Einkommensteuer-Hinweise (EStH)
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EStH H 67 (Zu § 67 EStG)
Zu § 67 EStG
H 67
Antrag bei volljährigen Kindern
>V 5.4 DA-KG 2015
Antragstellung
>V 5 DA-KG 2015
Auskunfts- und Beratungspflicht der Familienkassen
>V 8 DA-KG 2015
Mitwirkungspflichten
>V 7 DA-KG 2015
Zuständigkeit
Dem BZSt obliegt die Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe des § 31 EStG. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem BZSt zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung; die Fachaufsicht obliegt dem BZSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG).
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