Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland
Abgabenordnung (AO)
zum Inhaltsverzeichnis
Anwendungserlass zu § 24 AO: | AE 24
BFH - Urteile
AO § 24 Ersatzzuständigkeit
Erster Teil: Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Anwendungserlass zu § 24 AO: | AE 24
BFH - Urteile
Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland