Rechnungswesen Lexikon

Rechnungswesen Lexikon: Rechnungswesen verstehen - Grundlagen & Themen einfach & verständlich erklärt.



Wirtschaftsprüfung

1. Grundlagen

Unter dem Begriff Wirtschaftsprüfung wird im Wesentlichen die externe Unternehmensprüfung verstanden. Der Jahresabschluss aller großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften und bestimmter Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB unterliegt einer Prüfungspflicht. Daneben bestehen bestimmte Prüfungsbestimmungen für die Jahresabschlüsse von Kreditinstituten, Genossenschaften, Versicherungen und Personengesellschaften nach dem Publizitätsgesetz.

Für Personengesellschaften können sich Prüfungspflichten zum einen nach dem Publizitätsgesetz ergeben; andererseits sieht § 264a HGB für bestimmte offene Handelsgesellschafen und Kommanditgesellschaften seit dem Geschäftsjahr 2000 ebenfalls eine Prüfungspflicht vor.

2. Prüfungsorgane

Da die Erfüllung der Prüfungspflichten ein enormes Maß an fachlichem und persönlichem Know-how erfordert, können nur bestimmte Berufsgruppen und bestimmte Institutionen diese Prüfungen vornehmen.

  • Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften

  • Vereidigte Buchprüfer

  • Prüfungsstellen der Genossenschaften

  • Prüfungsstellen der Sparkassen und Giroverbände

  • Prüfungsstellen der Wohnungswirtschaft

  • Prüfungsstellen der öffentlichen Körperschaften

3. Jahresabschlussprüfung (§ 316 HGB)

Die wichtigste Prüfung ist die Jahresabschlussprüfung mittelgroßer und großer Kapitalgesellschaften sowie bestimmter Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB. Nach § 316 Abs. 1 HGB ist der Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang, sowie der Lagebericht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.

Gleiches gilt für den Konzernjahresabschluss und den Konzernlagebericht (§ 316 Abs. 2 HGB).

4. Gegenstand und Umfang der Prüfung (§ 317 HGB)

Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sind unter Einbeziehung der Buchführung auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu prüfen. Es handelt sich um eine formelle Ordnungsmäßigkeitsprüfung. Untersucht wird die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie ergänzender Vorschriften auf Grund des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung. Der Lagebericht ist daraufhin zu prüfen, ob die Angaben mit dem Jahresabschluss in Einklang stehen. Wirtschaftlichkeitsüberlegungen fließen nicht in die Prüfung ein. Mit dem KonTraG ist der Prüfungsumfang erweitert worden. Aufgabe des Abschlussprüfers ist auch die problemorientierte Prüfung des Jahresabschlusses auf "Unrichtigkeiten und Verstöße" im Hinblick auf Faktoren, die die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft wesentlich beeinflussen. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften ist nunmehr auch das von diesen einzurichtende "Interne Überwachungssystem" (Risiko- Management-System) mit in die Prüfung einzubeziehen.

5. Bestellung und Abberufung des Wirtschaftsprüfers (§ 318 HGB)

Der Abschlussprüfer des Einzelabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt, d. h. bei einer AG in der Hauptversammlung und bei einer GmbH in der Gesellschafterversammlung. Bei den bestimmten Personengesellschaften im Sinne des § 264a HGB übernehmen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Gesellschaften die Bestellung des Abschlussprüfers. Nach der Wahl haben die gesetzlichen Vertreter den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer zu erteilen.

Der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses wird von den Gesellschaftern des Mutterunternehmens gewählt. Wird kein separater Abschlussprüfer für den Konzernabschluss gewählt, so gilt der Abschlussprüfer, der für den Einzelabschluss des Mutterunternehmens gewählt wurde, als zuständig (§ 318 Abs. 2 HGB).

Ist der Abschlussprüfer bis zum Abschluss des Geschäftsjahres nicht gewählt, so hat das Gericht auf Antrag eines gesetzlichen Vertreters, des Aufsichtsrates oder eines Gesellschafters einen Abschlussprüfer zu bestellen. Die gesetzlichen Vertreter sind zu diesem Antrag verpflichtet.

