Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 12.3 (Zu § 12 EStG)
Zu § 12 EStG
H 12.3
Abführung von Mehrerlösen
>R 4.13
Geldbußen
>R 4.13
Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung
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Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat wurde in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen:
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Kosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, da sie weder Strafe noch strafähnliche Rechtsfolge sind (> BFH vom 19.2.1982 - BStBl II S. 467).
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Kosten des Strafverfahrens in Zusammenhang mit Bestechungsgeldern >H 4.14 Umfang des Abzugsverbots.
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Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat beruht auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst:
Aufwendungen sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen (> BFH vom 13.12.1994 - BStBl 1995 II S. 457).
Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen
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sind nicht abziehbar:
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bei Strafaussetzung zur Bewährung,
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bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),
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bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.
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sind ausnahmsweise abziehbar:
bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens auf Grund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (> BFH vom 15.1.2009 - BStBl 2010 II S. 111).
Ordnungsgelder
>R 4.13
Strafverfahren
>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung
Strafverteidigungskosten
>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung
Verwarnungsgelder
>R 4.13
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