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EStH H 10.9 (Zu § 10 EStG)

Zu § 10 EStG

H 10.9

Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG:

  • Arbeitsmittel

    Die für Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden. Schafft ein Stpfl. abnutzbare Wirtschaftsgüter von mehrjähriger Nutzungsdauer an, sind im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur die auf die Nutzungsdauer verteilten Anschaffungskosten als Sonderausgaben abziehbar (> BFH vom 7.5.1993 - BStBl II S. 676).

    Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr ihrer Verausgabung in voller Höhe als Sonderausgaben abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel 410 € nicht übersteigen (>R 9.12 LStR 2013),

  • häusliches Arbeitszimmer

    > BMF vom 2.3.2011 (BStBl I S. 195),

  • Fachliteratur

    > BFH vom 28.11.1980 (BStBl 1981 II S. 309),

  • Mehraufwand für Verpflegung

    > BFH vom 3.12.1974 (BStBl 1975 II S. 356),

    >R 9.6  LStR 2015 ,

  • Mehraufwand wegen doppelter Haushaltsführung

    >R 9.11  LStR 2015 .

Ausbildungsdarlehen/Studiendarlehen

  • Abzugshöhe/Abzugszeitpunkt >H 10.1

  • Aufwendungen zur Tilgung von Ausbildungs-/Studiendarlehen gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (> BFH vom 15.3.1974 - BStBl II S. 513).

  • Zinsen für ein Ausbildungsdarlehen gehören zu den abziehbaren Aufwendungen, auch wenn sie nach Abschluss der Berufsausbildung gezahlt werden (> BFH vom 28.2.1992 - BStBl II S. 834).

  • Ist ein Ausbildungsdarlehen nebst Zuschlag zurückzuzahlen, sind die Aufwendungen für den Zuschlag Ausbildungs- und keine Werbungskosten, wenn damit nachträglich die im Zusammenhang mit der Berufsausbildung gewährten Vorteile abgegolten werden sollen und wenn der Zuschlag nicht weitaus überwiegend als Druckmittel zur Einhaltung der vorvertraglichen Verpflichtung zur Eingehung eines langfristigen Arbeitsverhältnisses dienen soll (> BFH vom 28.2.1992 - BStBl II S. 834).

Aus- und Fortbildung

>R 9.2  LStR 2015

Auswärtige Unterbringung

Ein Student, der seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert hat, ist regelmäßig nicht auswärts untergebracht (> BFH vom 19.9.2012 - BStBl 2013 II S. 284).

Beruf

Der angestrebte Beruf muss nicht innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegen (> BFH vom 18.12.1987 - BStBl 1988 II S. 494).

Berufsausbildungskosten

Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium > BMF vom 22.9.2010 (BStBl I S. 721)

Deutschkurs

Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für den Erwerb von Deutschkenntnissen sind nicht als Aufwendungen für die Berufsausbildung abziehbar (> BFH vom 15.3.2007 - BStBl II S. 814).

Habilitation

Aufwendungen eines wissenschaftlichen Assistenten an einer Hochschule für seine Habilitation sind Werbungskosten i. S. v. § 9 EStG (> BFH vom 7.8.1967 - BStBl III S. 778).

Klassenfahrt

Aufwendungen eines Berufsschülers für eine im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses als verbindliche Schulveranstaltung durchgeführte Klassenfahrt sind in der Regel Werbungskosten (> BFH vom 7.2.1992 - BStBl II S. 531).

Studienreisen

>R 12.2

Umschulung

Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein (> BFH vom 4.12.2002 - BStBl 2003 II S. 403).


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