Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 4.10 (5–9) (Zu § 4 EStG)
Zu § 4 EStG
H 4.10 (5–9)
Angemessenheit
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Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen (> BFH vom 14.4.1988 - BStBl II S. 771).
Anlass der Bewirtung
Angaben wie „Arbeitsgespräch“, „Infogespräch“ oder „Hintergrundgespräch“ als Anlass der Bewirtung sind nicht ausreichend (> BFH vom 15.1.1998 - BStBl II S. 263).
Aufteilung von Bewirtungsaufwendungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil
Der eigene Verzehraufwand eines Gewerbetreibenden in Gaststätten, in denen er seine Waren mit Hilfe von aufgestellten Automaten vertreibt, ist nur insoweit als betrieblich veranlasster Aufwand abziehbar, wie im Einzelnen nachgewiesen wird, dass dabei die private Lebensführung als unbedeutend in den Hintergrund getreten ist (> BFH vom 14.4.1988 - BStBl II S. 771).
Bewirtung
Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (> BFH vom 16.2.1990 - BStBl II S. 575). Keine Bewirtungsaufwendungen sind daher Aufwendungen für die Darbietung anderer Leistungen (wie insbesondere Varieté, Striptease und Ähnliches), wenn der insgesamt geforderte Preis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke steht (> BFH vom 16.2.1990 - BStBl II S. 575); solche Aufwendungen sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen (>R 4.10 Abs. 12) und ggf. aufzuteilen. Die nach Aufteilung auf eine Bewirtung entfallenden Aufwendungen unterliegen sodann der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Bewirtung im gastronomischen Unternehmensbereich
Die Abzugsbegrenzung findet keine Anwendung, wenn die Bewirtungsaufwendungen entweder anlässlich einer Bewirtung von zahlenden Gästen (z. B. bei der Bewirtung von Fluggästen durch eine Fluggesellschaft) oder durch Präsentation bestimmter Speisen zu Werbezwecken anfallen (> BFH vom 7.9.2011 - BStBl 2012 II S. 194).
Bewirtung mehrerer Personen
Werden mehrere Personen bewirtet, müssen grundsätzlich die Namen aller Teilnehmer der Bewirtung, ggf. auch des Stpfl. und seiner Arbeitnehmer angegeben werden (> BFH vom 25.2.1988 - BStBl II S. 581).
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
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Keine Betriebseinnahme >R 4.7 Abs. 3
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Steuerliche Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben nach R 4.10 Abs. 6 > BMF vom 21.11.1994 (BStBl I S. 855)
Journalisten
Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern (> BFH vom 15.1.1998 - BStBl II S. 263).
Nachholung von Angaben
Die zum Nachweis von Bewirtungsaufwendungen erforderlichen schriftlichen Angaben müssen zeitnah gemacht werden (> BFH vom 25.3.1988 - BStBl II S. 655). Die Namensangabe darf vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine sie ergänzende Urkunde nachgeholt werden (> BFH vom 27.6.1990 - BStBl II S. 903 und vom 2.10.1990 – BStBl 1991 II S. 174).
Name des bewirtenden Stpfl.
Angabe ist Voraussetzung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung (> BFH vom 13.7.1994 - BStBl II S. 894).
Schulungsveranstaltung
Bewirtet ein Unternehmen im Rahmen einer Schulungsveranstaltung Personen, die nicht seine Arbeitnehmer sind, unterliegt der Bewirtungsaufwand der Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (> BFH vom 18.9.2007 - BStBl 2008 II S. 116).
Schweigepflicht
Rechtsanwälte können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erforderlichen Angaben zu Teilnehmern und Anlass einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf die anwaltliche Schweigepflicht verweigern (> BFH vom 26.2.2004 - BStBl II S. 502).
Unterschrift
Das zum Nachweis der betrieblichen Veranlassung der Bewirtung vom Stpfl. erstellte Schriftstück ist von diesem zu unterschreiben (> BFH vom 15.1.1998 - BStBl II S. 263).
Unvollständige Angaben
Sind die Angaben lückenhaft, können die Aufwendungen auch dann nicht abgezogen werden, wenn der Stpfl. ihre Höhe und betriebliche Veranlassung in anderer Weise nachweist oder glaubhaft macht (> BFH vom 30.1.1986 - BStBl II S. 488).
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