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EStH H 7.3 (Zu § 7 EStG)

Zu § 7 EStG

H 7.3

Anschaffungskosten

  • bei Erbauseinandersetzung > BMF vom 14.3.2006 (BStBl I S. 253)

  • bei Modernisierung von Gebäuden > BMF vom 18.7.2003 (BStBl I S. 386)

  • bei vorweggenommener Erbfolge > BMF vom 13.1.1993 (BStBl I S. 80) unter Berücksichtigung der Änderungen durch BMF vom 26.2.2007 (BStBl I S. 269)

  • Bei Tieren in land- und forstwirtschaftlich tätigen Betrieben sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Berechnung der AfA um den Schlachtwert zu mindern > BMF vom 14.11.2001 (BStBl I S. 864), Rn. 24.

  • Bei Schiffen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Berechnung der AfA um den Schrottwert zu mindern (> BFH vom 22.7.1971 - BStBl II S. 800).

  • Aufwendungen für Baumaßnahmen, mit denen der Verkäufer einer Eigentumswohnung oder eine seiner Firmen zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrags beauftragt wird, gehören zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung (> BFH vom 17.12.1996 - BStBl 1997 II S. 348).

  • Bei Erwerb einer Eigentumswohnung gehört der im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Instandhaltungsrückstellung angesammelte Guthaben nicht zu den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung (> BFH vom 9.10.1991 - BStBl 1992 II S. 152).

  • Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers sowie Aufwendungen des Erwerbers zur Beseitigung bestehende Beschränkung seiner Eigentümerbefugnis i. S. d. § 903 BGB (z. B. Ablösung dinglicher Nutzungsrechte wie Erbbaurecht, Vermächtnisnießbrauch oder Wohnungsrecht) oder Zahlungen aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags durch einen Gläubiger nach § 3 Abs. 2 AnfG (> BFH vom 17.4.2007 - BStBl II S. 956).

  • Anschaffungskosten bei Einbringung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft bemessen sich nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Gebäudeteils. Soweit ein Gesellschafter an zwei Gebäuden Anteile (hinzu)erworben hat, ist der gemeine Wert des hingegebenen Gebäudeteils nach dem Verhältnis der gemeinen Werte der erworbenen Anteile aufzuteilen (> BFH vom 2.4.2008 - BStBl II S. 679).

  • Bringen die Miteigentümer mehrerer Grundstücke ihre Miteigentumsanteile in eine Personengesellschaft mit Vermietungseinkünften ein, sind keine Anschaffungsvorgänge gegeben, soweit die den Gesellschaftern nach der Übertragung ihrer Miteigentumsanteile nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden Anteile an den Grundstücken ihre bisherigen Miteigentumsanteile nicht übersteigen (> BFH vom 2.4.2008 - BStBl II S. 679).

Dachgeschoss

Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss > BMF vom 10.7.1996 (BStBl I S. 689)

Einlage eines Wirtschaftsguts

  • Zur Bemessungsgrundlage für die AfA nach Einlage von zuvor zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzten Wirtschaftsgütern > BMF vom 27.10.2010 (BStBl I S. 1204).

  • Die Einbringung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens in eine gewerbliche Personengesellschaft gegen die Gewährung von Gesellschaftsrechten begründet keine Einlage i. S. v. § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG (> BFH vom 24.1.2008 - BStBl 2011 II S. 617).

Fertigstellung von Teilen eines Gebäudes zu verschiedenen Zeitpunkten

Bei der Errichtung eines zur unterschiedlichen Nutzung bestimmten Gebäudes sind die Herstellungskosten des noch nicht fertig gestellten selbständigen Gebäudeteils in die AfA-Bemessungsgrundlage des bereits fertig gestellten Gebäudeteils einzubeziehen (> BFH vom 9.8.1989 - BStBl 1991 II S. 132). Vgl. aber das Wahlrecht nach >R 7.3 Abs. 2.

Kaufpreisaufteilung

  • Anschaffungskosten eines bebauten Grundstücks sind nicht nach der sog. Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen (> BFH vom 10.10.2000 - BStBl 2001 II S. 183). Das gilt auch bei der Anschaffung von Eigentumswohnungen; dabei rechtfertigt die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers hinsichtlich seines Bodenanteils keinen niedrigeren Wertansatz des Bodenanteils (> BFH vom 15.1.1985 - BStBl II S. 252).

  • Aufteilung der Anschaffungskosten bei Erwerb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen, von denen eine Wohnung mit einem Wohnrecht belastet ist > BMF vom 30.9.2013 (BStBl I S. 1184, Rz. 50).

Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten

  • Sind für ein Wirtschaftsgut nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet worden, ohne dass hierdurch ein anderes Wirtschaftsgut entstanden ist, bemisst sich die weitere AfA

    • in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 EStG nach der bisherigen Bemessungsgrundlage zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (> BFH vom 20.2.1975 - BStBl II S. 412 und vom 20.1.1987 – BStBl II S. 491).

    • in den Fällen des § 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 und § 7 Abs. 2 EStG nach dem Buchwert oder Restwert zuzüglich der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (> BFH vom 25.11.1970 - BStBl 1971 II S. 142).

  • Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören Abwehrkosten zur Befriedung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers (> BFH vom 17.4.2007 - BStBl II S. 956).

Keine nachträglichen Herstellungskosten, sondern Herstellungskosten für ein anderes Wirtschaftsgut entstehen, wenn das bisherige Wirtschaftsgut im Wesen geändert und so tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert wird, dass die eingefügten neuen Teile der Gesamtsache das Gepräge geben und die verwendeten Altteile bedeutungs- und wertmäßig untergeordnet erscheinen. Das kann z. B. der Fall sein bei

  • einem mit dem Gebäude verschachtelten Anbau (> BFH vom 25.1.2007 - BStBl II S. 586),

  • Umbau einer einfachen Scheune in eine Pferdeklinik (> BFH vom 26.1.1978 - BStBl II S. 280),

  • Umbau eines alten Gasthofs in eine moderne Gastwirtschaft (> BFH vom 26.1.1978 - BStBl II S. 363),

  • Umbau einer Hochdruck-Rotationsmaschine zu einer Flachdruck-(Offset)maschine (> BFH vom 6.12.1991 - BStBl 1992 II S. 452),

  • Umgestaltung von Pflanztischen in ein automatisches Tischbewässerungssystem (> BFH vom 28.9.1990 - BStBl 1991 II S. 361),

  • Umbau einer Mühle zu einem Wohnhaus (> BFH vom 31.3.1992 - BStBl II S. 808).

Überführung in das Privatvermögen

  • Bei der Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen ist die AfA auch dann nach dem Wert zu bemessen, mit dem das Wirtschaftsgut steuerlich erfasst worden ist, wenn er falsch ermittelt worden ist (> BMF vom 30.10.1992 - BStBl I S. 651).

  • Die AfA ist nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bemessen, wenn bei einer vorangegangenen Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen der Entnahmegewinn kraft gesetzlicher Regelung außer Ansatz geblieben ist (> BFH vom 3.5.1994 - BStBl II S. 749). Das Gleiche gilt, wenn die Überführung nicht erkannt und in Folge dessen die stillen Reserven nicht erfasst worden sind und steuerliche Konsequenzen nicht mehr gezogen werden können (> BFH vom 14.12.1999 – BStBl 2000 II S. 656).

  • Die AfA ist im Fall einer Betriebsaufgabe auch dann nach dem gemeinen Wert zu bemessen, wenn der Gewinn wegen des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG steuerfrei ist (> BFH vom 14.12.1999 – BStBl 2000 II S. 656).


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