Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)
zurück zu: § 13 ErbStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H E 13.4 ErbStH |
H E 13.3 ErbStH
Zu § 13 ErbStG
Arbeitszimmer
Ein im Wohnbereich belegenes Arbeitszimmer stellt bewertungsrechtlich lediglich einen Raum dar, dem innerhalb der Nutzung zu Wohnzwecken eine dieser Nutzung nicht widersprechende Funktion zugewiesen ist (> BFH vom 9.11.1988, BStBl 1989 II S. 135).
Ein von einem der Ehegatten genutztes häusliches Arbeitszimmer, das im Wohnbereich belegen ist, ist auch dann der Wohnnutzung der Ehegatten zuzurechnen, wenn es an den Arbeitgeber des Ehegatten vermietet ist (> BFH vom 26.2.2009, BStBl II S. 480). Entsprechendes gilt für Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder andere haushaltszugehörige Personen.
Befreiung von einer Schuld gegenüber dem anderen Ehegatten
> BFH vom 27.10.2010 (BStBl 2011 II S. 134)
Europäischer Wirtschaftsraum
Dem Europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein und Norwegen sowie die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union an.
Lebenspartner
> Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16.2.2001 (BGBl I S. 266), mit späteren Änderungen
Wohnfläche
> Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 (BGBl I S. 2346)
zurück zu: § 13 ErbStG | zum Inhaltsverzeichnis | weiter zu: H E 13.4 ErbStH |