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EStH H 45b (Zu § 45b EStG)

Zu § 45b EStG

H 45b

Sammelantragsverfahren nach § 45b EStG

  • Sammelanträge sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Für die elektronische Übermittlung gilt die Steuerdaten-Übermittlungs-Verordnung (StDÜV) vom 28.1.2003 (BGBl I S. 139), zuletzt geändert durch Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.11.2011 (BGBl I S. 2131).

  • Zur Anwendung > BMF vom 16.11.2011 (BStBl I S. 1063).

  • Zur Anwendung des Erstattungsverfahrens nach § 44b Abs. 6 Satz 1 bis 3 EStG ab dem 1.1.2011 für Korrekturen, erstmalige Anträge im Rahmen des Sammelantragsverfahrens und Korrekturen vor diesem Zeitpunkt > BMF vom 19.3.2010 (BStBl I S. 269).


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