Steuer-Robbi KI-Bot Fragen zum Steuerrecht?
Hier erhalten Sie kostenlos + sofort eine Antwort.

Erbschaftsteuer-Hinweise (ErbStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 19 ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H E 19a.2 ErbStH

H E 19 ErbStH

Zu § 19 ErbStG

Doppelbesteuerungsabkommen mit Progressionsvorbehalt

Ein Progressionsvorbehalt im Sinne des § 19 Absatz 2 ErbStG muss im Doppelbesteuerungsabkommen selbst vorgesehen sein (> BFH vom 9.11.1966, BStBl 1967 III S. 88). Das ist gegenwärtig in Artikel 10 Absatz 1 des DBA-Schweiz(> H E 2.1) teilweise der Fall. Bei DBA, die das Anrechnungsverfahren vorsehen, ist der Progressionsvorbehalt ohne Bedeutung.

Härteausgleich

Der Härteausgleich nach § 19 Absatz 3 ErbStG ist fester Bestandteil der Tarifvorschrift. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen eine Steuerberechnung tatsächlich oder fiktiv erfolgt, d. h. auch in Fällen der § 6 Absatz 2, § 10 Absatz 2, § 14, § 15 Absatz 3 sowie §§ 19a und 23 ErbStG.

Tabelle der maßgebenden Grenzwerte für die Anwendung des Härteausgleichs


Wertgrenze gemäß § 19 Absatz 1 ErbStG
Härteausgleich gemäß § 19 Absatz 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich … EUR in Steuerklasse
EUR
I
II
III
75 000
300 000
82 600
87 400
600 000
334 200
359 900
6 000 000
677 400
749 900
13 000 000
6 888 800
6 749 900
10 799 900
26 000 000
15 260 800
14 857 100
über 26 000 000
29 899 900
28 437 400

BFH - Urteile

zurück zu: § 19 ErbStGzum Inhaltsverzeichnisweiter zu: H E 19a.2 ErbStH



Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands




Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.





Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin