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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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Abschnitt 4 - Dienstbarkeiten

Titel 3 - Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten

§ 1091 BGB Umfang

Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten.


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