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BFH - Urteile

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H E 14.1 (3) ErbStH

Zu § 14 ErbStG

Abzugssteuer

> BFH vom 2.3.2005 (BStBl II S. 728)

Beispiel:

Steuerpflichtiger S hatte 2005 seiner damaligen Lebensgefährtin 150 000 EUR geschenkt. Nach der Heirat 2011 schenkt er ihr weitere 800 000 EUR.


Erwerb 2005
 
 
Barvermögen
150 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse III
./.  5 200 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
144 800 EUR
 
Steuersatz 23 %
 
 
Steuer 2005
33 304 EUR
 
Erwerb 2011
 
 
Barvermögen 2011
 
800 000 EUR
Barvermögen 2005
 
+ 150 000 EUR
Gesamterwerb
 
950 000 EUR
Persönlicher Freibetrag Steuerklasse I Nummer 1
 
./. 500 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb
 
450 000 EUR
Steuersatz 15 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
67 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005
 
 
Barvermögen 2005
150 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (500 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2005 verbrauchter Freibetrag der Steuerklasse III
./.  5 200 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
144 800 EUR
 
Steuersatz 2011 11 %
 
 
Fiktive Steuer 2011
15 928 EUR
 
Anzurechnen ist die höhere tatsächliche Steuer 2005
 
./.  33 304 EUR
Festzusetzende Steuer 2011
 
34 196 EUR
Mindeststeuer 2011 (§ 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG, > H E 14.3)
 
 
Erwerb 2011
800 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 500 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
300 000 EUR
 
Steuersatz 11 %
 
 
Mindeststeuer
33 000 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
34 196 EUR

Einbeziehung von Vorerwerben mit Anwendung des § 25 ErbStG a. F.

Ist bei der Besteuerung des aktuellen Erwerbs ein Vorerwerb mit Anwendung von § 25 ErbStG a. F. einzubeziehen, ergibt sich die tatsächliche Steuer nach § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG aus der Summe der sofort fälligen Steuer und der zu stundenden Steuer.

Beispiel:

Vater V schenkte seiner Tochter T im Jahr 2003 unter Nießbrauchsvorbehalt Vermögen mit einem Steuerwert von 405 000 EUR. Der Kapitalwert der Belastung betrug bei der Zuwendung 155 000 EUR. Im Zeitpunkt der Zuwendung war V 65 Jahre alt; mit Abgabe der Schenkungsteuererklärung wurde auch die sofortige Ablösung der zu stundenden Steuer beantragt. Im Jahr 2011 schenkt er ihr weiteres Vermögen mit einem Wert von 450 000 EUR.


Erwerb 2003
 
 
Bruttowert des Erwerbs
405 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
200 000 EUR
 
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer 2003
 
22 000 EUR
Bruttowert des Erwerbs
405 000 EUR
 
Kapitalwert Nutzung
./. 155 000 EUR
 
Nettoerwerb
250 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Nettoerwerb
45 000 EUR
 
Sofort fällige Steuer 7 % von 45 000 EUR
 
./. 3 150 EUR
Zu stundender Betrag
 
18 850 EUR

Die gestundete Steuer ist abgelöst worden zum Barwert von (18 850 EUR × 0,427 =) 8 048 EUR.


Erwerb 2011
 
 
Vermögenserwerb 2011
 
450 000 EUR
Bruttowert Erwerb 2003
 
+ 405 000 EUR
Gesamterwerb
 
855 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
455 000 EUR
Steuersatz 15 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
68 250 EUR
Abzuziehende Steuer auf Vorerwerb
 
 
Fiktive Steuer 2011 auf Vorerwerb 2003
 
 
Bruttowert Erwerb 2003
405 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2003 verbrauchter Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
200 000 EUR
 
Steuersatz 2011 11 %
 
 
Fiktive Steuer 2011
22 000 EUR
 
Tatsächliche Steuer 2003
 
 
Summe aus sofort fälliger Steuer und gestundeter Steuer (3 150 EUR + 18 850 EUR =)
22 000 EUR
 
Abzuziehen sind
 
./.  22 000 EUR
Verbleiben
 
46 250 EUR
 
 
Erwerb 2011
450 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 400 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
50 000 EUR
 
Steuersatz 2011 7 %
 
 
Mindeststeuer
3 500 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
46 250 EUR

Keine Erstattung der Mehrsteuer

> BFH vom 17.10.2001 (BStBl 2002 II S. 52)

Beispiel:

Vater V hatte 2005 seiner Tochter 400 000 EUR geschenkt. 2011 schenkt er ihr weitere 50 000 EUR.


