Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 33a.3 (Zu § 33a EStG)
Zu § 33a EStG
H 33a.3
Allgemeines
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Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen (§ 33a Abs. 1 EStG) und der Freibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG sowie der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG ermäßigen sich für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Vorschrift nicht vorgelegen haben, um je ein Zwölftel (§ 33a Abs. 3 Satz 1 EStG). Erstreckt sich das Studium eines Kindes einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit über den ganzen VZ, kann davon ausgegangen werden, dass beim Stpfl. in jedem Monat Aufwendungen anfallen, so dass § 33a Abs. 3 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung kommt (> BFH vom 22.3.1996 - BStBl 1997 II S. 30).
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Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind nur anzurechnen, soweit sie auf den Unterhaltszeitraum entfallen (§ 33a Abs. 3 Satz 2 EStG). Leisten Eltern Unterhalt an ihren Sohn nur während der Dauer seines Wehrdienstes, unterbleibt die Anrechnung des Entlassungsgeldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes, da es auf die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstes entfällt (> BFH vom 26.4.1991 - BStBl II S. 716).
Beispiel für die Aufteilung eigener Einkünfte und Bezüge auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Unterhaltszeitraums:
Der Stpfl. unterhält seine allein stehende im Inland lebende Mutter vom 15. April bis 15. September (Unterhaltszeitraum) mit insgesamt 3.000 €. Die Mutter bezieht ganzjährig eine monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 200 € (Besteuerungsanteil 50 %). Außerdem hat sie im Kalenderjahr Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.050 €.
Höchstbetrag für das Kalenderjahr 8.472 € (§ 33a Abs. 1 Satz 1 EStG)
anteiliger Höchstbetrag für April bis September ( 6/12 von 8.472 € =) | | | 4.236 € |
Eigene Einkünfte der Mutter im Unterhaltszeitraum: | | | |
Einkünfte aus Leibrenten | | | |
Besteuerungsanteil 50 % von 2.400 € = | 1.200 € | | |
abzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG) | – 102 € | | |
Einkünfte | 1.098 € | | |
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | | 549 € | |
Einkünfte aus V + V | 1.050 € | | |
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | | 525 € | |
S. d. E. im Unterhaltszeitraum | | 1.074 € | |
Eigene Bezüge der Mutter im Unterhaltszeitraum: | | | |
steuerfreier Teil der Rente | 1.200 € | | |
abzgl. Kostenpauschale | – 180 € | | |
verbleibende Bezüge | 1.020 € | | |
auf den Unterhaltszeitraum entfallen 6/12 | | 510 € | |
Summe der eigenen Einkünfte und Bezüge im Unterhaltszeitraum | | 1.584 € | |
abzgl. anteil. anrechnungsfreier Betrag ( 6/12 von 624 € =) | | – 312 € | |
anzurechnende Einkünfte und Bezüge | | 1.272 € | – 1.272 € |
abzuziehender Betrag | | | 2.964 € |
Besonderheiten bei Zuschüssen
Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse jeglicher Art, z. B. Stipendien für ein Auslandsstudium aus öffentlichen oder aus privaten Mitteln, mindern die zeitanteiligen Höchstbeträge nur der Kalendermonate, für die die Zuschüsse bestimmt sind (§ 33a Abs. 3 Satz 3 EStG). Liegen bei der unterhaltenen Person sowohl eigene Einkünfte und Bezüge als auch Zuschüsse vor, die als Ausbildungshilfe nur für einen Teil des Unterhaltszeitraums bestimmt sind, dann sind zunächst die eigenen Einkünfte und Bezüge anzurechnen und sodann die Zuschüsse zeitanteilig entsprechend ihrer Zweckbestimmung.
Ein über 25 Jahre altes Kind des Stpfl. B studiert während des ganzen Kalenderjahrs, erhält von ihm monatliche Unterhaltsleistungen i. H. v. 500 € und gehört nicht zum Haushalt des Stpfl. Verlängerungstatbestände nach § 32 Abs. 5 EStG liegen nicht vor. Dem Kind fließt in den Monaten Januar bis Juni Arbeitslohn von 3.400 € zu, die Werbungskosten übersteigen nicht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Für die Monate Juli bis Dezember bezieht es ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln von 6.000 €.
ungekürzter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für das Kalenderjahr | | 8.472 € |
Arbeitslohn | 3.400 € | |
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | – 1.000 € | |
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 2.400 € | |
anrechnungsfreier Betrag | – 624 € | |
anzurechnende Einkünfte | 1.766 € | – 1.766 € |
verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG | | 6.706 € |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag für Januar – Juni ( 6/12 von 6.706 € ) | | 3.353 € |
Unterhaltsleistungen Jan. – Juni (6 × 500 €) | | 3.000 € |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Jan. – Juni | | 3.000 € |
zeitanteiliger verminderter Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für Juli – Dez. | | 3.353 € |
Ausbildungszuschuss (Auslandsstipendium) | 6.000 € | |
abzüglich Kostenpauschale | – 180 € | |
anzurechnende Bezüge | 5.820 € | – 5.820 € |
Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG für Juli – Dez. | | 0 € |
abzugsfähige Unterhaltsleistungen Juli – Dez. | | 0 € |
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