierung nach Risiko und Betriebsgröße wäre ein sinnvoller Schritt, um die Digitalisierung im Bereich der Kassenführung zielgerichtet und verhältnismäßig fortzuführen.

Steuerberater sollten Mandanten weiterhin auf die aktuellen Pflichten nach KassenSichV und § 146a AO hinweisen, zugleich aber die politische Entwicklung im Blick behalten – insbesondere mit Blick auf mögliche Erleichterungen bei der Belegpflicht und TSE-Nutzung.


📌 Fazit

Die DIHK-Befragung zeigt deutlich:

Bürokratieabbau ist beim Kassengesetz überfällig.

Eine Reform sollte das Ziel haben,

  • ehrliche Unternehmen zu entlasten,
  • digitale Lösungen praktikabel zu gestalten und
  • die Finanzverwaltung auf risikoorientierte Prüfungen auszurichten.

Damit ließe sich Steuerbetrug effektiver bekämpfen – ohne die Wirtschaft übermäßig zu belasten.


📚 Quelle:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK), Mitteilung vom 7. Oktober 2025

Regierung legt Entwurf des Steueränderungsgesetzes 2025 vor

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 6. Oktober 2025 (hib-Nr. 469/2025)

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 (BT-Drucksache 21/1974) vorgelegt. Der Gesetzentwurf sieht eine Reihe von fachlich notwendigen Anpassungen im Steuerrecht, steuerlichen Entlastungen für Bürgerinnen und Bürger sowie gezielte Unterstützungsmaßnahmen für bestimmte Branchen und gesellschaftliche Gruppen vor.


🔍 Ziele des Gesetzes

Nach Angaben der Bundesregierung ergibt sich in mehreren Bereichen des Steuerrechts ein „fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf“.
Das Gesetz verfolgt im Kern drei Ziele:

  1. Stärkung des Ehrenamts durch Ausweitung der Haftungsprivilegien.
  2. Entlastung der Bürgerinnen und Bürger insbesondere im Bereich der Mobilität und Pendlerkosten.
  3. Dauerhafte steuerliche Förderung der Gastronomiebranche durch Senkung der Umsatzsteuer.

⚖️ Wesentliche Inhalte des Steueränderungsgesetzes 2025

1️⃣ Haftungsprivilegien für ehrenamtlich Tätige

Das Vereinsrecht soll erweitert werden, um Ehrenamtliche besser vor persönlicher Haftung zu schützen.
Ziel ist es, das gesellschaftliche Engagement zu fördern und mehr Menschen für die Mitarbeit in Vereinen zu gewinnen.

👉 Dies betrifft insbesondere Vorstandsmitglieder und aktive Helfer gemeinnütziger Organisationen, die künftig eine klarere Haftungsbegrenzung genießen sollen.


2️⃣ Umsatzsteuer in der Gastronomie dauerhaft auf 7 %

Die reduzierte Umsatzsteuer auf Speisen in Restaurants und Gaststätten soll ab 1. Januar 2026 dauerhaft gelten.
Bislang war die Regelung mehrfach befristet und galt als Corona- und Inflationsmaßnahme.

Ziel:

  • Wirtschaftliche Stärkung der Gastronomiebranche,
  • Förderung von Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit,
  • Option zur Preisentlastung der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Die Bundesregierung betont, dass die Weitergabe der Steuersenkung an Gäste freiwillig und von den Marktbedingungen abhängig bleibt.


3️⃣ Erhöhung der Entfernungspauschale auf 38 Cent ab dem 1. Kilometer

Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) soll ab 2026 einheitlich 38 Cent pro Kilometer betragen – vom ersten Kilometer an.

➡️ Damit wird die bisherige Staffelung (ab dem 21. Kilometer höhere Pauschale) aufgehoben.

Begünstigt werden:

  • Fernpendlerinnen und Fernpendler, die lange Arbeitswege zurücklegen,
  • Arbeitnehmer:innen mit doppelter Haushaltsführung,
  • sowie Selbstständige mit betrieblich veranlassten Fahrten.

4️⃣ Mobilitätsprämie wird dauerhaft verlängert

Die bisher bis Ende 2026 befristete Mobilitätsprämie soll dauerhaft gewährt werden.
Damit profitieren auch Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, die von der Entfernungspauschale steuerlich sonst keinen Vorteil hätten.

👉 Die Prämie beträgt weiterhin 14 % der Entfernungspauschale und wird analog zur Steuererklärung beantragt.


🧾 Zusammenfassung der steuerlichen Entlastungen

Zusammenfassung der steuerlichen Entlastungen

MaßnahmeRegelung ab 2026Begünstigte
Umsatzsteuer Gastronomie7 % dauerhaftRestaurant- und Gaststättenbetriebe
Entfernungspauschale38 Cent ab dem 1. KilometerArbeitnehmer:innen & Selbstständige
Doppelte Haushaltsführung38 Cent je EntfernungskilometerBerufspendler:innen mit Zweitwohnung
MobilitätsprämieUnbefristete FortführungGeringverdiener:innen
EhrenamtshaftungErweiterte Haftungsprivilegien für ehrenamtlich TätigeVereinsvorstände, ehrenamtliche Funktionsträger:innen

Geplante Änderung der Kassensicherungsverordnung: Vereinfachungen für Taxiunternehmen und Klarstellungen zu Wegstreckenzählern

Berlin, Oktober 2025 – Bundestagsdrucksache 21/1925

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine zweite Änderungsverordnung zur Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgelegt. Ziel ist es, bürokratische Hürden abzubauen und die Anwendung der Vorschriften – insbesondere für Taxiunternehmen – zu vereinfachen und rechtssicherer zu gestalten.


🔍 Hintergrund

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) regelt, dass elektronische Aufzeichnungssysteme – etwa elektronische Kassen, Taxameter oder Wegstreckenzähler – mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen Manipulation geschützt sein müssen.

