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Abgabenordnung (AO)
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BFH - Urteile
AO § 329 Zwangsgeld
Sechster Teil: Vollstreckung
Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.
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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
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