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H B 190.2 (2) ErbStH

Zu § 190 BewG

Nicht aufgeführte Gebäudeklasse

Nach Tz. 6 der Anlage 24 Teil II BewG gilt die Auffangklausel, wonach für nicht aufgeführte Gebäudeklassen (GKL) die Regelherstellungskosten sowie die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer (GND) aus vergleichbaren Gebäudeklassen abzuleiten sind. Diese Auffangklausel ist dadurch bedingt, dass bei der Ableitung der Regelherstellungskosten aus den Normalherstellungskosten einige Gebäudeklassen typisierend zusammengefasst wurden.

Ableitungsbeispiele:
Nicht aufgeführte GKL
Ist vergleichbar mit
GND
GKL
Apotheke
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden
40 Jahre
3.41
Boutique
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden
40 Jahre
3.41
Discountermärkte
Einkaufsmärkte, Großmärkte, Läden
40 Jahre
3.41
Gemeindezentren, Bürgerhäuser
Vereinsheime
50 Jahre
3.34
Jugendheime, Tagesstätten
Vereinsheime
50 Jahre
3.34
Kirchen, Stadt-Dorfkirche, Kapelle, Moschee
Vereinsheime
50 Jahre
3.34
Ehemalige landwirtschaftliche Mehrzweckhallen, Scheunen u. Ä.
Reitsporthallen
40 Jahre
3.43
Pferdeställe u. Ä.
Reitsporthallen
40 Jahre
3.43
Restaurant
Hotel
60 Jahre
3.27
Tankstellen
Parkhäuser (offene Ausführung, Parkpaletten)
50 Jahre
3.351
Theater
Saalbauten, Veranstaltungszentren
70 Jahre
3.13
Thermen
Kur- und Heilbäder
70 Jahre
3.14
Wochenendhäuser
Ein- und Zweifamilienhäuser
80 Jahre
1.12


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