Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 5.7 (11) (Zu § 5 EStG)
Zu § 5 EStG
H 5.7 (11)
Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt in der Regel keine unterlassene Instandhaltung vor (> BFH vom 15.2.1955 - BStBl III S. 172).
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