Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 34b.7 (Zu § 34b EStG)
Zu § 34b EStG
H 34b.7
Ein Forstwirt hat im Wj. 01 eine Holzmenge von 10.000 fm aufgearbeitet. Davon sind 9.000 fm aufgrund eines besonders großen Sturmschadens als Kalamitätsholz angefallen. Der Vorrat an aufgearbeitetem und unverkauftem Kalamitätsholz vorangegangener Wirtschaftsjahre beträgt 350 fm.
Der für die Wirtschaftsjahre 00 bis 09 festgesetzte Nutzungssatz beträgt 1.500 fm.
Eine Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz wurde nicht angeordnet. Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung erlassen, wonach zum Ausgleich des Sturmschadens das im Wirtschaftsjahr 01 angefallene Kalamitätsholz einheitlich mit einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes zu besteuern ist.
Im Wj. 01 veräußert er die ordentliche Holznutzung von 1.000 fm, das Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm und 3.000 fm Kalamitätsholz des Schadensjahres.
Im Wj. 02 veräußert er weitere 4.000 fm Kalamitätsholz aus dem Wj. 01.
Im Wj. 03 fallen weitere 500 fm Kalamitätsholz an, die er sofort veräußert. Zudem veräußert er noch die gesamte restliche Holzmenge von 2.000 fm.
Lösung:
Wj. 01
Die veräußerte ordentliche Holznutzung von 1.000 fm ist ohne Tarifvergünstigung zu besteuern. Das Kalamitätsholz im Umfang von 9.000 fm unterliegt im Wj. der Holznutzung infolge der Anordnung einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Davon sind im Wj. 01 3.000 fm veräußert worden und unterliegen der besonderen Tarifvergünstigung. Dies gilt auch für den im Wj. 01 veräußerten Holzvorrat an Kalamitätsholz vorangegangener Wj. von 350 fm. Das verbleibende Begünstigungsvolumen nach § 34b Abs. 5 EStG beträgt 5.650 fm.
Wj. 02
Das veräußerte Kalamitätsholz von 4.000 fm unterliegt in vollem Umfang einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes. Das verbleibende Begünstigungsvolumen nach § 34b Abs. 5 EStG beträgt 1.650 fm.
Wj. 03
Das veräußerte Kalamitätsholz von 2.500 fm unterliegt im Umfang von 1.650 fm dem besonderen Steuersatz nach § 34b Abs. 5 EStG. Die verbleibenden 850 fm liegen innerhalb des im Wj. 03 gültigen Nutzungssatzes; hierfür gilt der Steuersatz nach § 34b Abs. 3 Nr. 1 EStG.
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