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EStH H 16 (8) (Zu § 16 EStG)

Zu § 16 EStG

H 16 (8)

Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage

Ob ein Wirtschaftsgut zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehört, ist nach der funktional-quantitativen Betrachtungsweise zu entscheiden. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören in der Regel auch Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven gebunden sind (> BFH vom 2.10.1997 - BStBl 1998 II S. 104 und vom 10.11.2005 – BStBl 2006 II S. 176).

Gebäude/Gebäudeteile

  • Bei einem Möbelhändler ist z. B. das Grundstück, in dem sich die Ausstellungs- und Lagerräume befinden, die wesentliche Betriebsgrundlage (> BFH vom 4.11.1965 - BStBl 1966 III S. 49 und vom 7.8.1990 – BStBl 1991 II S. 336).

  • Das Gleiche gilt für ein Grundstück, das zum Zweck des Betriebs einer Bäckerei und Konditorei sowie eines Cafe-Restaurants und Hotels besonders gestaltet ist (> BFH vom 7.8.1979 - BStBl 1980 II S. 181).

  • Das Dachgeschoss eines mehrstöckigen Hauses ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zusammen mit den übrigen Geschossen einheitlich für den Betrieb genutzt wird (> BFH vom 14.2.2007 - BStBl II S. 524).

Immaterielle Wirtschaftsgüter

Wesentliche Betriebsgrundlagen können auch immaterielle Wirtschaftsgüter sein (> BFH vom 9.10.1996 - BStBl 1997 II S. 236). Darauf, ob diese immateriellen Werte selbständig bilanzierungsfähig sind, kommt es nicht an (> BFH vom 16.12.2009 - BStBl 2010 II S. 808).

Maschinen und Einrichtungsgegenstände

Maschinen und Einrichtungsgegenstände rechnen zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen, soweit sie für die Fortführung des Betriebs unentbehrlich oder nicht jederzeit ersetzbar sind (> BFH vom 19.1.1983 - BStBl II S. 312).

Produktionsunternehmen

Bei einem Produktionsunternehmen gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen die für die Produktion bestimmten und auf die Produktion abgestellten Betriebsgrundstücke und Betriebsvorrichtungen (> BFH vom 12.9.1991 - BStBl 1992 II S. 347).

Umlaufvermögen

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die ihrem Zweck nach zur Veräußerung oder zum Verbrauch bestimmt sind, bilden allein regelmäßig nicht die wesentliche Grundlage eines Betriebs. Nach den Umständen des Einzelfalles können Waren bei bestimmten Betrieben jedoch zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehören (> BFH vom 24.6.1976 - BStBl II S. 672).


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