Bereits 2021 wurde die Verordnung erstmals angepasst. Im Nachgang zeigte sich jedoch, dass insbesondere im Taxigewerbe und bei der Anwendung auf digitale Wegstreckenzähler Klarstellungsbedarf besteht.


⚙️ Wesentliche Änderungen im Überblick

1️⃣ Erleichterung für Taxiunternehmen

Nach der bisherigen Regelung (§ 9 Abs. 2 KassenSichV) mussten Taxiunternehmer, die bereits vor dem 1. Januar 2021 die sogenannte INSIKA-Technik („Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme“) eingesetzt hatten,
bei einem Fahrzeugwechsel das Finanzamt informieren.

➡️ Neu:
Diese Mitteilungspflicht entfällt künftig vollständig.
Stattdessen kann der Taxiunternehmer beim Fahrzeugwechsel den gesamten Übergangszeitraum nach § 9 KassenSichV für die Umrüstung auf die TSE-Technik nutzen.

👉 Praxisvorteil:
Weniger Bürokratie für Unternehmer und Verwaltung – insbesondere bei größeren Fuhrparks oder häufigen Fahrzeugwechseln.


2️⃣ Klarstellung zur Anwendung bei Wegstreckenzählern

Die Anwendung der KassenSichV auf Wegstreckenzähler (Taxameter-ähnliche Systeme mit digitaler Schnittstelle) war bislang nur über ein BMF-Schreiben nach § 10 KassenSichV definiert.

➡️ Neu:
Die bisherige Regelung aus dem BMF-Schreiben wird direkt in die Verordnung integriert.
Dadurch entfällt die bisher notwendige „Gesamtschau“ von Verordnung und BMF-Schreiben, die für Unternehmer schwer nachvollziehbar war.

Darüber hinaus werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, um die Anwendung der Verordnung für Steuerpflichtige klarer zu gestalten.


3️⃣ Erweiterung des Anwendungsbereichs ab 2027

Auch Wegstreckenzähler, die bereits vor dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht wurden, sollen künftig in den Anwendungsbereich der KassenSichV einbezogen werden – und zwar ab dem Jahr 2027.

Dies betrifft insbesondere ältere, aber technisch aufrüstbare Geräte mit digitaler Schnittstelle, die künftig eine TSE-Anbindung ermöglichen sollen.


🧾 Ziel der Änderung

Das BMF begründet die Neufassung mit der Notwendigkeit,

„die Rechtsbefolgung zu erleichtern und die Systematik der Kassensicherungsverordnung zu vereinheitlichen“.

Vor allem für das Taxigewerbe soll die Praxis künftig deutlich einfacher und rechtssicherer werden.


🧰 Praxisbox

Was Sie jetzt wissen sollten:

  • Taxiunternehmen profitieren unmittelbar von der Abschaffung der Mitteilungspflicht beim Fahrzeugwechsel.
  • Übergangsfristen bleiben bestehen, können aber flexibler genutzt werden.
  • Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle müssen ab 2027 TSE-fähig sein – auch bei älteren Geräten.
  • BMF-Schreiben zur Anwendung wird künftig in die Verordnung integriert – mehr Rechtssicherheit.

Empfehlung:
Berater:innen sollten betroffene Mandanten im Taxi- und Mietwagengewerbe frühzeitig informieren, um

  • die TSE-Umrüstung rechtzeitig zu planen,
  • die neuen Pflichten ab 2027 zu berücksichtigen und
  • unnötige Meldungen an das Finanzamt zu vermeiden.

💬 Fazit

Die zweite Änderung der Kassensicherungsverordnung bringt praktische Vereinfachungen und Klarheit:

  • weniger Bürokratie für Taxiunternehmen,
  • transparente Regelungen für Wegstreckenzähler,
  • rechtssichere Zusammenführung von BMF-Schreiben und Verordnung.

Damit setzt das BMF ein wichtiges Signal für praxisgerechtere Digitalisierungsvorgaben im Bereich der Kassenführung.


📚 Quelle:
Deutscher Bundestag, Drucksache 21/1925 vom 6. Oktober 2025
(Bundesministerium der Finanzen – Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung)

Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung bei dynamischer Anpassung – Verstoß gegen § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 05.02.2025 – 1 K 41/23 (nicht rechtskräftig, BFH-Az.: IX R 8/25)
Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.10.2025


🔍 Kernaussagen des Urteils

  • Eine dynamische Anpassungsverpflichtung von Betriebsrenten um jährlich 1 % darf nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie gegen die Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 1 BetrAVG verstößt.
  • Die Pensionsrückstellung darf insoweit nicht um den Anpassungsfaktor erhöht werden, wenn die Anpassungsverpflichtung arbeitsrechtlich unwirksam ist.
  • Der Maßstab für die steuerliche Anerkennung einer Pensionsverpflichtung richtet sich nach den arbeitsrechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zusage.

⚖️ Sachverhalt

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, war Teil eines Konzerns, dessen Muttergesellschaft eine konzernweite Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung eingeführt hatte.

  • Ursprünglich galt: Anpassung der laufenden Betriebsrenten nach der gesetzlichen Prüfungspflicht des § 16 BetrAVG.
  • Später wurde ein neuer Rentenplan eingeführt, der eine jährliche Erhöhung um 1 % der laufenden Versorgungsleistungen vorsah.
  • Diese dynamische Anpassung wurde auch auf Altzusagen angewendet – also auf Arbeitnehmer, deren Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 1999 begründet worden waren.

Das Unternehmen bildete daraufhin höhere Pensionsrückstellungen, da es die 1 %-Dynamik in die versicherungsmathematische Bewertung einbezog.

