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EStH H 12.3 (Zu § 12 EStG)

Zu § 12 EStG

H 12.3

Abführung von Mehrerlösen

>R 4.13

Geldbußen

>R 4.13

Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

  1. Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat wurde in Ausübung der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit begangen:

    • Kosten sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten, da sie weder Strafe noch strafähnliche Rechtsfolge sind (> BFH vom 19.2.1982 - BStBl II S. 467).

    • Kosten des Strafverfahrens in Zusammenhang mit Bestechungsgeldern >H 4.14 Umfang des Abzugsverbots.

  2. Die dem Strafverfahren zugrundeliegende Tat beruht auf privaten Gründen oder ist sowohl privat als auch betrieblich (beruflich) veranlasst:

    Aufwendungen sind nicht abziehbare Kosten der Lebensführung. Das gilt auch für Kosten eines Wiederaufnahmeverfahrens nach strafrechtlicher Verurteilung mit disziplinarrechtlichen Folgen (> BFH vom 13.12.1994 - BStBl 1995 II S. 457).

Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen

  • sind nicht abziehbar:

    • bei Strafaussetzung zur Bewährung,

    • bei Verwarnung mit dem Strafvorbehalt, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen oder sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 59a Abs. 2 StGB),

    • bei Einstellung des Verfahrens (§ 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO); Gleiches gilt bei Einstellung des Verfahrens nach dem Jugendgerichtsgesetz und im Gnadenverfahren.

  • sind ausnahmsweise abziehbar:

    bei Ausgleichszahlungen an das geschädigte Tatopfer zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens auf Grund einer Auflage nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB (> BFH vom 15.1.2009 - BStBl 2010 II S. 111).

Ordnungsgelder

>R 4.13

Strafverfahren

>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

Strafverteidigungskosten

>Kosten des Strafverfahrens/der Strafverteidigung

Verwarnungsgelder

>R 4.13


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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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