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EStH H 34c (3) (Zu § 34c EStG)

Zu § 34c EStG

H 34c (3)

Anrechnung (bei)

  • abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage

    Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (> BFH vom 2.2.1994, Leitsatz 8 – BStBl II S. 727),

  • abweichender ausländischer Steuerperiode möglich > BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),

  • schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung > BFH vom 31.7.1991 (BStBl II S. 922),

  • schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern

    § 34c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).

Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

Beispiel:

Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr  2015


Einkünfte aus Gewerbebetrieb
101.900 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
5.300 €
Sonderausgaben
6.140 €

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 € enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 € gezahlt werden musste. Nach Abzug der hierauf entfallenden Betriebsausgaben einschließlich Refinanzierungskosten betragen die ausländischen Einkünfte 6.500 €. Die auf die ausländischen Einkünfte entfallende anteilige deutsche Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln:


S. d. E. (101.900 € + 5.300 € =)
107.200 €
Altersentlastungsbetrag
– 1.900 €
G. d. E.
105.300 €
Sonderausgaben
– 6.140 €
z. v. E.
99.160 €
Einkommensteuer nach dem Splittingtarif
25.174 €
Durchschnittlicher Steuersatz:
 
25.174 € x 100 / 99.160 =
25,3872 %
Höchstbetrag:
 
25,3872 % von 6.500 € = 1.650,17 €, aufgerundet
1.651 €

Nur bis zu diesem Betrag kann die ausländische Steuer angerechnet werden.


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