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Gewerbesteuergesetz (GewStG)
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GewStR zu § 14 GewStG: | R 14.1
GewStH zu § 14 GewStG: | H 14.1
BFH - Urteile zu § 14 GewStG
GewStG § 14 Festsetzung des Steuermessbetrags
Abschnitt IV: Steuermessbetrag
1Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. 2Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 3Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).
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