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Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
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ErbStH zu § 22 ErbStG: | H E 22
BFH - Urteile
§ 22 ErbStG Kleinbetragsgrenze
IV. Steuerfestsetzung und Erhebung
Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.
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