Erwerb 2005
 
 
Barvermögen
400 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
195 000 EUR
 
Steuersatz 11 %
 
 
Steuer 2005
21 450 EUR
 
Erwerb 2011
 
 
Barvermögen 2011
 
50 000 EUR
Barvermögen 2005
 
+ 400 000 EUR
Gesamterwerb
 
450 000 EUR
Persönlicher Freibetrag
 
./. 400 000 EUR
Steuerpflichtiger Gesamterwerb
 
50 000 EUR
Abgerundet
 
50 000 EUR
Steuersatz 7 %
 
 
Steuer auf Gesamterwerb
 
3 500 EUR
Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2005
 
 
Barvermögen 2005
400 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag 2011 (400 000 EUR), höchstens beim Erwerb 2005 verbrauchter Freibetrag
./. 205 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
195 000 EUR
 
Abgerundet
195 000 EUR
 
Steuersatz 2011 11 %
 
 
Fiktive Abzugssteuer 2011
21 450 EUR
 
Tatsächliche Steuer 2005 (gleicher Betrag)
21 450 EUR
 
Abzuziehen sind
 
./. 21 450 EUR
Steuer 2011
 
0 EUR
 
 
Barvermögen 2011
50 000 EUR
 
Persönlicher Freibetrag
./. 400 000 EUR
 
Steuerpflichtiger Erwerb
0 EUR
 
Mindeststeuer
0 EUR
 
Festzusetzende Steuer 2011
 
0 EUR

Eine Erstattung der „Mehrsteuer“ aus dem Jahr 2005 in Höhe von (21 450 EUR – 3 500 EUR =) 17 950 EUR ist ausgeschlossen.

Unzutreffend festgesetzte Steuer für den Vorerwerb

> BFH vom 9.7.2009 (BStBl II S. 969)

Zusammenrechnung in Fällen der gemischten Schenkung

  1. Sind Vorerwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist und die noch nicht bestandskräftig veranlagt worden sind, mit späteren Erwerben zusammenzurechnen, erfolgt die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb und den nachfolgenden Erwerb nach der neuen Rechtslage (> R E 7.4).

    Beispiel:

    Onkel O schenkte seiner Nichte N im Juni 2011 ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die N übernommen hat. O behielt sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG betrug 100 000 EUR.

    Im September 2011 schenkt er ihr ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die N übernimmt. O behält sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 120 000 EUR.


    Erwerb Juni 2011
     
     
    Grundbesitzwert
     
    750 000 EUR
    Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750 000 EUR
     
    ./.  75 000 EUR
    Verbleiben
     
    675 000 EUR
    Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück
    150 000 EUR
     
    Nießbrauch
    + 100 000 EUR
     
    Summe
    250 000 EUR
     
    Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR
    ./.  25 000 EUR
     
    Abzugsfähig
    225 000 EUR
    ./. 225 000 EUR
    Bereicherung
     
    450 000 EUR
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
     
    ./.  20 000 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
    430 000 EUR
    Steuersatz 25 %
     
     
    Steuer
     
    107 500 EUR
    Erwerb September 2011
     
     
    Grundbesitzwert
     
    900 000 EUR
    Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 900 000 EUR
     
    ./.  90 000 EUR
    Verbleiben
     
    810 000 EUR
    Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück
    200 000 EUR
     
    Nießbrauch
    + 120 000 EUR
     
    Summe
    320 000 EUR
     
    Nicht abzugsfähig 10 % von 320 000 EUR
    ./.  32 000 EUR
     
    Abzugsfähig
    288 000 EUR
    ./. 288 000 EUR
    Bereicherung
     
    522 000 EUR
    Vorerwerb Juni 2011
     
    + 450 000 EUR
    Gesamterwerb
     
    972 000 EUR
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
     
    ./.  20 000 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
    952 000 EUR
    Steuersatz 30 %
     
     
    Steuer
     
    285 600 EUR
    Fiktive Abzugssteuer September 2011 auf Vorerwerb Juni 2011
     
     
    Vorerwerb
    450 000 EUR
     
    Persönlicher Freibetrag September 2011 (20 000 EUR)
    (höchstens beim Erwerb Juni 2011 verbrauchter Freibetrag)
    ./.  20 000 EUR
     
    Steuerpflichtiger Erwerb
    430 000 EUR
     
    Steuersatz 25 %
     
     
    Fiktive Steuer 2011
    107 500 EUR
     
    Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlich zu entrichtenden Steuer
     
    ./. 107 500 EUR
    Steuer September 2011
     
    178 100 EUR
     
     
    Erwerb September 2011
    522 000 EUR
     
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
    ./.  20 000 EUR
     
    Steuerpflichtiger Erwerb
    502 000 EUR
     
    Steuersatz 25 %
     
     
    Mindeststeuer
    125 500 EUR
     
    Festzusetzende Steuer September 2011
     
    178 100 EUR

  2. Sind Vorerwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entstanden ist und die nach früherer Rechtslage bestandskräftig veranlagt worden sind, mit späteren Erwerben zusammenzurechnen, kommt eine Änderung der Steuerfestsetzung für den Vorerwerb nicht in Betracht. Bei der Ermittlung der Steuer für den nachfolgenden Erwerb ist im Rahmen des § 14 ErbStG der materiell zutreffende Wert des Vorerwerbs nach neuer Rechtslage (> R E 7.4) und als tatsächlich zu entrichtende Steuer im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG die für diesen Wert sich ergebende zutreffende Steuer zu berücksichtigen (> BFH vom 17.4.1991, BStBl II S. 522).