6. Abschlussprüfer (§ 319 HGB)

Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein (§ 319 Abs. 1 HGB). Abschlussprüfungen mittelgroßer GmbH können auch vereidigte Buchprüfer vornehmen. Bei der Zulassung des Abschlussprüfers erlangt nach jüngsten Vorschriften die Verschärfung der Befangenheitsklausel große Bedeutung. Sofern die Gesamteinnahmen aus der Prüfung und Beratung eines Unternehmens in den letzten fünf Jahren mindestens 30 % betragen (vorher 50 %), kann der Prüfungsauftrag infolge der Vermutung einer finanziellen Abhängigkeit vom Abschlussprüfer nicht durchgeführt werden.

Ferner muss (nach jüngsten Vorschriften) bei börsennotierten Aktiengesellschaften nach sieben Jahren innerhalb einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ein interner Prüferwechsel erfolgen.

7. Vorlagepflicht und Auskunftsrecht (§ 320 HGB)

Um eine ordnungsgemäße Prüfung vornehmen zu können regelt § 320 HGB die Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts einschließlich der erforderlichen Bücher und Schriften der Kapitalgesellschaft bzw. der bestimmten Personengesellschaften sowie der notwendigen Aufklärungen und Nachweise über einzelne Sachverhalte.

8. Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk (§§ 321, 322 HGB)

Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen und ein Bestätigungsvermerk (Testat) zu erteilen.

Ist das Ergebnis der Prüfung positiv bescheinigt der Abschlussprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses. In besonderen Fällen kann das Testat um Ergänzungen erweitert werden. Weist der Jahresabschluss und die dazugehörige Buchführung Mängel auf, wird der Bestätigungsvermerk eingeschränkt oder je nach Ausmaß der Mängel sogar nicht erteilt.

9. Prüfungsübersicht

Neben der Jahresabschlussprüfung bestehen weitere periodische und aperiodische (Sonder-) Prüfungen und freiwillige Prüfungsanlässe.

9.1 Beispiele Periodischer Pflichtprüfungen

PrüfungsartRechtsgrundlage
Jahresabschlussprüfung großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften§§ 316 - 324 HGB
Jahresabschlussprüfung von Personengesellschaften bestimmter Größenordnung gem. § 3 PublG§ 6 PublG
Konzernabschlussprüfung§§ 316 - 324 HGB
Konzernabschlussprüfung von Konzernen bestimmter Größenordnung§ 14 PublG
Prüfung des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen (Abhängigkeitsbericht)§ 313 AktG
Jahresabschlussprüfung der Kreditinstitute (mit Ausnahme von Sparkassen und Genossenschaften)§ 27 ff. KWG, § 340 k HGB
Depotprüfung§ 30 KWG
Prüfung von Genossenschaften§ 53 ff. GenG
Prüfung privater Versicherungsunternehmen§ 57a ff. VAG
Weitere Prüfungen wie z. B. Prüfung von Krankenhausbetrieben, Prüfungen der staatlichen Rechnungshöfe, Besondere Prüfungsvorschriften für die Filmförderungsanstalt u. aJeweils spezielle Rechtsvorschriften

9.2 Beispiele aperiodischer Pflichtprüfungen

PrüfungsartRechtsgrundlage
Gründungsprüfung einer AG§ 33 AktG
Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung§§ 258 ff AktG
Prüfung von Kapitalerhöhungenje nach Art der Kapitalerhöhung, z. B. Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen § 183 Abs. 3 AktG
Liquidationsprüfung§ 270 AktG, § 71 GmbHG
UmwandlungsprüfungenUmwG je nach Umwandlungsform

9.3 Beispiele freiwilliger Prüfungen

  • Jahresabschlussprüfungen kleiner Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

  • Ordnungsprüfungen

  • Unterschlagungsprüfungen

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