Das Finanzamt kürzte diese Rückstellungen im Rahmen einer Außenprüfung mit der Begründung, dass die dynamische Anpassungsverpflichtung für Altzusagen arbeitsrechtlich nichtig sei (§ 30c Abs. 1 BetrAVG) und somit kein durchsetzbarer Anspruch bestehe.

Die Klägerin hielt dem entgegen, die Verpflichtung sei vertraglich wirksam vereinbart und müsse daher bei der steuerlichen Bewertung berücksichtigt werden.


🧾 Entscheidung des Finanzgerichts

Der 1. Senat des FG Schleswig-Holstein wies die Klage ab:

  • Die dynamische 1 %-Anpassung der Rentenansprüche sei für Altzusagen unwirksam, da sie gegen § 30c Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG verstoße.
  • Diese Regelung schließt eine rückwirkende Anwendung der neuen, ab 1999 eingeführten Anpassungsmechanismen ausdrücklich aus.
  • Es fehle zudem an einer vertraglichen Anrechnungsregelung oder Fortgeltungsklausel, wonach die neue Dynamik die alte gesetzliche Anpassungsprüfung ergänzen sollte.

Daher seien die betroffenen Altzusagen nicht dynamisch anpassbar, und die steuerliche Bewertung der Pensionsrückstellung habe ohne 1 %-Steigerung zu erfolgen.


🧩 Begründung im Detail

  • Nach § 6a Abs. 1 Nr. 1 EStG dürfen nur solche Verpflichtungen passiviert werden, die rechtlich entstanden und durchsetzbar sind.
  • Ist die zugrundeliegende Anpassungsverpflichtung arbeitsrechtlich nichtig, besteht kein einklagbarer Anspruch – die Rückstellung darf nicht erhöht werden.
  • Der steuerliche Teilwert einer Pensionsverpflichtung muss daher an die arbeitsrechtlich wirksame Rechtslage angepasst werden.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des BFH und des Bundesarbeitsgerichts (BAG), wonach bei Verstößen gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG eine Erweiterung der Anpassungspflicht auf Altzusagen nichtig ist.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (BFH-Az. IX R 8/25).


🧩 Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerbilanzielle Bewertung von Pensionsrückstellungen:

  • Bei Altzusagen vor 1999 darf eine nachträgliche Dynamisierung nur dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie arbeitsrechtlich zulässig und einklagbar ist.
  • Eine pauschale Anwendung von 1 %-Steigerungen auf alle Versorgungsfälle kann zu überhöhten Rückstellungen führen.
  • Für die steuerliche Anerkennung ist maßgeblich, ob tatsächlich eine rechtsverbindliche Verpflichtung zur Anpassung besteht.

🧰 Praxisbox

1️⃣ Prüfungsschritte für steuerliche Pensionsrückstellungen:

  • Prüfen Sie, wann die Versorgungszusage ursprünglich erteilt wurde (vor oder nach dem 01.01.1999).
  • Analysieren Sie, ob die Anpassungsverpflichtung vertraglich oder durch Betriebsvereinbarung geregelt wurde.
  • Prüfen Sie, ob eine Fortgeltungs- oder Anrechnungsregel zur gesetzlichen Anpassungspflicht (§ 16 BetrAVG) enthalten ist.
  • Bei fehlender Rechtswirksamkeit der Dynamisierung: Korrektur der Rückstellung auf Basis des statischen Leistungsniveaus.

2️⃣ Gestaltungshinweise:

  • Dynamische Rentenanpassungen sollten künftig klar getrennt zwischen Alt- und Neuzusagen vereinbart werden.
  • Eine arbeitsrechtlich wirksame Regelung kann z. B. durch Klarstellung in einer Ergänzungsvereinbarung erfolgen, die ausdrücklich auf § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG Bezug nimmt.
  • Steuerlich empfiehlt sich eine differenzierte Bewertung der Rückstellungen nach Versorgungsgruppen.

3️⃣ Kommunikationstipp:

„Nicht jede dynamische Rentensteigerung darf steuerlich berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob die arbeitsrechtliche Verpflichtung wirksam vereinbart wurde – insbesondere bei Altzusagen vor 1999.“


📘 Infobox: Hintergrund zu § 16 und § 30c BetrAVG

RegelungInhaltBedeutung für die Praxis
§ 16 BetrAVG (Anpassungsprüfungspflicht)Arbeitgeber müssen alle drei Jahre prüfen, ob laufende Betriebsrenten angepasst werden.Gilt nur für Zusagen, die nach 01.01.1999 erteilt oder geändert wurden.
§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVGZulässige Alternative: vertragliche jährliche Rentenerhöhung um 1 %.Ersetzt die Anpassungsprüfungspflicht, darf aber nicht rückwirkend auf Altfälle angewandt werden.
§ 30c Abs. 1 BetrAVG (Übergangsvorschrift)Neue Vorschriften des § 16 gelten nicht für Zusagen, die vor 01.01.1999 erteilt wurden.Dynamisierungen von Altzusagen sind arbeitsrechtlich nichtig.

💬 Fazit

Das FG Schleswig-Holstein stellt klar:

Eine dynamische 1 %-Anpassungsverpflichtung bei Altzusagen verstößt gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG und darf nicht steuermindernd berücksichtigt werden.

Für die Praxis gilt:

Die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen muss sich an der arbeitsrechtlich wirksamen Verpflichtung orientieren – nicht an internen Konzernrichtlinien oder Rentenplänen.


📚 Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 05.02.2025 – 1 K 41/23 (nicht rechtskräftig)
Mitteilung vom 06.10.2025, Newsletter II/2025
Revision anhängig: BFH IX R 8/25

Nießbrauchsverzicht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen: Keine Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.03.2025 – 3 K 28/24 (rechtskräftig)
Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.10.2025


🔍 Kernaussagen des Urteils

  1. Der vorzeitige Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen führt nicht zur Steuerbefreiung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.), wenn die Kontinuitätsanforderungen an das Betriebsvermögen nicht erfüllt sind.
  2. Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten – eine Abzinsung für die Zeit zwischen Vertragsabschluss und Bedingungseintritt ist nicht zulässig, sofern § 12 Abs. 3 BewG keine Anwendung findet.

