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H 3.1 GewStH

Zu § 3 GewStG

Lotterieunternehmen

  • Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 GewStG ist auf Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden (> BFH vom 14. 3. 1961 – BStBl III S. 212 und vom 13.11.1963 – BStBl 1964 III S. 190).

  • Demgegenüber ist § 3 Nr. 1 GewStG auf ein Lotterieunternehmen, das als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht unterliegt, anzuwenden (> BFH vom 24. 10. 1984 - BStBl 1985 II S. 223).

Staatliche Lotterie

Zum Begriff der staatlichen Lotterie (> BFH vom 14. 3. 1961 – BStBl III S. 212, vom 13.11.1963 – BStBl 1964 III S. 190 und vom 24.10.1984 – BStBl 1985 II S. 223)

Zur Behandlung der Einnehmer einer staatlichen Lotterie

  • >§ 13 GewStDV

  • Die Befreiungsvorschrift des § 13 GewStDV ist auf Einnehmer von Lotterieunternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden, auch dann nicht anwendbar, wenn sich die Anteile in der Hand des Staates befinden (> BFH vom 14. 3. 1961 – BStBl III S. 212 und vom 13.11.1963 – BStBl 1964 III S. 190).

  • Zur steuerbefreiten Tätigkeit des Einnehmers eines staatlichen Lotterieunternehmens kann es auch gehören, dass der Lotterieeinnehmer so genannte Lagerlose vorrätig hält und hierdurch selbst an den einzelnen Losziehungen der Lotterie teilnimmt (> BFH vom 25. 3. 1976 – BStBl II S. 576).

  • Der Bezirksstellenleiter einer staatlichen Lotterie, der keine Lotteriegeschäfte mit Kunden abschließt, ist kein von der Gewerbesteuer befreiter Lotterieeinnehmer i. S. d. § 13 GewStDV (> BFH vom 10. 8. 1972 – BStBl II S. 801).


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