Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 16 (4) (Zu § 16 EStG)
Zu § 16 EStG
H 16 (4)
Abfindung unter Buchwert
Bleibt beim Ausscheiden eines Gesellschafters die Abfindung hinter dem Buchwert seines Mitunternehmeranteiles zurück, wird ein Gewinn von den verbleibenden Gesellschaftern jedenfalls dann nicht erzielt, wenn das Geschäft in vollem Umfang entgeltlich erfolgt ist (> BFH vom 12.12.1996 - BStBl 1998 II S. 180).
Aufnahme eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen
> BMF vom 11.11.2011 (BStBl I S. 1314), Randnr. 24.01 ff.
Auseinandersetzung einer Zugewinngemeinschaft
Die Grundsätze über die Erbauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses (gewinnneutrale Realteilung) sind nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft anzuwenden (> BFH vom 21.3.2002 - BStBl II S. 519).
Betriebsveräußerung an einen Gesellschafter
>H 16 (1) Personengesellschaft
Buchwertübertragung von Mitunternehmeranteilen
Der Begünstigung des Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Obergesellschaft nach den §§ 16, 34 EStG steht nicht entgegen, dass im Zusammenhang mit der Veräußerung Mitunternehmeranteile der Obergesellschaft an einer Unterpersonengesellschaft zu Buchwerten in das Gesamthandsvermögen einer weiteren Personengesellschaft ausgegliedert werden (> BFH vom 25.2.2010 - BStBl II S. 726).
Buchwertübertragung von wesentlichen Betriebsgrundlagen
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, wenn auf Grund einheitlicher Planung und in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung wesentliche Betriebsgrundlagen der Personengesellschaft ohne Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven aus dem Betriebsvermögen der Gesellschaft ausgeschieden sind (> BFH vom 6.9.2000 - BStBl 2001 II S. 229).
Erbauseinandersetzung
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> BMF vom 14.3.2006 (BStBl I S. 253)
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Wird nach dem Tod des Gesellschafters einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft ein Streit darüber, wer infolge seiner Stellung als Erbe Gesellschafter geworden ist, durch einen Vergleich beigelegt, auf Grund dessen jemand gegen Erhalt eines Geldbetrags auf die Geltendmachung seiner Rechte als Erbe verzichtet, und war diese Person gesellschaftsrechtlich nicht von der Rechtsnachfolge in den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen, steht sie einem Miterben gleich, der im Rahmen einer Erbauseinandersetzung aus der Personengesellschaft ausscheidet. Die Abfindung führt in einem solchen Fall zu einem nach §§ 16, 34 EStG begünstigten Gewinn (> BFH vom 16.5.2013 - BStBl II S. 858).
Ermittlung des Veräußerungsgewinns
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Scheidet ein Gesellschafter durch Veräußerung seiner (gesamten) Beteiligung aus einer Personenhandelsgesellschaft aus, ist der Veräußerungsgewinn oder -verlust der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis und dem Buchwert seiner Beteiligung (> BFH vom 27.5.1981 - BStBl 1982 II S. 211).
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Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines i. S. d. § 17 EStG beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile einer GmbH mindern, nachdem die GmbH formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist, nicht den Gewinn aus einer späteren Veräußerung des Mitunternehmeranteils (> BFH vom 12.7.2012 - BStBl II S. 728).
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Da das Einkommen einer Organgesellschaft nur den Mitunternehmern einer Organträger-Personengesellschaft zuzurechnen ist, die im Zeitpunkt der Einkommenszurechnung an der Organträgerin beteiligt sind, sind Entgelte, die auf Grund der Übertragung des Gewinnbezugsrechts eines unterjährig ausgeschiedenen Mitunternehmers an diesen gezahlt werden, im Rahmen der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (> BFH vom 28.2.2013 - BStBl II S. 494).
Gesellschafterforderungen
Bleibt eine Forderung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft nach seinem Ausscheiden bestehen, ist der gemeine Wert dieser Forderung bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns wie ein Veräußerungserlös zu behandeln. Verzichtet der Gesellschafter beim Ausscheiden auf die Forderung, ergibt sich keine Gewinnauswirkung (> BFH vom 12.12.1996 - BStBl 1998 II S. 180).
Gesellschaftsrechtliche Befugnisse
Der Verzicht auf die Ausübung gesellschaftsrechtlicher Befugnisse ist keine Veräußerung eines Mitunternehmeranteils (> BFH vom 6.11.1991 - BStBl 1992 II S. 335).
Maßgeblicher Zeitpunkt
Der Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums. Erfolgt die Veräußerung unter einer aufschiebenden Bedingung, geht das wirtschaftliche Eigentum grundsätzlich erst mit dem Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, wenn ihr Eintritt nicht allein vom Willen und Verhalten des Erwerbers abhängt (> BFH vom 25.6.2009 - BStBl 2010 II S. 182).
Nachträgliche Erhöhung des Kapitalkontos eines ausgeschiedenen Kommanditisten
Negatives Kapitalkonto
Beim Ausscheiden eines Mitunternehmers unter Übernahme eines negativen Kapitalkontos ohne Abfindungszahlung kann eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils vorliegen. Ein Erwerbsverlust entsteht beim übernehmenden Mitunternehmer jedoch nicht (> BFH vom 10.3.1998 - BStBl 1999 II S. 269).
Realteilung
> BMF vom 28.2.2006 (BStBl I S. 228)
Sonderbetriebsvermögen
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Die §§ 16, 34 EStG finden bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils keine Anwendung, wenn gleichzeitig wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert in ein anderes Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen des Mitunternehmers überführt (> BFH vom 19.3.1991 - BStBl II S. 635 und vom 2.10.1997 – BStBl 1998 II S. 104) oder unentgeltlich auf den Erwerber des Mitunternehmeranteils übertragen werden (> BFH vom 6.12.2000 - BStBl 2003 II S. 194). Zur Überführung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft >H 34.5 (Ausgliederung einer 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft)
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Eine nach §§ 16, 34 EStG begünstigte Aufgabe des gesamten Mitunternehmeranteils liegt auch vor, wenn anlässlich der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens, das zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, zurückbehalten und in das Privatvermögen überführt wird; zum Mitunternehmeranteil zählt neben dem Anteil am Vermögen der Gesellschaft auch etwaiges Sonderbetriebsvermögen (> BFH vom 31.8.1995 - BStBl II S. 890 und vom 24.8.2000 – BStBl 2005 II S. 173 sowie BMF vom 3.3.2005 - BStBl I S. 458 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 7.12.2006 - BStBl I S. 766, Tzn. 22 und 23).
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>R 4.2 Abs. 2
Tausch von Mitunternehmeranteilen
Der Tausch von Mitunternehmeranteilen führt grundsätzlich zur Gewinnrealisierung (> BFH vom 8.7.1992 - BStBl II S. 946).
Tod eines Gesellschafters
Die entgeltliche Übernahme aller Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter bei Ableben eines Gesellschafters führt zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. Ein nach R 4.5 Abs. 6 zu ermittelnder Übergangsgewinn ist anteilig dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen, auch wenn er im Wesentlichen auf der Zurechnung auf die anderen Gesellschafter übergehender Honorarforderungen beruht (> BFH vom 13.11.1997 - BStBl 1998 II S. 290).
Unentgeltliche Übertragung an Dritte
Die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen fremden Dritten führt zu einem Veräußerungsverlust in Höhe des Buchwerts des Kapitalkontos, sofern der Übertragende nicht die Absicht hatte, den Empfänger unentgeltlich zu bereichern (> BFH vom 26.6.2002 - BStBl 2003 II S. 112).
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