    Beispiel:

    Onkel O schenkte seiner Nichte N im Juni 2010 ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 750 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 150 000 EUR, die N übernommen hat. O behielt sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG betrug 100 000 EUR.

    Im September 2011 schenkt er ihr ein weiteres Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert von 900 000 EUR. Aus der Anschaffung resultiert noch eine Verbindlichkeit in Höhe von 200 000 EUR, die N übernimmt. O behält, sich den Nießbrauch an den Erträgen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs unter Berücksichtigung der Begrenzung nach § 16 BewG beträgt 120 000 EUR.


    Erwerb Juni 2010
     
     
     
    (Besteuerung nach früherer Rechtslage)
    Steuerwert der freigebigen Zuwendung
     
     
     
    750 000 EUR ×  
    (750 000 EUR – 150 000 EUR)
    750 000 EUR
     
     
     
    = 750 000 EUR × 0,8000 =
     
     
    600 000 EUR
    Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 600 000 EUR
     
     
    ./.  60 000 EUR
    Verbleiben
     
     
    540 000 EUR
    Steuerwert der Bereicherung
     
     
     
    Kapitalwert des Nießbrauchs 100 000 EUR × 0,8000
     
    80 000 EUR
     
    Nicht abzugsfähig 10 % von 80 000 EUR =
     
    ./.  8 000 EUR
     
    Abzugsfähig
     
    72 000 EUR
    ./.  72 000 EUR
    Bereicherung
     
     
    468 000 EUR
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
     
     
    ./.  20 000 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
     
    448 000 EUR
    Steuersatz 25 %
     
     
     
    Steuer
     
     
    112 000 EUR
    Erwerb September 2011
     
     
     
    Grundbesitzwert
     
     
    900 000 EUR
    Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 900 000 EUR
     
     
    ./. 90 000 EUR
    Verbleiben
     
     
    810 000 EUR
    Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück
     
    200 000 EUR
     
    Nießbrauch
     
    + 120 000 EUR
     
    Summe
     
    320 000 EUR
     
    Nicht abzugsfähig 10 % von 320 000 EUR
     
    ./.  32 000 EUR
     
    Abzugsfähig
     
    288 000 EUR
    ./. 288 000 EUR
    Bereicherung
     
     
    522 000 EUR
    Vorerwerb 2010 (nach neuer Rechtslage)
     
     
     
    Grundbesitzwert
    750 000 EUR
     
     
    Befreiung § 13c ErbStG 10 % von 750 000 EUR
    ./.  75 000 EUR
     
     
    Verbleiben
    675 000 EUR
    675 000 EUR
     
    Gegenleistung in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Grundstück
    150 000 EUR
     
     
    Nießbrauch
    + 100 000 EUR
     
     
    Summe
    250 000 EUR
     
     
    Nicht abzugsfähig 10 % von 250 000 EUR
    ./.  25 000 EUR
     
     
    Abzugsfähig
    225 000 EUR
    ./. 225 000 EUR
     
    Bereicherung
     
    450 000 EUR
    + 450 000 EUR
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
     
    ./.  20 000 EUR
     
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
    430 000 EUR
     
    Steuersatz 25 %
     
     
     
    Tatsächlich zu entrichtende Steuer (neue Rechtslage)
     
    107 500 EUR
     
    Gesamterwerb
     
     
    972 000 EUR
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
     
     
    ./.  20 000 EUR
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
     
    952 000 EUR
    Steuersatz 30 %
     
     
     
    Steuer
     
     
    285 600 EUR
    Fiktive Abzugssteuer 2011 auf Vorerwerb 2010
     
     
     
    Erwerb 2010
     
    450 000 EUR
     
    Persönlicher Freibetrag 2011 (20 000 EUR) (höchstens beim Erwerb 2010 verbrauchter Freibetrag)
     
    ./.  20 000 EUR
     
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
    430 000 EUR
     
    Steuersatz 2011 25 %
     
     
     
    Fiktive Steuer 2011
     
    107 500 EUR
     
    Die fiktive Steuer entspricht der tatsächlich zu entrichtenden Steuer 2010 nach neuer Rechtslage
     
     
    ./. 107 500 EUR
    Steuer September 2011
     
     
    178 100 EUR
     
     
     
    Erwerb September 2011
     
    522 000 EUR
     
    Persönlicher Freibetrag Steuerklasse II
     
    ./.  20 000 EUR
     
    Steuerpflichtiger Erwerb
     
    502 000 EUR
     
    Steuersatz 25 %
     
     
     
    Mindeststeuer
     
    125 500 EUR
     
    Festzusetzende Steuer September 2011
     
     
    178 100 EUR


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