⚖️ Sachverhalt

Der Kläger hatte im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erhalten.
Der Vater (Schenker) behielt sich dabei ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den übertragenen Flächen vor und bewirtschaftete diese weiter selbst.

Einige Jahre später übertrug der Vater weitere Grundstücke auf den Sohn und erklärte zugleich den teilweisen Verzicht auf das vorbehaltene Nießbrauchsrecht.
Im Gegenzug verpflichtete sich der Sohn im Rahmen des Schenkungsvertrages, ein eigenes Grundstück zu übertragen, sobald der Vater und dessen Ehefrau dort ihren Wohnsitz nehmen wollten – eine aufschiebend bedingte Gegenleistung, die später tatsächlich eintrat.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest.

  • Es erkannte keine Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG für den Nießbrauchsverzicht an.
  • Zudem diskontierte es den Wert des später übertragenen Grundstücks auf den Vertragszeitpunkt ab.

Der Kläger wandte sich gegen beides:
Er verlangte die Steuerbegünstigung für den Nießbrauchsverzicht und wandte sich gegen die Abzinsung der Gegenleistung.


🧾 Entscheidung des Finanzgerichts

Der 3. Senat des FG Schleswig-Holstein entschied zweigeteilt:

✅ 1. Keine Abzinsung der bedingten Last

Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht:
Eine aufschiebend bedingte Last darf nicht auf den Vertragszeitpunkt abgezinst werden.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts, an dem die Verpflichtung tatsächlich wirtschaftlich wirksam wird.
Das FG folgt damit der BFH-Rechtsprechung und lehnt eine erweiternde Anwendung des § 12 Abs. 3 BewG ab.
Einen entsprechenden Nichtanwendungserlass des BMF hielt das Gericht für rechtswidrig.

❌ 2. Keine Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.)

Für den Nießbrauchsverzicht versagte das Gericht hingegen die Steuerbegünstigung:

  • Der Nießbraucher hatte die Flächen selbst bewirtschaftet – es handelte sich damit um eigenes Betriebsvermögen.
  • Der Verzicht auf das Nießbrauchsrecht führte zwar zu einer Übertragung von Nutzungsrechten, nicht aber zur Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen.
  • Eine „Gesamtbetrachtung“ von Schenker und Erwerber, wie vom Kläger begehrt, scheidet aus.
  • Das Kontinuitätsgebot der §§ 13a, 13b ErbStG (a. F.) – also die ununterbrochene Fortführung desselben Betriebsvermögens – wurde nicht erfüllt.

Damit ist ein Nießbrauchsverzicht, der aus einer ursprünglichen Hofübertragung stammt, nicht begünstigt, wenn sich die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen des Betriebsvermögens zwischen Schenker und Erwerber unterscheiden.

Das Urteil ist rechtskräftig.


🧩 Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht zwei zentrale Punkte der Schenkungsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Übertragungen:

  1. Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG greifen nur bei kontinuierlichem Betriebsvermögen – das gilt auch bei mehrfach gestuften oder zeitlich versetzten Übertragungen.
    → Wird der Betrieb durch einen Nießbrauchsvorbehalt zivilrechtlich geteilt oder verändert, geht der Zusammenhang verloren.
  2. Bewertung aufschiebend bedingter Lasten erfolgt erst bei Eintritt der Bedingungkeine Abzinsung bei schwebenden Verpflichtungen, sofern § 12 Abs. 3 BewG nicht einschlägig ist.

🧰 Praxisbox

1️⃣ Gestaltungshinweise:

  • Bei der vorweggenommenen Hofübertragung sollte geprüft werden, ob ein Nießbrauchsvorbehalt später steuerlich hinderlich ist.
  • Wird ein Nießbrauch vorzeitig aufgehoben, ist die Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG in der Regel nicht mehr anwendbar.
  • Eine steuerneutrale Gestaltung ist nur möglich, wenn der Nießbrauchsverzicht Bestandteil einer einheitlichen, zusammenhängenden Betriebsübertragung ist.

2️⃣ Bewertungshinweise:

  • Aufschiebend bedingte Verpflichtungen (z. B. Rückübertragungen, Wohnrechts- oder Grundstücksübertragungen) sind erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten.
  • Eine Abzinsung darf nur erfolgen, wenn der Tatbestand des § 12 Abs. 3 BewG erfüllt ist (z. B. bei Renten oder wiederkehrenden Leistungen).

3️⃣ Beratungsempfehlung:

„Wer Nießbrauchsrechte im Rahmen von Hof- oder Grundstücksübertragungen einräumt, sollte frühzeitig prüfen, ob ein späterer Verzicht steuerlich als schenkungsteuerpflichtiger Vorgang gilt. Eine Begünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG ist dann nur noch eingeschränkt möglich.“


📘 Infobox: §§ 13a und 13b ErbStG – alte und neue Rechtslage

AspektAlte Fassung (bis 2018, hier relevant)Aktuelle Fassung (ab 2023/2024)
Begünstigtes VermögenBetriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Anteile an KapitalgesellschaftenUnverändert, jedoch differenziertere Abgrenzung zwischen Verwaltungs- und begünstigtem Vermögen
KontinuitätserfordernisUnunterbrochene Fortführung desselben Betriebsvermögens erforderlichFortführung des Betriebs über 5 Jahre (§ 13a Abs. 6 ErbStG n. F.); Nießbrauchsverzicht isoliert weiterhin nicht begünstigt
Bewertung85 %- oder 100 %-Verschonung je nach BetriebsgrößeZusätzliche Grenzen (§ 13a Abs. 10 ErbStG n. F.), Verwaltungsvermögensprüfung nach § 13b ErbStG
Nießbrauch / TeilübertragungenKeine Begünstigung bei bloßer Nutzungsüberlassung oder NießbrauchsverzichtFortführung als Einheit erforderlich; isolierte Rechte oder spätere Verzichtserklärungen bleiben unbegünstigt
Bedeutung für die PraxisHäufiger Streitpunkt bei Hof- und Grundstücksübertragungen mit VorbehaltsnießbrauchAuch unter neuem Recht bleibt die Gesamtschau des Betriebsvermögens entscheidend; Gestaltungsberatung notwendig

