Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

zum Inhaltsverzeichnis


Suchen + finden


BFH - Urteile

zurück zu: § 14 GewStGweiter zu: H 16.1 GewStH

H 14.1 GewStH Festsetzung des Steuermessbetrags

Zu § 14 GewStG

Gewerbliche Einkünfte – Keine Bindung an den Einkommensteuerbescheid

Sind im Einkommensteuerbescheid Einkünfte des Steuerpflichtigen nicht als solche aus Gewerbebetrieb, sondern aus anderen Einkunftsarten, z. B. aus selbständiger Arbeit, behandelt, ist in dem Einkommensteuerbescheid hinsichtlich der Gewerbesteuer weder ein Freistellungsbescheid noch eine rechtsverbindliche Zusage der Gewerbesteuerfreiheit zu erblicken. Die nachträgliche Heranziehung des Steuerpflichtigen zur Gewerbesteuer ist daher ohne die Einschränkung des § 173 AO zulässig. Es ist darin auch grundsätzlich kein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken (> BFH vom 27. 4. 1961 – BStBl III S. 281). Wegen der Verwirkung des Anspruchs auf Erlass eines Gewerbesteuermess- oder Gewerbesteuerbescheids (> BFH vom 5. 3. 1970 – BStBl II S. 793 und vom 14.3.1991 – BStBl II S. 769).

Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft

Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung im Sinne des sog. Halbteilungsgrundsatzes führen (> BFH vom 15. 3. 2005 – BStBl II S. 647).


BFH - Urteile

zurück zu: § 14 GewStGweiter zu: H 16.1 GewStH



Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt




Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin