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Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)

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H 3.0 GewStH Befreiungen

Zu § 3 GewStG

Steuerbefreiungen außerhalb des Gewerbesteuergesetzes

Von der Gewerbesteuer sind auf Grund anderer Gesetze u. a. befreit:

  1. Für Geschäftsjahre bis 31. 12. 2003: die Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften nach den §§ 37n, 38, 43a, 43c, 44, 50a und 50c des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.1.1970 (BGBl I S. 127, BStBl I S. 187), aufgehoben durch Gesetz zur Modernisierung des Investmentwesens und zur Besteuerung von Investmentvermögen (Investmentmodernisierungsgesetz) vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2676, 2734); für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2003 beginnen: die Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Investmentsteuergesetzes vom 15.12.2003 (BGBl I S. 2724), zuletzt geändert durch Art. 4 des Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetzes vom 7.3.2009 (BGBl I S. 451).

  2. Ausgleichkassen und gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 12 Abs. 3 des Vorruhestandsgesetzes vom 13.4.1984 (BGBl I S. 601, BStBl I S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.12.2005 (BGBl I S. 3686).


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