Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
zurück zu: § 82 AO | weiter zu: 83 AEAO |
AEAO Zu § 82 Ausgeschlossene Personen:
1. Wegen der Rechtsfolgen bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift wird auf §§ 125 und 127 AO hingewiesen.
2. Hilfe in Steuersachen i.S. d. § 82 Abs. 1 Nr. 4 AO leisten nicht nur diejenigen, die nach dem StBerG ausdrücklich dazu befugt sind, sondern auch sonstige Personen, die ohne gesetzliche Befugnis Hilfe in Steuersachen leisten. Zur Hilfe in Steuersachen zählen auch die nicht dem Erlaubnisvorbehalt des § 2StBerG unterliegenden mechanischen Buchführungsarbeiten und die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten (§ 6StBerG).
3. Zum Begriff des Amtsträgers Hinweis auf § 7 AO.
zurück zu: § 82 AO | weiter zu: 83 AEAO |