Abgabenordnung (AO)
weiter zu: § 193 AO |
AO § 192 Vertragliche Haftung
Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung
Dritter Abschnitt: Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
4. Unterabschnitt: Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, für die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
weiter zu: § 193 AO |