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H E 13.2 ErbStH

Zu § 13 ErbStG

Ausstellung in einem Land außerhalb der EU oder des EWR

Eine vorübergehende Ausstellung der Kunstgegenstände in einem Land außerhalb der EU oder des EWR ist für die Erhaltung der Befreiung unschädlich.

Europäischer Wirtschaftsraum

Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an.

Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung

> in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.7.1999 (BGBl I S. 1754), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18.5.2007 (BGBl I S. 757)

Kulturgüter, die nicht der Denkmalpflege unterstellt werden können

Soweit das Denkmalschutzgesetz eines Landes ein Unterschutzstellen von Gegenständen der Art nach nicht vorsieht (z. B. bewegliche Gegenstände), kann die Denkmaleigenschaft durch die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts oder national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (Gesetz vom 8.7.1999, BGBl I S. 1754, mit späteren Änderungen) erreicht werden. Damit sind zugleich die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb ErbStGerfüllt.

Zwanzigjähriger Familienbesitz

> BFH vom 14.11.1980 (BStBl 1981 II S. 251)


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