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BFH - Urteile

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H E 2.1 ErbStH

Zu § 2 ErbStG

Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Am 1.1.2011 geltende Abkommen:


Abkommen
Fundstelle
Inkrafttreten
Anwendung grundsätzlich
 
BGBl II
BStBl I
BGBl II
BStBl I
 
mit
vom
Jg.
Seite
Jg.
Seite
Jg.
Seite
Jg.
Seite
ab
Dänemark
22.11.1995
96
2565
96
1219
97
728
97
624
1.1.1997
Frankreich
12.10.2006
07
1402
09
1258
09
596
09
1266
3.4.2009
Griechenland
18.11.1910/
1.12.1910
(RGBl)
53
525
53
377
1.1.1953
12
173
Schweden
14.7.1992
94
686
94
422
95
29
95
88
1.1.1995
Schweiz
30.11.1978
80
594
80
243
80
1341
80
786
28.9.1980
Vereinigte Staaten
3.12.1980
82
847
82
765
86
860
86
478
1.1.1979
in der Neufassung
21.12.2000
01
65
01
114
 
 
 
 
 
unter Berücksichtigung des Protokolls
14.12.1998
00
1170
01
110
01
62
01
114
15.12.2000

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht

> § 4 AStG und BMF-Schreiben vom 14.5.2004 (BStBl 2004 I Sondernummer 1/2004 Tz. 4)

Erwerber bei Zuwendungen an und von Personengesellschaften

> BFH vom 14.9.1994 (BStBl 1995 II S. 81) und vom 15.7.1998 (BStBl II S. 630)

Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Die steuerliche Behandlung der Angehörigen der diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (WÜD) vom 18.4.1961 (Gesetz vom 6.8.1964, BGBl II S. 959) und nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (WÜK) vom 24.4.1963 (Gesetz vom 26.8.1969, BGBl II S. 1585). Die steuerlichen Vorschriften der beiden Abkommen sind nicht nur im Verhältnis zu den Vertragsstaaten anzuwenden.

Nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen gilt Folgendes:

  1. Nach Artikel 34 WÜD sind Diplomaten nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

  2. Nach Artikel 39 Absatz 4 WÜD darf jedoch von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb in Deutschland befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben werden. Zum beweglichen Vermögen rechnet nicht Kapitalvermögen.

  3. Die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder genießen, wenn sie nicht deutsche Staatsangehörige sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Absatz 1 WÜD). Familienmitglieder sind

    1. der Ehegatte und die minderjährigen Kinder, die im Haushalt des Diplomaten leben. Eine vorübergehende Abwesenheit, z. B. zum auswärtigen Studium, ist hierbei ohne Bedeutung;

    2. die volljährigen unverheirateten Kinder sowie die Eltern und Schwiegereltern – unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit –, die mit im Haushalt des Diplomaten leben und von ihm wirtschaftlich abhängig sind. Dies ist nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aufgrund einer über das Einkommen und das Vermögen abzugebenden Erklärung zu beurteilen.

    Für andere Personen kommt eine Anwendung des Artikels 37 WÜD grundsätzlich nicht in Betracht. In besonderen Fällen prüft das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, ob die besonderen Umstände des Falles eine andere Entscheidung rechtfertigen.

  4. Auch Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals einer diplomatischen Mission, z. B. Kanzleibeamte, Chiffreure, Übersetzer, Stenotypistinnen und die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder, genießen, wenn sie weder deutsche Staatsangehörige noch im Inland ständig ansässig sind, die in Nummer 2 bezeichneten Vorrechte (Artikel 37 Absatz 2 WÜD). Dies gilt nicht im Verhältnis zu Venezuela (vgl. Vorbehalt Venezuelas bei der Unterzeichnung des Abkommens). Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals, z. B. Kraftfahrer, Pförtner, Boten, Gärtner, Köche, Nachtwächter, und privaten Hausangestellten von Mitgliedern der Mission stehen erbschaftsteuerrechtliche Vorrechte nicht zu.

Nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen gilt folgendes:

  1. Nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c WÜK sind Berufskonsularbeamte und Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals sowie die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder nicht von der Erbschaftsteuer befreit.

  2. Nach Artikel 51 Buchstabe b Absatz 4 WÜK darf jedoch von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb in Deutschland befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied der Mission in Deutschland aufhielt, keine Erbschaftsteuer erhoben werden. Zum beweglichen Vermögen rechnet nicht Kapitalvermögen.

  3. Die nach Nummer 2 vorgesehene Befreiung von der Erbschaftsteuer steht folgenden Personen nicht zu:

    1. Wahlkonsularbeamten (Artikel 1 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1 und 3 WÜK) und ihren Familienmitgliedern,

    2. Bediensteten des Verwaltungs- oder technischen Personals, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben, und deren Familienmitgliedern (Artikel 57 Absatz 2 Buchstaben a und b WÜK), außerdem den Mitgliedern des dienstlichen Hauspersonals und den privaten Hausangestellten von Mitgliedern der konsularischen Vertretung,

    3. Familienangehörigen eines Mitglieds einer konsularischen Vertretung, die im Inland eine private Erwerbstätigkeit ausüben (Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe c WÜK).


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