💬 Fazit

Das FG Schleswig-Holstein stellt klar:

Ein vorzeitiger Verzicht auf ein vorbehaltenes Nießbrauchsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Flächen führt nicht zu einer Steuervergünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG, wenn die betriebliche Kontinuität nicht gewahrt bleibt.

Für die Bewertung aufschiebend bedingter Verpflichtungen gilt:

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Bedingungseintritts, nicht der Vertragsabschluss – eine Abzinsung ist unzulässig.


📚 Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 31.03.2025 – 3 K 28/24 (rechtskräftig)
Mitteilung vom 06.10.2025, Newsletter II/2025

Übertragung einer § 6b-Rücklage in Ergänzungsbilanzen: Mitunternehmer können unterschiedlich entscheiden

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.07.2024 – 2 K 14/23 (rechtskräftig)
Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.10.2025


🔍 Kernpunkt der Entscheidung

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) hat entschieden, dass die Mitunternehmer einer Personengesellschaft ihr Wahlrecht zur Übertragung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG unterschiedlich ausüben können. Zugleich stellte das Gericht klar, dass die Höhe der gebildeten Rücklage maßgeblich von der Beteiligung im Zeitpunkt der Veräußerung abhängt – nicht von früheren Beteiligungsverhältnissen.


⚖️ Der Sachverhalt

Eine Kommanditgesellschaft (KG) hatte im Jahr 2006 ein Grundstück erworben und dabei eine nach § 6b Abs. 3 EStG gebildete Rücklage aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks auf dieses Reinvestitionsobjekt übertragen.

Zum Zeitpunkt der Übertragung war ein Kommanditist zu 95 % an der KG beteiligt.
In den folgenden Jahren verringerte sich seine Beteiligung durch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters auf 36 %.

Im Jahr 2013 veräußerte die KG das Grundstück erneut.
In der Gesamthandsbilanz wurde der Veräußerungsgewinn nach § 6b Abs. 3 EStG neutralisiert, und für den Kommanditisten wurde in seiner Ergänzungsbilanz eine neue Rücklage in Höhe von 47,5 % des Gewinns gebildet.

Das Finanzamt beanstandete dies:
Die Rücklage hätte sich nur auf den aktuellen Beteiligungsanteil von 36 % beziehen dürfen. Den zu hohen Rücklagenbetrag korrigierte das Finanzamt nach dem formellen Bilanzzusammenhang im ersten noch offenen Wirtschaftsjahr (2015).


🧾 Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein bestätigte die Auffassung des Finanzamts:

  • Die Bildung der Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG war dem Grunde nach zulässig.
  • Die Höhe der Rücklage richtet sich jedoch nach dem Beteiligungsverhältnis im Zeitpunkt der Veräußerung.
  • Für eine höhere Rücklage fehlten Korrekturwerte in einer Ergänzungsbilanz.
  • Das frühere Wahlrecht zur Übertragung der Rücklage war nur in der Gesamthandsbilanz ausgeübt worden.
  • Eine gesellschafterbezogene Ausübung des Wahlrechts setzt zwingend voraus, dass eine eigene Ergänzungsbilanz mit entsprechenden Werten geführt wird.
  • Abweichende Unterlagen (z. B. G+V-Rechnung) genügen nicht.

Da somit kein individueller Ergänzungsbilanzansatz bestand, durfte das Finanzamt die zu hohe Rücklage in der ersten noch offenen Bilanz nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG korrigieren.

Das Urteil ist rechtskräftig.


🧩 Praktische Bedeutung

Das Urteil schafft wichtige Klarheit für die steuerliche Praxis von Personengesellschaften:

  • Das Wahlrecht nach § 6b Abs. 3 EStG kann nicht nur einheitlich in der Gesamthandsbilanz, sondern auch individuell in Ergänzungsbilanzen ausgeübt werden.
  • Entscheidet sich ein Mitunternehmer, das Wahlrecht abweichend von anderen Gesellschaftern auszuüben, muss dies bilanztechnisch eindeutig dokumentiert werden.
  • Ohne Ergänzungsbilanz mit gesellschafterbezogenen Korrekturwerten kann eine höhere Rücklage nicht steuerlich anerkannt werden.
  • Fehlerhafte Rücklagenübertragungen sind im Rahmen des formellen Bilanzzusammenhangs zu korrigieren – auch rückwirkend, solange die Bilanz verfahrensrechtlich offen ist.

🧰 Checkbox

1️⃣ Gestaltungshinweis:

  • Bei der Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG in Personengesellschaften sollte immer geprüft werden, ob eine gesellschafterbezogene Ergänzungsbilanz erforderlich ist.
  • Wird das Wahlrecht nur in der Gesamthandsbilanz ausgeübt, bindet dies alle Gesellschafter einheitlich.

2️⃣ Prüfpunkte in der Praxis:

  • Beteiligungsverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung und Reinvestition genau dokumentieren.
  • Ergänzungsbilanzen für einzelne Mitunternehmer zeitnah anpassen, wenn sich Beteiligungsquoten ändern.
  • Prüfen, ob die Ausübung des Wahlrechts gesellschafterindividuell gewollt war – andernfalls drohen spätere Korrekturen durch das Finanzamt.

3️⃣ Tipp zur Bilanzkontinuität:

  • Nach § 6b Abs. 3 Satz 4 EStG sind aufgelöste Rücklagen im Zeitpunkt der Reinvestition dem jeweiligen Gesellschafter anteilig entsprechend seiner Beteiligung zuzurechnen.
  • Änderungen der Beteiligungsverhältnisse zwischen Bildung und Auflösung wirken sich unmittelbar auf die steuerliche Höhe der Rücklage aus.

💬 Fazit

Das FG Schleswig-Holstein hat mit seiner Entscheidung (2 K 14/23) klargestellt: Die Bildung und Übertragung von Rücklagen nach § 6b EStG erfordert eine exakte bilanzielle Zuordnung zu den beteiligten Mitunternehmern. Ein gesonderter Ergänzungsbilanzansatz ist zwingende Voraussetzung für eine abweichende Rücklagenbildung. Fehlt diese Dokumentation, darf das Finanzamt nachträgliche Korrekturen vornehmen – selbst Jahre später im Rahmen des formellen Bilanzzusammenhangs.


📚 Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 10.07.2024 – 2 K 14/23 (rechtskräftig)
Mitteilung vom 06.10.2025, Newsletter II/2025

Kein Vertrauensschutz bei RETT-Blocker-Gestaltungen nach BFH-Rechtsprechungsänderung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2025 – 3 K 47/23 (Revision anhängig: BFH II R 32/25)
Mitteilung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 06.10.2025


🔍 Hintergrund

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte über zwei zentrale Fragen im Zusammenhang mit sogenannten RETT-Blocker-Gestaltungen (Real Estate Transfer Tax Blocker) zu entscheiden:

  1. Besteht Vertrauensschutz nach einer Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung solcher Gestaltungen?
  2. War das Finanzamt befugt, die Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO (Schutz des Vertrauens in die Rechtsprechung) isoliert per Verwaltungsakt festzustellen?

⚖️ Sachverhalt

Die Klägerin hielt Beteiligungen an mehreren grundstückshaltenden Gesellschaften.
Im Zuge einer Umstrukturierung 2012 ergab sich folgende Struktur:

  • Die Klägerin hielt mittelbar 93,34 % an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.
  • Die restlichen 6,66 % hielt eine X-GmbH & Co. KG, deren alleinige Kommanditistin wiederum die Klägerin war.
  • Die Komplementär-GmbH der X-KG stand nicht im Eigentum der Klägerin – ein klassischer RETT-Blocker also.

Zunächst erfolgte keine Grunderwerbsteuerfestsetzung. Nach einer Betriebsprüfung im Jahr 2019 stellte das Finanzamt jedoch fest, dass der Klägerin auch die über die X-KG gehaltenen Anteile grunderwerbsteuerlich zuzurechnen seien – eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sei somit bereits 2012 eingetreten.

Die Klägerin beantragte daraufhin:

  • eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO,
  • sowie die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO.

Beide Anträge lehnte das Finanzamt ab – letzteres sogar durch einen gesonderten „Bescheid“.


🧾 Entscheidung des Finanzgerichts

Der 3. Senat des FG Schleswig-Holstein hat:

  1. Den sogenannten Bescheid über die Nichtanwendung des § 176 AO aufgehoben,
  2. Den Vertrauensschutzantrag in der Sache abgewiesen.

👉 Begründung

  • Der „Bescheid“ des Finanzamts über die Nichtanwendung des § 176 AO sei kein Verwaltungsakt im materiellen Sinne, sondern lediglich ein bloß formeller Verwaltungsakt.
    → Ein solcher sei rechtswidrig und vom Finanzgericht ohne weitere Sachprüfung aufzuheben.
  • In der Sache selbst bestehe kein Anspruch auf Vertrauensschutz:
    Der Umstand, dass der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zu RETT-Blocker-Gestaltungen nachträglich geändert habe, begründe keine Unbilligkeit im Rechtssinne.
  • Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) liege nicht vor.
    Der Rechtsgedanke des § 176 AO könne nicht dazu herangezogen werden, eine „Unbilligkeit“ zu konstruieren, wo die gesetzliche Regelung selbst nicht greift.

🧩 Praktische Bedeutung

Das Urteil stellt klar:

  • Kein allgemeiner Vertrauensschutz besteht, wenn der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer ändert – selbst bei bereits vollzogenen Umstrukturierungen.
  • Unternehmen und Berater können sich nicht auf frühere Verwaltungsauffassungen oder Rechtsprechungslinien berufen, wenn die aktuelle BFH-Rechtsprechung abweicht.
  • Ein „Verwaltungsakt über Vertrauensschutz“ ohne gesetzliche Grundlage ist formell rechtswidrig und aufzuheben.

Das Verfahren hat erhebliche Relevanz für die Gestaltungspraxis bei Anteilsübertragungen und Konzernumstrukturierungen, insbesondere bei grundstückshaltenden Gesellschaften.


⚠️ Ausblick

Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. II R 32/25 anhängig.
Der BFH wird damit Gelegenheit haben, die Grenzen des Vertrauensschutzes bei Rechtsprechungsänderungen sowie die formelle Befugnis der Finanzverwaltung in solchen Fällen abschließend zu klären.


💡 Fazit

Das FG Schleswig-Holstein bestätigt:

Ein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO greift nicht allgemein, wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert.

Unternehmen sollten daher bei RETT-Blocker- und ähnlichen Gestaltungen stets aktuelle Entwicklungen in der BFH-Rechtsprechung im Blick behalten und bei Umstrukturierungen steuerliche Rückstellungen für mögliche Nachforderungen bilden.


