Gewerbesteuer-Hinweise (GewStH)
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H 8.1 (4) GewStH
Zu § 8 GewStG
Antizipiertes Besitzkonstitut
Ein Mietvertrag und kein Lizenzvertrag liegt vor, wenn jemand mit Genehmigung und unter Ausnutzung von Lizenzen eines anderen Gegenstände selbst herstellt und nutzt, die mit der Herstellung nach dem Willen der Vertragspartner in das Eigentum des anderen Vertragsteils übergehen (> BFH vom 2. 11. 1965 - BStBl 1966 III S. 70).
Bare-boat-Charterverträge
Bare-boat-Charterverträge fallen unter § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG (> BFH vom 27. 11. 1975 - BStBl 1976 II S. 220).
Begriff des Miet- oder Pachtvertrags
Bei der Beurteilung, ob ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegt, kommt es darauf an, ob die Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach Miet- oder Pachtverträge im Sinne des bürgerlichen Rechts sind (> BFH vom 31. 7. 1985 - BStBl 1986 II S. 304). Es ist unerheblich, ob die Mietverträge nur für kurze Zeit abgeschlossen werden, die Miet- oder Pachtzinsen angemessen sind oder der Abschluss des Miet- oder Pachtvertrages wirtschaftlich sinnvoll ist (> BFH vom 30. 3. 1994 – BStBl II S. 810).
Begriff des Wirtschaftsguts
>H 4.2 (2) Wirtschaftsgut EStH
Benutzung einer Kaianlage
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Wird einem Schifffahrtsunternehmen von der Hafenverwaltung in einem besonderen Vertrag gestattet, den Güter- und Personenverkehr von einem näher gekennzeichneten Teil einer Kaianlage mit Vorrang vor anderen Hafenbenutzern abzuwickeln, erfolgt mangels eines Mietvertrags keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG für die Benutzung der Kaianlage (> BFH vom 9. 11. 1983 - BStBl 1984 II S. 149). Zur Überlassung von Rechten (>§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG und R 8.1 Abs. 6).
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Überlässt eine Stadt eine in ihrem Hafen belegene Kaje (Kai) einem Dritten zur ständigen Nutzung, ist das dafür zu zahlende Entgelt dann Mietzins im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe d GewStG, wenn die Stadt verpflichtet ist, die Kaje herzurichten und für eine bestimmte Wassertiefe zu sorgen. Die Kaje ist eine Betriebsvorrichtung (> BFH vom 31. 7. 1985 - BStBl 1986 II S. 304).
Betrieb einer Deponie
Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut „Auffüllrecht” vermietet oder verpachtet (> BFH vom 17. 12. 2003 - BStBl 2004 II S. 519), zu Rechten (>§ 8 Nr. 1 Buchstabe f GewStG).
Betriebsvorrichtungen als bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
>R 7.1 Abs. 3 EStR und BFH vom 20. 6. 1990 – BStBl II S. 913
Bildung einer Erneuerungsrückstellung
Ist der Pächter einer gewerblichen Betriebseinrichtung dem Verpächter gegenüber verpflichtet, zur Abgeltung der Abnutzung eine Erneuerungsrückstellung zu bilden, sind die dieser Rückstellung zugeführten Beträge als Teil der Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe d oder e GewStG anzusehen (> RFH vom 11. 2. 1941 – RStBl S. 292).
Eigentum
Der Begriff „Eigentum” in § 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG ist weit auszulegen, er umfasst auch den Eigenbesitz (wirtschaftliches Eigentum) im Sinne des § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO (> BFH vom 6. 7. 1966 – BStBl III S. 599 und vom 6.3.1968 – BStBl II S. 478).
Gemischte Verträge
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>Rdnr. 6 und 7 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008, BStBl I S. 730
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Ist bei einem gemischten Vertrag die Vermietung eine von den übrigen Leistungen trennbare Hauptleistung, z. B. Überlassung von Know-how und Vermietung von Spezialmaschinen, so ist das Entgelt, soweit es auf die Vermietung entfällt, dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen (> BFH vom 15. 6. 1983 - BStBl 1984 II S. 17).
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Zeitcharterverträge, d. h. Verträge mit Mannschaftsgestellung, sind keine Miet- oder Pachtverträge im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchstabe d und e GewStG, da die Beförderungsleistung unter Einsatz des gestellten Personals im Vordergrund steht. Eine weitergehende Aufteilung des Entgelts scheidet aus, da es sich hierbei um eine Leistung handelt, die das Wesen des ganzen Vertrages entscheidend beeinflusst (> BFH vom 23. 7. 1957 – BStBl III S. 306 und Rdnr. 7 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.7.2008).
Miet- und Pachtzinsen
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Der Wert eines vom Mieter oder vom Pächter erstellten Gebäudes stellt Entgelt für die Nutzung dar, wenn das Gebäude entschädigungslos in das Eigentum des zur Grundstücksüberlassung Verpflichteten übergeht und der Vermögenszuwachs seine Grundlage in dem Miet- oder Pachtvertrag hat (> BFH vom 26. 7. 1983 – BStBl II S. 755).
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Zu den Miet- und Pachtzinsen gehören die Aufwendungen des Mieters oder Pächters für die Instandsetzung, Instandhaltung und Versicherung des Miet- oder Pachtgegenstandes, die er über seine gesetzliche Verpflichtung nach bürgerlichem Recht hinaus (§§ 582 ff. BGB) auf Grund vertraglicher Verpflichtungen übernommen hat (> BFH vom 27. 11. 1975 - BStBl 1976 II S. 220 und Rdnr. 29 Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. 7. 2008).
Monopolabgaben der Versorgungsunternehmen
> RFH vom 9. 2. 1943 – RStBl S. 508
Verträge zwischen Gesellschaftern und ihren Personengesellschaften
Überlässt der Gesellschafter einer Personengesellschaft dieser ein Wirtschaftsgut zur Nutzung, das er im Rahmen seines Gewerbebetriebs von einem Dritten (Vermieter) gemietet hat, und verpflichtet sich die Personengesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter, das zwischen diesem und dem Vermieter vereinbarte Nutzungsentgelt unmittelbar an den Vermieter zu zahlen, sind die an den Vermieter gezahlten Mietzinsen dem Gewerbeertrag der Personengesellschaft hinzuzurechnen (> BFH vom 31. 7. 1985 - BStBl 1986 II S. 304).
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, dass sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären (> BFH vom 29. 11. 1972 - BStBl 1973 II S. 148).
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