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EStH H 13.4 (Zu § 13 EStG)

Zu § 13 EStG

H 13.4

Alleinunternehmerschaft

Hat ein Ehegatte sein Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten auf Grund eines nachgewiesenen Nutzungsüberlassungsvertrags überlassen, kann dies die Alleinunternehmerschaft des anderen Ehegatten begründen (> BFH vom 14.8.1986 - BStBl 1987 II S. 20 und vom 22.1.2004 – BStBl II S. 500).

Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen

>R 4.8

Familiengesellschaft

Eine Familiengesellschaft ist auch auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich anzuerkennen (> BFH vom 29.5.1956 - BStBl III S. 246). >R 15.9 ist entsprechend anzuwenden.

Gütergemeinschaft

>H 4.2 (12)

>H 15.9 (1)

Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten

Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder der Ehegatten einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur Verfügung gestellten Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht. Der zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft erhebliche Teil der selbst bewirtschafteten Flächen muss mindestens 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen betragen. Dagegen kann ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis nicht von einer Mitunternehmerschaft ausgegangen werden, wenn jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Für diesen Fall genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Ehegatten nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann (> BFH vom 25.9.2008 - BStBl 2009 II S. 989).

Von einer Mitunternehmerschaft kann ohne vorliegende Vereinbarungen über ein Gesellschaftsverhältnis nicht ausgegangen werden, wenn

  • den Ehegatten gemeinsam gehörende Grundstücke für Zwecke einer Baumschule genutzt werden, weil die Erzeugnisse einer Baumschule weder Früchte noch wesentliche Bestandteile des Grundstücks darstellen (> BFH vom 14.8.1986 - BStBl 1987 II S. 23),

  • einem Ehegatten der Grund und Boden und dem anderen Ehegatten das Inventar gehört (> BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 395),

  • ein Ehegatte lediglich auf der familiären Grundlage der ehelichen Lebensgemeinschaft geringfügige Flächen des anderen Ehegatten mitbewirtschaftet (> BFH vom 2.2.1989 - BStBl II S. 504),

  • einem Ehegatten der Grund und Boden und dem anderen Ehegatten nur die Hofstelle oder ein Anteil daran gehört (> BFH vom 27.1.1994 - BStBl II S. 462),

  • einem Ehegatten der Grund und Boden gehört und der andere Ehegatte ausschließlich Pachtflächen beisteuert (> BFH vom 7.10.1982 - BStBl 1983 II S. 73 und vom 22.1.2004 – BStBl II S. 500).

Nutzungsüberlassungsvertrag zwischen Ehegatten

>Alleinunternehmerschaft

Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

  • >R 4.8

  • Ein nachträglich vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg geltend gemachter Vergütungsanspruch wegen fehlgeschlagener Hofübergabe führt im steuerlichen Sinne nicht automatisch zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Die Zahlungen sind als sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen (> BFH vom 8.5.2008 - BStBl II S. 868).

Wirtschaftsüberlassungsvertrag

Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag kann auch vorliegen, wenn die Nutzung einer anderen Person als dem künftigen Hoferben überlassen wird (> BFH vom 26.11.1992 - BStBl 1993 II S. 395).

>H 4.8

>H 7.1


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