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Abgabenordnung (AO)

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AO § 329 Zwangsgeld

Sechster Teil: Vollstreckung

Dritter Abschnitt: Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen

1. Unterabschnitt: Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht übersteigen.


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