Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Buch 4 - Familienrecht
Abschnitt 2 - Verwandtschaft
Titel 3 - Unterhaltspflicht
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
§ 1614 BGB Verzicht auf den Unterhaltsanspruch; Vorausleistung
(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden.
(2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.
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