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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

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BFH - Urteile

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Buch 5 - Erbrecht

Abschnitt 2 - Rechtliche Stellung des Erben

Titel 4 - Mehrheit von Erben

Untertitel 1 - Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2045 BGB Aufschub der Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann verlangen, dass die Auseinandersetzung bis zur Beendigung des nach § 1970 zulässigen Aufgebotsverfahrens oder bis zum Ablauf der in § 2061 bestimmten Anmeldungsfrist aufgeschoben wird. Ist der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens noch nicht gestellt oder die öffentliche Aufforderung nach § 2061 noch nicht erlassen, so kann der Aufschub nur verlangt werden, wenn unverzüglich der Antrag gestellt oder die Aufforderung erlassen wird.


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