📚 Quelle:
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 03.06.2025 – 3 K 47/23
(Pressemitteilung vom 06.10.2025; Revision anhängig: BFH II R 32/25)


1️⃣ Gestaltungs- und Handlungshinweise:

  • Frühzeitige Prüfung: Vor jeder Umstrukturierung mit Immobilienbezug sollte geprüft werden, ob eine Anteilsvereinigung i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG vorliegt.
  • Dokumentation: Sanierungs- oder Restrukturierungsschritte detailliert dokumentieren, insbesondere Beteiligungsquoten und wirtschaftliche Eigentümerstellung.
  • Vermeidung formeller Fehler: Ein Antrag nach § 176 AO sollte nicht isoliert gestellt werden, sondern stets im Rahmen eines Einspruchs- oder Billigkeitsverfahrens.
  • Alternativen zur RETT-Blocker-Struktur: Prüfen Sie alternative Holdingmodelle oder Zwischengesellschaften ohne RETT-Risiko.

2️⃣ Risikomanagement:

  • Vertrauensschutz begrenzt: Nachträgliche Änderungen der BFH-Rechtsprechung bieten keinen Bestandsschutz.
  • Nachforderungen möglich: Alte Gestaltungen können durch neue Rechtsprechung nachträglich steuerpflichtig werden.
  • Rückstellungspflicht: Bei laufenden Betriebsprüfungen oder offenen Verfahren sollten Rückstellungen für Grunderwerbsteuer erwogen werden.

3️⃣ Prüfung von Altfällen

„Die Finanzverwaltung und die Gerichte wenden neue BFH-Entscheidungen regelmäßig auch auf Altfälle an. Ein Vertrauensschutz besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen. Daher sollten bestehende Strukturen regelmäßig überprüft werden.“

Steuerliche Folgen der Ausbuchung von Verbindlichkeiten

Die Ausbuchung von Verbindlichkeiten ist ein zentraler Bestandteil vieler Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen. Ob Forderungsverzicht, Debt-Equity-Swap oder Liquidation – jede Form der Schuldenbereinigung kann erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.
Nachfolgend finden Sie einen kompakten Überblick über die behandelten Themen.


🔹 Möglichkeiten der Schuldenbereinigung

1. Forderungsverzicht

Ein unbedingter Forderungsverzicht führt in der Handelsbilanz zu einem Wegfallgewinn, der als Ertrag oder Kapitalrücklage zu erfassen ist.
Steuerlich wird differenziert:

  • Der werthaltige Teil der Forderung gilt als verdeckte Einlage (§ 8 Abs. 3 KStG),
  • der nicht werthaltige Teil führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Eine sorgfältige Wertermittlung der Forderung ist daher entscheidend, um spätere steuerliche Risiken zu vermeiden.


2. Modifizierter Forderungsverzicht (mit Besserungsabrede)

Beim Forderungsverzicht mit Besserungsschein wird die Forderung nur auflösend bedingt erlassen.
Tritt der Besserungsfall ein, lebt die Forderung wieder auf – die Verbindlichkeit ist dann steuerlich erneut einzubuchen. Diese Wiedereinbuchung gilt als negative Einlage, wodurch sich das steuerliche Einlagekonto mindert.


3. Debt-Equity-Swap

Beim Debt-Equity-Swap wird eine Verbindlichkeit in Eigenkapital umgewandelt – beispielsweise in Stammkapital oder Gesellschaftereinlage. Dadurch erhöht sich das steuerliche Einlagekonto, und die Transaktion kann – bei richtiger Gestaltung – steuerneutral verlaufen. Diese Maßnahme wird häufig in Sanierungskonzepten eingesetzt, um die Eigenkapitalbasis zu stärken.


4. Debt-Mezzanine-Swap

Bei einem Debt-Mezzanine-Swap wird eine Verbindlichkeit in nachrangiges Mezzanine-Kapital (z. B. stille Beteiligung oder partiarisches Darlehen) umgewandelt. Steuerlich kann dies ähnlich wie ein Debt-Equity-Swap behandelt werden, wobei die konkrete Ausgestaltung – insbesondere das Risikoprofil und die Nachrangigkeit – entscheidend ist.


5. Schuldmitübernahme und befreiende Schuldübernahme

  • Bei der Schuldmitübernahme bleibt die ursprüngliche Verbindlichkeit bestehen.
  • Bei der befreienden Schuldübernahme geht die Verbindlichkeit auf einen Dritten über.

Da in beiden Fällen keine Vermögensmehrung beim Schuldner eintritt, entstehen keine Sanierungsgewinne im steuerlichen Sinne.


6. Einlage und anschließende Aufrechnung oder Bezahlung

Erfolgt eine Einlage durch Gesellschafter, kann diese steuerneutral bleiben, sofern sie nicht den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Wird die Verbindlichkeit anschließend aufgerechnet oder beglichen, kann jedoch eine steuerliche Belastung entstehen. Hier ist die Abfolge der Transaktionen entscheidend.


7. Cash-Zirkel

Ein sogenannter Cash-Zirkel – also ein Umlauf von Mitteln innerhalb einer Unternehmensgruppe mit dem Ziel der Schuldentilgung – ist steuerlich riskant. Solche Gestaltungen können als Scheingeschäfte oder verdeckte Gewinnausschüttungen gewertet werden und sollten daher sorgfältig dokumentiert und geprüft werden.


8. Zwangsausbuchung von Verbindlichkeiten bei Liquidation

Bei einer Liquidation kann es zur zwangsweisen Ausbuchung von Verbindlichkeiten kommen, wenn Gläubigerforderungen nicht mehr bedient werden. Dies führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Ertrag, sofern kein steuerfreier Sanierungsgewinn nach § 3a EStG vorliegt.


🟩 Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne

Nach § 3a EStG und § 7b GewStG können Sanierungsgewinne steuerfrei bleiben, wenn:

  • die Maßnahme der Sanierung des Unternehmens dient,
  • das Unternehmen sanierungsbedürftig und sanierungsfähig ist, und
  • der Forderungsverzicht zur Beseitigung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit beiträgt.

Eine sorgfältige Dokumentation der Sanierungsabsicht und -wirkung ist hierfür zwingend erforderlich.


🟨 Schenkungsteuerliche Folgen

Ein Forderungsverzicht durch Gesellschafter kann zusätzlich schenkungsteuerliche Auswirkungen haben. Erhöht sich dadurch der Wert der Anteile anderer Gesellschafter, greift § 7 Abs. 8 ErbStG – es liegt eine fiktive Schenkung vor. In der Praxis ist daher eine Gesellschafteranalyse und Wertermittlung empfehlenswert, um unerwartete Schenkungsteuerfolgen zu vermeiden.


🧭 Fazit und Empfehlung

Die Ausbuchung von Verbindlichkeiten bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, birgt aber auch erhebliche steuerliche Risiken. Ob Forderungsverzicht, Debt-Equity-Swap oder Liquidation – jede Variante muss bilanz- und steuerrechtlich abgestimmt erfolgen.

Unsere Empfehlung:
Ziehen Sie frühzeitig steuerlichen Rat hinzu, bevor Sie Schulden bereinigen oder Forderungen umwandeln. Nur so lassen sich Sanierungsgewinne optimal nutzen und ungewollte Steuerbelastungen vermeiden.

Einkünfte aus Kapitalvermögen: BFH zu den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG

BFH, Urteile VIII R 9/22, VIII R 18/23 und VIII R 35/23 vom 03.06.2025 (Pressemitteilung Nr. 61/25 vom 02.10.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur dann anwendbar ist, wenn nach den Anleihebedingungen entweder der Emittent oder der Inhaber das Recht auf Lieferung von Wertpapieren anstelle einer Geldzahlung hat.

Hintergrund

Den Verfahren lagen strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde, die gezielt steuerliche Vorteile schaffen sollten:

  • Ziel war es, tariflich zu besteuernde hohe Gewinne durch die Generierung voll ausgleichsfähiger Verluste zu neutralisieren.
  • Die Gestaltung nutzte Teilschuldverschreibungen, die teils in Geld, teils durch Lieferung anderer Wertpapiere erfüllt werden sollten.
  • Dadurch sollte ein steuerlicher Effekt entstehen: 25 % Abgeltungsteuer auf Erträge, kombiniert mit voll abziehbaren Verlusten zum Ausgleich anderer Einkünfte.

Entscheidung des BFH

Der BFH stellte klar:

  • § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG greift nicht, wenn die Bedingungen der Anleihe keine einseitige Option für Emittent oder Inhaber vorsehen, statt Geld Wertpapiere liefern oder verlangen zu können.
  • In den vorliegenden Fällen war dies nicht gegeben, weshalb das Gestaltungsziel nicht erreicht werden konnte.

Bedeutung

Die Urteile unterbinden eine häufig geplante Steuerstrategie, mit der durch komplexe Finanzprodukte steuerliche Verluste ohne wirtschaftliche Einbußen erzeugt werden sollten.

Praxishinweis

  • Für Privatanleger und Gestaltungsmodelle mit strukturierten Wertpapieren sind die Hürden für die Anwendung von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG hoch.
  • Steuerlich begünstigte Verlustverrechnungen lassen sich nur dort nutzen, wo die Anleihebedingungen tatsächlich eine Wahlmöglichkeit zwischen Geld- und Wertpapierlieferung vorsehen.
  • Anleger und Berater sollten die Vertragsbedingungen solcher Produkte genau prüfen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 61/25 vom 02.10.2025

BFH: Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

BFH, Urteil VIII R 5/24 vom 03.06.2025 (Pressemitteilung Nr. 62/25 vom 02.10.2025)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Einlösung von Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist – auch dann, wenn der Inhaber anstelle einer Geldzahlung eine Sachleistung (z. B. Gold) wählt.

Sachverhalt

  • Der Kläger hatte sog. BEAR EUR Convertible Certificates on Gold erworben.
  • Diese verbrieften das Recht, bei Fälligkeit wahlweise Geld oder einen Gold-Warrant zu erhalten.
  • Der Kläger entschied sich für den Erhalt von Gold-Warrants, die wiederum in eine Gutschrift von Gold auf seinem Metallkonto eingelöst wurden.
  • Das Finanzamt erfasste einen steuerpflichtigen Gewinn, das Finanzgericht gab der Klage nur teilweise statt.

Entscheidung des BFH

  • Die Einbuchung der Warrants bei Fälligkeit der Zertifikate war steuerneutral.
  • Bei der späteren Einlösung der Warrants durch Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto lag jedoch eine steuerbare Einlösung i. S. v. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG vor.
  • Maßgeblich war die Differenz zwischen dem Kurswert des gutgeschriebenen Goldes und den Anschaffungskosten der Warrants.
  • Der Begriff der Einlösung umfasst nach Auffassung des BFH auch die Sachleistung (hier: Gold), soweit damit die Kapitalforderung erfüllt wird.

Weitere Verfahren

In gleicher Weise entschied der BFH am 03.06.2025 (Az. VIII R 23/24) und am 01.07.2025 (Az. VIII R 33/23).

Praxishinweis

Für Anleger bedeutet das:

  • Auch die Erfüllung von Kapitalforderungen durch Sachleistungen (wie Edelmetalle) ist steuerlich als Einlösung zu behandeln.
  • Gewinne aus solchen Vorgängen sind grundsätzlich steuerpflichtig.
  • Lediglich die Zwischenschritte – etwa die Einbuchung von Warrants – können steuerneutral bleiben.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil VIII R 5/24 vom 03.06.2025

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin